J. Stranz, Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht. 791

teine Anwendung finden. Freilich wird sein Prinzip auf sie im Wege der analogen
Ausdehnung zu Herstrecken sein. Denn auch für die inhaltliche Wiederholung von
Allgemeinvorschriften gilt in der Regel die Rechtswahrheit, daß das ius eommuns zunächst
Platz greift, und daß ihnen die Wiederholung nicht schon den Stempel einer Besonder-—
Feil, die auch beim Wechsel der Gesetzgebung gelten soll, aufdrückt; wird es doch meist
Spiel des Zufalls sein, ob ein Gesetz sich in der Form der Verweisung oder inhaltlichen
Wiederholung ausdrückt. Auch für die Wiederholung gilt aber der Satz, daß ausnahmsweise
 an die Stelle der wiederholten Vorschriften das neue Recht dann nicht tritt, wenn
als Absicht des Gesetzgebers ermittelt wird, der wiederholte Satz sei ein charakteristischer
Bestandteil der Vorbehaltsmaterie. Und für diese Ermittelung bleibt als Moment zu
beachten, daß die Wiebderholung auch absichtlich gewählt sein kann, um den „Schein der
Abhängigkeit von dem andern Rechtssatz zu vermeiden“ (Zitelmann).
Ein haufiges Beispiel der Wiederholung bieten jene Gesetze, welche die Verzinsung
einer Schuld vorschreiben und den Betrag der Zinsen, statt auf den gesetzlichen Zinsfuß
zu verweisen, ausdrücklich in den Ziffern dieses Zinsfußes aussprechen. So heißt es im
z836 des pr. Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874: „Die Entschädigungssumme
wird ... mit fünf Prozent (der frühere gesetzliche Zinsfuß im pr. Recht) ... vom Tage
der Enteignung ... verzinst.“ Selbst wenn Art. 10 des pr. A. G. dies nicht besonders
angeordnet hätte, so würde vom 1. Januar 1900 ab der Zinsfuß des B.G. B. von vier
Prozent an die Stelle treten. Überall, wo in gleichgearteten Fällen ähnliche Bestimmungen
in Landesgesetzen wiederholt sind, weichen sie dem neuen Recht, auch wenn die Aus—
führungsgesetze schweigen!.
Sonderregelung. Der mehrfach entwickelte Rechtsgrundsatz, daß sich die
Allgemeinbegriffe des Reichsrechts, gleichsam wie eine neue Kulisse, als Hintergrund hinter
dem bestehenden Vorbehaltsrecht aufbauen, versteht sich nur mit der Maßgabe, daß eine
anderweite, von den landesrechtlichen Allgemeinvorschriften abweichende Regelung in den
Vorbehaltsmaterien nicht ausgesprochen ist. Das Vorbehaltsrecht hat mit der Sonder—
regeluug eben gezeigt, daß es die allgemeinen Grundsätze, die zur Zeit seines Erlasses im
allgemenen Landesrechte bestanden, auf seinem Gebiete nicht gelten lassen will; hier ver—
sagt also der Satz von dem jeweilig geltenden allgemeinen Rechte, das der Vorbehaltsmaterie
 als Ergaͤnzung dienen soll, von vornherein. Ebensowenig, wie dort das ur⸗
spüngliche augemeine Recht gelten sollte, kann dasjenige Anwendung finden, welches
an die Stelle des ursprünglichen nachher als allgemeines getreten ist .
3. Hiermit sind wir am Schluß unserer Betrachtungen, die nicht erschöpfend sein
sonnten oder wollten, sondern nur in Grundzügen einen Wegweiser durch die verschlungenen
Beziehungen der beiden Privatrechtswelten: der reichs— und landesgesetzlichen, geben sollten.
Auch auf diesen abseits gelegenen Gebieten ist der deutschen Jurisprudenz ein wertvolles
Gul anvdertraut: über der Sicherung und dem Schutz der partikulären Interessen die
Einheit des Rechts nicht zu vergessen. Vom Reichsrecht aus sind die Vorbehalts—
gebiete zu erläutern und zu ergänzen; dies erwies sich als richtiger Leitstern. Aus dem
Keimblatt der Sehnsucht nach einem einheitlich deutschen Recht ist der Baum des Deutschen
Reichs herausgewachsen; ins Mark würde ihn eine Jurisprudenz treffen, welche sonder—
tümelnder Rechtsauslegung und Rechtsanwendung, außer im Falle gesetzlicher Notwendig—
keit, Vorschub leistete.

.. Anderer Meinung Dernburg (GB. R. I8 10 Anm. H, wie dies bei seinem prinzipiell ver—
schiedenen Standpunkte erklaärlich ist.
23. B. halt die Sonderregelung des Begriffs „ßZubehör“ im 8116 des pr. Ges., betr. das
Anerbenrecht bei Renten⸗ und Anfiedelungsgütern, vom 8. Juni 1896 (,Im Sinne dieses Gesetzes
ind Zubehor des Anerbengutes“ u. s. w.) auch Stand gegenüber dem neuen Reichsrecht.