aa) Überblick über das englische Privatrecht.
Von

Professor Dr. Exrnst Beymann (Könissberg i. Pr.).

Das Privatrecht Englands, durch seine Verwendung in den englischen Kolonien
und in den Vereinigten Staaten Amerikas über die ganze zivilisierte Erde verbreitet,
berdient nicht nur als praktisches Weltrecht die Beachtung aller Kulturvölker, sondern es
liegt uns Deutschen wegen seines durchaus germanischen Charakters besonders nahe; seine
Entfaltung durch eine seit Jahrhunderten lätige schöpferische Judikatur liefert — trotz
des barocken Aussehens mancher Institute — einen glänzenden Beweis für die Fein—
heit, die praktische Verwendbarkeit und die Entwicklungsfähigkeit der germanischen Rechts—
gedanken; die bedeutende Erscheinung des englifchen Rechts vermag darum auch die
Geschichte unseres eigenen Rechts zu beleuchten und dessen moderne Fortentwicklung
zu befruchten. Während auf deutscher Seite namentlich Biener, Phillips, Güterbock,
Schmid, Liebermann und ganz besonders Brunner die englische Rechtsgeschichte
gefördert haben, Gneist das englische öffentliche Recht durchforscht hat, Rüttimann,
Schuster und Campbell auf dem Gebiete des Zivilprozesses, Schuster auf dem des
Strafrechtz, Späing auf dem des Handelsrechts uns die Kenntnis des englischen
Rechts systematisch vermittelt haben, fehlt es noch — trotz der belehrenden Erörterungen
Kohlers, G.Hartmanns, ESchusters, F. Böhms, Biermanns, Wertheims u. A.
zu einzelnen Punkten — an einer wissenschaftlichen systematischen Darstellung des englischen
Privatrechts; auch Gundermanns mit großer Liebe begonnenes Werk ist mit dem
Tode des Verfassers kurz abgebrochen worden. Die nachfolgende anspruchslose Skizze kann
und will diese Lücke nicht ausfüllen. Sie soll im Anschluß an frühere Vorlesungen —
dem Plane des Gesamtwerks entsprechend — nur der ersten systematischen Orientierung
dienen und die wichtigsten Vergleichspunkte in dem Aufbau des englischen und unseres
Rechts durch möglichsten Anschluß der Darstellung an das deutsche System hervorheben;
aielleicht vermag sie auch hier und da das Verständnis für die Dringlichkeit einer Pflege
des englisch-amerikanischen Rechts in Deutschland zu steigern.

Fr. A. Biener, Das englische Geschworenengericht, 1852 ff. Phillips, Englische Reichs—
und Rechtsgeschichte (bis 1189), 1388 CGuterbod, Henricus de Bracton und sein Verhältnis zum
om. Recht 1862 englisch von B. Coxe, 1866; R. Schmid, Tie Gesetze der Angelsachsen, 18382;
d Brun ner, überblck über die Geschichte der französischen, normannischen und englischen Rechtsuellen,
 in Holzendorffs Encyklopädie 18908, englisch von W. Has bie, The sources of the law of
—A— mit osbliographischem Anhange, 1888; Brunner, Die Entstehung der Schwurgerichte, 1871
Brunner, Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechts, 1894;, Brunner, Zur
Kechtsgeschichte der roͤm. u. germ. Urkunde, 1880 und sonst; Gneist s Werke sau. zu g1; Rüttimann,
Der englische Civilprozeß, 18831, E. Schuster, Die Bürgerliche Rechtspflege in England, 1887;
B — snerngudualen Vertehr, 1805
5. Schuster, Das Strafrecht Großbritanniens. 1894; W. Späing, Französisches und englisches
dzndeiarecht 1888; Spaing, Französisches, belgisches und englisches Wechselrecht, 1890; fortlaufende
Abersichten zum englischen Handelsrecht in Goldschmidts Zeilschrift für das gesamte Handelsrecht
on d M itdermaser, Truesemann, Keyßner Späing u. s. w.; C. J. Mittermaier, Das
englusche, schoitische und nordamerikanische Strafverfahren, 1851.