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II. Zivilrecht.

Natur, so bleiben sie in Geltung, da sie durch die Verweisung Bestandteile eines öffentlich⸗
rechtlichen Satzes geworden sind. Indes ist eine Einschraͤnkung geboten. Wenn die
Auslegung als Absicht des Gesetzgebers bei Verweisungen auf privatrechtliche Vorschriften
feststellt, er habe die jeweilige Vorschrift gelten lassen wollen, so hat die Ergänzung
künftig aus dem Reichsprivatrecht zu erfolgen. Ob nun die eine oder die andere Aus—
legung die zutreffende ist, unterliegt der nicht selten verwickelten Prüfung des Einzel⸗
falles. Die A.G. haben hin und wieder zur Erleichterung ausdrückliche Entscheidungen
gegeben. Die Unterscheidung muß entsprechend eintreten, wenn das Landesgesetz im
oͤffentlichen Rechte, anstatt zu verweisen, die VBeftimmung, die es heranziehen will, inhaltlich
wiederholti.
820. O. Unechte Verweisung.

Der Begriff der unechten Verweisung, deren Lehren zu den bestrittensten
gehören, und ihr Unterschied von der echten ist bereits oben (8 18) dargelegt. Ihre
Form ist identisch mit der einer echten (d 19 I). Dies folgt aus dem Begriff der
Verweisung, die im wesentlichen eine bestimmte Art gesetzgeberischer Technik ist. Auch
die unechte Verweisung kann somit ebensowenig wie die echte stillschweigend oder durch
Wiederholung geschehen. Der Grund, aus dem auf die unechte Verweisung der Art. 4
nicht auszudehnen ist, und aus dem somit das alte Recht in Kraft bleibt, liegt darin,
daß der betreffende allgemeine Rechtssatz, auf den verwiesen ist, eine Besonderheit,
ein charakteristischer Bestandteil der vorbehaltenen Materie geworden ist
. 8 18). Die Feststellung dieses Grundes begegnet nicht selten großen Schwierigkeiten
und' erfordert bon sens. In zweifelhaften Faͤllen dürfte die Vermutung fuͤr die
echte Verweisung sprechen?. Allgemeine Regeln lassen sich aber nicht geben, vielmehr ist
im Einzelfalle aus allen Umständen die Absicht des Gesetzes zu ermitteln. Für die Fort⸗
geltung des bisherigen Rechts wird man sich besonders dann entscheiden, wenn in Vor—
behaltsmaterien auf Rechtsinstitute verwiesen ist, die das B.G.B. überhaupt beseitigt
hat, z. B. auf unvordenkliche Verjährung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und
der Rechtssatz der Vorbehaltsmaterie sonst unvollständig würde (Mot. E.G.S. 149).
Die Grenzziehung zwischen echten und unechten Verweisungen erleichtern oft die Aus—
führungsgesetze durch Klarstellungen.

8 21. Wiederholung. Sonderregelung.
Im dritten Hauptfall endlich (F 16 a. E. zu o) spricht die Vorbehaltsmaterie
Allgemeinvorschriften dirett aus, und zwar entweder in Wiederholung der für das
allgemeine Recht geltenden Grundsätze oder mit Abweichungen von diesen als Sonder⸗
regelung.
1. Wiederholung ist die inhaltliche Aufnahme einer Vorschrift des
allgemeinen Rechts in die Sondermaterie; sie bildet durch diese Form den Gegensatz zur
Veaeifunge(is. S19 194 ger Art. 4 kann somit unmittelbar auf Wiederholungen

Hier behauptet Zitelmann (S. 61) stets die ungeänderte Fortgeltung des inhaltlich wieder⸗
holten Satzes.
So auch Planck Art, 4 Anm. 23 Dexn burg G.R. J 88 10. 18) behandelt die Frage als
en ¶ neigt sich, von seinem arundfätzlich anderen Standpunkt aus, eher der entgegengesetzten
ermutung zu.
Belspiele unechter Vermeisung: A) Aus Landesrecht: Nach pr. AR. 8351 14 gilt pon
der Verjährung der (niederen) Regoalien“, ju denen z. B.die Fährgerechtigkeiten gehören, Alles, was
von dver Verjahrung gegen den Fiskus verordnet ist“ (T. J Tit. 9 z 62d 89).“ Diese in Bezug ge
nommenen Vestimmungen (8 629 ff. I9 gestatten die Begründung von, Rechten, gegen den Fiskus
dunch die ungewoönhnlicht Vexjährung von 44 Jahren. Wenngleich nun durch das pr— A.G.
Art. 89) jene 88 620 ff. gufgehoben sind, müssen sie für die Erfitzung niederer Regalien gegen
dieue durch ungewöhnliche Verjährung ged als wirksam angesehen werden. B) Weitere Fäülle au
andes⸗ und e bei Niebner Art. 4 Anm. 8.
6Gleicher, Ansicht Dernburg (GGR. 17810, Zitelmann (S. 50) — Als Art der Ver⸗
weisung wird“ die Wieberholung im Anschluß an die Beratungen der II. Kommiss. angelehen von
Reumann Niedner, RPlanck Gämtlich Anm. zu Art. 4).