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II. Zivilrecht.

J. Gundermann, Englisches Privatrecht, J. Teil: Die Common Law, Besitz und Eigentum
in England, 1864; Ph. Solly, Grundsätze des englischen Rechts über Grundbesitz; Erbfolge und
hüterrecht der Ehegatten, 1883; Sir Fr. Pollock, Das Recht des Grundbesitzes in England, übersetzt
on EeSchuster, 1889;5 W. Blackstones Handbuch des englischen Rechts im Auszuge von Gifford,
ibersetzt von Colditz, 1822; E. Lehr, Eléments de droit civil anglais 1885, mit A ppendice von
—D droit d'Angleterre ITVI, 1882 ff.; eine Reihe
hon Artikeln über privatrechtliche Gegenstände in K.Wertheims Wörterbuch des englischen Rechts
1899 (dazu E. Schuster, 8. f. Civ. Pr. 28 S. 528ff., ferner Sav. Z. 21S. 830 f.). Angaben über
die zur weiteren Hrientierung dienliche englische und amerikanische Literatur, insbesondere die
Werke von Blackstone, Stephen, Kent-Holmes, die Rechtslexika und die Entscheidungs⸗
sammlungen, unten 82 und 8 103; die unter den einzelnen Abschnitten angeführte ausländische mono⸗
graphische Literatur war mir zum allergrößten Teil hier unzugänglich und nur zu flüchtiger Durch⸗
icht in der mir 1809 gütigst geöffneten Bibliothek von Lincolns Inn zu London leilweise erreichbar!.
Zeitschriften: Kritische Zeitschrift für Rechiswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes
Mittermaier, Zachartae Mohl, Warnkönig), Heidelberg 1829 56; Zeitschrift für ver⸗
Jleichende Rechtswissenschaft Bernhöft, Kohn, Kohler), 1878ff.; Annusire de Législation
Arangere, 1872 ff. Jahrbuch der internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaft,
1895 ff.; 3. f. intern. Priv. und öff. Recht seit 1891 (Böhm, Niemeyer); Archivf. Bürgerl. Recht
Kohler, Ring, Oertmann) u. J. w. Über die euglischen Zeitschriften s. u. F2. — Fr. Meili,
Institutionen der vergleichenden Rechtswissenschaft, 1898

8 1. Die Rechtsentwicklung im allgemeinen.

Die englische Rechtsentwicklung unterscheidet sich von der kontinentalen hauptsächlich
durch den erfolgreichen Widerstand des englischen Rechts gegen römische Einflüsse, durch
die igenartige Mischung seiner Grundgedanken aus Elementen verschiedener germanischer
Stammesrechte, sowie durch die seit der Eroberung ununterbrochene Fortbildung des
Rechtszustandes in zahllosen Statuten und besonders in der Praxis eines früh er—
scheinenden Juristenstandes. Diese Entwicklung des Inselrechts wurde zunächst getragen
von dem lange Zeit stark bleibenden Eroberungskönigtum, dem die geschäftskundigen
Beamten der Schatzkammer und das gelehrte Königsgericht zur Seite standen, und neben
dem früh im Parlament der höhere Adel und bald auch die Gemeinen verständnisvoll
an der Zentralverwaltung teilnahmen; seit Ausgang des 17. Jahrhunderts waren Parla⸗
ment und korporativ geschlossener Juristenstand stark genug, um die Fortbildung des
Rechts — oft genug im Klasseninteresse — allein weiterzuführen, unterstützt durch das
Andauern des alten Gegensatzes von starrem gemeinem Recht und schmiegsamer equity
des Kanzleigerichts.
Das Stadtswesen der alten Angelsachsen und der normannische Lehnsstaat des Er—
oberers sind die Wurzeln des englischen Rechtslebens. Die angelsächsischen Staaten, seit
Anfang des 9. Jahrhunderts zum Königreich Anglia vereinigt, zeigen den frühgermanischen
Rechtszustand, modifiziert durch die besondern Verhältnisse einer kriegerischen Kolonisation:
an der Spitze der Koönig, das Volk gegliedert in die herrschenden eorls und die dienenden
eorls, erstere wieder in Großthane, Grafschaftsthane und Gemeinfreie; der eroberte
Boden' teils als kolkland in Gemeinnutzung, teils im Privateigentum als vererbliches,
aber nicht veräußerliches erfland oder als frei veräußerliches bocland (von boe, Ver⸗
zußerungsurkunde); frühes Entstehen eines Großgrundbesitzes und infolgedessen Aus⸗
bildung einer weitverbreiteten dinglichen Landleiheform, des laen; besonders seit Alfred
dem Großen treten die Großgrundbesitzer zum König in ein Gefolgeverhältnis, während
die allgemeine Wehrpflicht verfällt; dementsprechend üben die Großgrundbesitzer auch fast
zllein den Gerichtsdienst im Grafschaftsgericht unter dem königlichen ealdorman und im
Hundertschaftsgericht unter dem shiregerdöfa, dem Schultheiß; die Kirche lehnt sich eng
den Staat' und die staatlichen Guͤederungen an; Praͤlaten und Thane bilden als
eliores terae allmählich die an Stelle der alten Landesversammlungen tretenden
vitenagemdtes, Versammlungen der witan, bald beratend, bald beschließend neben
dem König.

Dem Reichsjustizamt sage ich den ergebensten Dank für die gütige ausnahmsweise Überlaffung
einiger amcrikamischet Werke auf kurze Zeit an meinen derzeitigen Wohnsitz.