E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 797

Demgegenüber stellt sich seit 1006 der normannische Lehnsstaat als Militärdiktatur
dar: das gesamte Land wird als „Rebellen“gut teils den normannischen Großen und
Kriegern zu Lehen gegeben, teils einzelnen Angelsachsen gnadenweise belassen (sog. redempions,
 was man später ebenfalls als Belehnung aufgefaßt hat, so daß seither in England
alles Land als Lehen der Krone erscheint; die Kronvasallen (tenentes in capite) und
die Untervasallen (6ubtenentes) sind jetzt die Großen des Reichs; sie leisten sämtlich dem
König den Treueid und bilden mit ihren Kontingenten den Kern des Heeres, in welchem
neben den Vasallen die liberi homines kraft der allgemeinen Wehrpflicht dienen; die
Hoftage der Vasallen treten an Stelle der alten Witenagemôtes, repräsentieren nach wie
vor den Großgrundbesitz, sind aber wesentlich Feste; der König regiert absolut durch seine
vicecomites, die — dem alten shiregerôêfa entsprechend — an Stelle der éealdermen
als absetzbare Vögte den Grafschaften vorstehen, ferner durch seine Zentralbehörden
normannischer Herkunft: den exchequer als Finanzbehörde, und die allmählich zum zen—
tralen Königsgericht, bancum regis, zusammengeschlossenen Richter (iustitiarii), welche seit
Heinrich J. in den 1179 geschaffenen Reisebezirken (eireuits) — die Grafschaftsgerichte zurück⸗
drängend — unter Zuziehung vereideter Gemeindekommissionen (recognitiones iuratae) in
Zivil und Strafsachen Recht sprechen.
Auf diesen Grundlagen baut sich seit Beginn des 18. Jahrhunderts der mächtige
englische Ständestaat auf. Die entscheidende Entwicklung beginnt mit der Magna Charta
1215 und ist in den Grundzügen unter der Regierung Edwards J., des „englischen
Justinian“ (1272 — 13807), zum Abschluß gekommen: neben dem König steht das Parlament
parliamentum), bestehend aus dem Oberhaus, magnum coneilium, das seit Edward J.
als Versammlung der Prälaten und angesehenen Barone periodisch berufen wird, und
aus dem Unterhaus, dem house of commons (d. s. 2 Ritter für jede Grafschaft, 2 Bürger
für jede berufene Stadt), dessen Steuerbewilligungsrecht ebenso wie das des Oberhauses
durch die Charte von Gent 1298 endgültig anerkannt wird; das Oberhaus hat zudem
bei der Gesetzgebung mitzuwirken, ist höchstes Gericht und höchstes Beratungsorgan für
die Verwaltung; das Unterhaus beteiligt sich zunächst an den sonstigen Staatsgeschäften
nur durch Petitionen, Anträge und besonders durch Anklagen (mpeachments), seit
Richard H. ist aber die Mitwirkung auch des Unterhauses zum Erlaß eines Gesetzes
statutum) erforderlich. Soweit nicht Abänderung des bestehenden Rechts in Betracht
kommt, kann der König durch Verordnungen (ordinances, proclamations) allein Recht
setzen. Dem König steht seit Edward J. ständig ein Staatsrat (continual counecil, später
privy couneil genannt) zur Seite, zusammengesetzt aus hohen Beamten und Reichsrichtern,
als oberste Verwaltungsbehörde unter Vorsitz des Königs selbst; seit 1487 ist ein Aus-—
schuß des privy couneil mit Jurisdiktion in Strafsachen betraut (Star Chambre). Daneben
besteht der exchequer fort, ebenso das Reichsgericht. Dieses zerfällt in den court otf
kings bench, das eigentliche Hofgericht, den hiervon abgesonderten court of ceommon
bleas für die Zivilprozesse, insbesondere Immobiliarprozesse, der Privaten und den court
of exchequer, das alte Finanzgericht; die Richter sind rechtsgelehrte Berufsbeamte und
fungieren zugleich als Reiserichter bei den Assisen der Grafschaften. Allmählich be—
ginnt neben diesem eigentlichen Reichsgericht die Billigkeitsjurisdiktion des königlichen
Kanzleigerichtzs, der chancery, ihren Einfiuß zu üben. Im übrigen wird für Graf—
schaften und Städte das Selfgovernment durchgeführt mittelst Geschworenenkollegien, Ein—
schätzungskommissionen und Friedensrichterkommissionen (letztere seit 1360 dauernd aus
einem Lord, 8 oder 4 Respektablen und einigen Juristen desiehend, die einzeln die Polizei
verwalten, als Strafgericht aber in Quartalssitzungen zusammentreten). Die Kirche,
deren geistliche Gerichtsbarkeit schon seit dem Eroberer siaatlich anerkannt und von der
weltlichen scharf gesondert wird, strebt in dieser Periode nach immer größerer Unab—
hängigkeit vom Staate; die niedere Geistlichkeit schließt sich von dem Unterhause aus,
und der Klerus tritt in besonderen Synoden, „Konvokationen“, zusammen; anderseits sucht
man durch strenge Strafvorschriften (praemunire), seit Edward III. den Übergriffen der
lirchlichen Gewalt in Staatsangelegenheiten vorzubeugen; durch die Reformation wird die
Kirche dann aber völlig dem Staate unterworfen, der König tritt an die Spitze der