J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 789

Keine Verweisung, zu deren Wesen eben eine Bezugnahme gehört, liegt somit
vor, wenn gewisse allgemeine Bestimmungen des bestehenden Rechts vorausgesetzt
werden, z. B. wenn das Gesetz einfach von Irrtum, Geschäftsunfähigkeit u. s. w.
srit Ebensowenig ist Verweisung bei einer Wiederholung anzunehmen (hierüber
im 8 21).
I. Nachdem der Begriff der Verweisung im Sinne des Art. 4 gefunden ist, kann
nunmehr der weitere Inhalt des Art. Wentwickelt werden.
J. Wenn Art. 4 bei echter Verweisung, die nur die allgemeinen Normen in ihrer
jeweiligen Gestalt in Bezug nehmen vill, die Vorschriften des B.G.B. und E. G.
eingreifen läßt, so beruht diese Regelung auf der bereits (s. 8 17) betonten Rechtswahrheit,
 daß ihnen die natürliche Stellung des ius commune zukommt. Damit Art.4
Platz greife muß die Vorschrift, auf welche verwiesen ist, durch das B.G. B.
oder durch das E.G. außer Kraft gefetzt sein, gleichviel ob sie eine des Reichs⸗
oder Landesprivatrechts ist. Für die uns hier beschüftigenden Verweisungen im Landes-—
 — Bezugnahme auf aufgehobenes Reichsrecht äußerst
elten sein. Ferner treten nach Maßgabe vieler Ausführungsgesetze die durch sie außer
Kraft gesetzten Bestimmungen des Landesrechts hinzu?.
3 Das verweisende Gesetz aber, d. h. der Rechtssatz, der seinen Inhalt,
anstatt ihn materiell auszudrücken, ganz oder teilweise durch Bezugnahme bezeichnet, muß
umgekehrt in Kraft geblieben sein. Der verweisende Satz ist somit, abgesehen von
dem für unsere Betrachtung auszuschaltenden Reichsprivatrecht, ein Satz des vorbehaltenen
Landesprivatrechtss. Enthält ein solcher Satz eine Verweisung auf Vorschriften allgemeinen
Charakters, die durch B.G.B., E.G. oder die A.G. aufgehoben sind, so treten an ihre
Stelle laut Art. 4 die entsprechenden Vorschriften des B.G.B. oder des E. G.
3. Die entsprechen den neuen Vorschriften sollen als Ersatz der beseitigten eintreten.
Entsprechend heißt nicht: übereinstimmende, sondern: ihrem wesentlichen Inhalte
zum Ersatz der alten geeignete und, für das gleiche Lebensverhältnis bestimmte Vor—
schriften. Entsprechende Vorschriften liegen selbst dann vor, wenn das neue Recht einen
Begriff neu aus- und umgestaltet, z. B. den der gesetzlichen Vertreter, elterlichen Gewalt
(jJ. oben 8 17). Der Klärung dienen einzelne Regelungen in den Artikeln 332554 E. G.
(vgl. namentlich Art. 84, 87, 41). Für das Landesrecht liegt die erforderliche Klärung
—— haben (s. oben 8 5),
3. B. das pr. A.G. in den Art. 16, 21, 37, 69. Wo dies nicht gesetzlich geschehen ist,
wird die Praxis eingreifen und die Umdeutung vornehmen.
Falls dem neuen Rechte eine entsprechende Bestimmung überhaupt fehlt, so kann
Art. 4 nicht Anwendung finden: es bleibt dann für die Regel das frühere bürgerliche
Recht, auf welches verwiesen ist, in Geltung:.
4. Der Art. 4 bezieht sich nur auf das Privatrecht, wie ja das öffentliche
Recht prinzipiell unberührt bleibt (F9). Der Art. 4 kommt somit an fich nicht zur An—
wvendung, wenn der verweisende Satz dem öffentlichen Landesrechte oder auch Reichsrechte
angehört. Verweist der Satz auf landesprivatrechtliche Vorschriften noch so allgemeiner

Pr. A..R. 198 192: „Werden bei Gelegenheit des Fischfanges andere Sachen gefunden und entdeckt,
— gelten in Ansehung derselben die Vorschriften des zweilen und dritten Abschnitis.“ — Oder 8 17 des
Enteignungsges. vom 11. Juni 1874: 8Fur die freiwillige Abtretung — des Grundeigentums A. in
demohheit des Fiis sind die nach den bestehenden Gesetzen fuͤr die Beräußerung von Grund⸗
zigentum vorgeschriebenen Formen zu wahren.“, In, beiden, Faͤllen treten die neuen Vorschriften ein.
. Gleicher, Anficht auch Dernburg B.R. 18 10, Planck Art 4 Anm- 1. Man darf hier
auch nicht von einer stilkschweigen den Verweisung sprechen (so Zitelmann S. 49, Neumann
a. OR vielmehr ist, dies, der Fall der Voraussetzung 817).“ Freilich ist das praktische Ergebnis
as gleiche, indessen müssen die Begriffe auseinandergehalten werden.
Bal. BB. Arte 87 pr. A. bad. A.G, Art. 3 (ben S. 788 Anm, 2).
d 3Waͤre die verweisende Vorschrift nicht Vorbehaltsrecht, so wäre fie selbst außer Kraft getreten;
du Reichsrecht kräte hier primäxr, an die Stelle des verweisenden Satzes, nicht bloß an die Stelle
es Sahes auf den verwiesen ist (Gitelmann S. 54 —
m So Endemann 8,6 Anm 6; Zitehmann S. 48 Nr. 4. Der Saz ist kein ausnahmsloses
uß; in geeigneten Fällen kann auch durch Analogie aus dem Reichsrecht Hilfe gesucht werden.