798

II. Zivilrecht.

Kirche, neben ihn der High Commission Court als oberste Kirchenbehörde, unter ihm die
Erzbischöfe, Bischöfe und Pfarrer (aet of supremaey, act of uniformity 1558); die geistsiche
 Gerichtsbarkeit bleibt in weitem Umfange erhalten. Das Kirchspiel (parish) wird
eit Heinrich VIII. Lokalgemeinde und Träger der Armen- und Wegelast.
Das Streben der Stuarts nach absolutistischer Königsmacht führt zum Zusammen—
bruch des Königtums, und nach Abschluß der Revolutionszeit (1688, declaration of
rights 1689) wird die parlamentarische Regierung der gentry aufgerichtet. Diese besteht
aus den reichen Gutsbefitzern und den Honoratioren der Städte; das Oberhaus erscheint
als eine „von wechselndem Wahleinfluß unabhängige Ehrenrepräsentation der gentry“
Gneist). Durch einen hohen Zensus sind der gentry die Sitze des Unterhauses, sowie
die Stellen des Offizierkorps und der Ehrenbeamten, insbesondere der Friedensrichter,
reserviert. Der König handelt nur noch als king in Parliament oder als king in
Douncil, d. h. er bedarf für alle Regierungsakte entweder der Zustimmung des Parla—
nents (und zwar nicht nur für Rechtsnormsetzung und Budget, sondern auch für alle
Dispensationen und Suspensionen, private acts) oder (so besonders für die Ausübung
des sehr zusammengeschmolzenen Verordnungsrechts) der Mitwirkung des Privy Couneil,
das sich jseit Anfang des 18. Jahrhunderts nur noch als verstärktes Kabinett darstellt:
das Kabinett aber besteht mit steigender Notwendigkeit aus den Führern der Unter—
zausmajorität. Die Kirche wird allmählich diesem System eingefügt; die hohe Geist—
lichkeit sitzt im Oberhause, die Konvokationen werden seit 1717 beseitigt, das Patronat
ind die Tätigkeit der Geistlichen in den Selbstverwaltungskörpern verbindet Klerus und
zentry, die Testakte von 1673 macht die Bekleidung aller öffentlichen Stellen vom
inglikanischen Bekenntnis abhängig, die parish ist zugleich unterster Verwaltungsbezirk.
Das gesamte Verwaltungsrecht wird durch Rechtsnormen eingehend geregelt, eine Ver⸗
waltungsgerichtsbarkeit entwickelt sich; die Gerichtsbarkeit in Zivils und Strafsachen
bewegt sich in den althergebrachten Organisationsformen: die Reichsrichter werden lebens—
änglich ernannt.
Dieser dem kontinentalen in vielen Punkten vorausgeeilte Rechtszustand ermöglichte
England einen verhältnismäßig ruhigen Übergang in die veränderte wirtschaftliche Lage
des 19. Jahrhunderts. Man beließ es bei der parlamentarischen Regierung, die Tendenz
ging aber auf eine Demokratisierung des Verfassungslebens, und der Einfluß der gentry
wurde Schritt für Schritt durch die Reformgesetzgebung von 1882, 1867, 1884/5 zurück⸗
gedrängt. Die Union mit (Schottland und) Irland führte (1828) zur Aufhebung der
Testakte und schließlich zur Anerkennung der Gleichberechtigung der Konfessionen; das
Prinzip des Zensus für die Wählbarkeit fällt; anderseits wird 1884/8 nach verschiedenen
Vorsstadien das aktive Wahlrecht von den Kommunalverbänden losgelöst und die Wahl—
bezirke werden lediglich nach der Bevölkerungsziffer abgegrenzt, während die Durchführung
des householder-Wahlrechts das im ganzen immer noch auf den Besitzverhältnissen basierte
Wahlsystem einem allgemeinen Wahlrecht annähert. Hand in Hand mit dieser den neu—
aufsteigenden Kapitalisten⸗ und Arbeiterklassen günstigen Gesetzgebung geht eine umfassende
Sozialgefetzgebung und eine Verwaltungsgesetzgebung, welche die alte kommunale Selbst⸗
verwaltung zum großen Teil in die Hände unverantwortlicher Kommissionen (boards)
und ihrer nun allein verantwortlichen Subalternen legt. Die große Justizorganisation
mit ihrer Vereinheitlichung der Rechtspflege und Schaffung von Untergerichten sollte die
Zivilzustiz auch für die unteren Klassen fruchtbarer machen.

Rudolf Gneist, Englische Verfassungsgeschichte, Berlin 1882; Derselbe, Das englische Ver⸗
waltungsrecht der Gegenwart, 1888; Dexselbe Die Entwicklung der englischen Parlamenssverfassung
n veHolßen dorffs Encytlopädie, 1890. K. Maurer, Krit, übersch. ITIII. De Franduerville,
De Gouvernement Britanique 18873 H. Cor, Die Staatseinrichtungen Englands, übersetzt von
Kühne, 1867; Redkich, Englische Verwaltung, 1901, dazu Hatschek, Kr. V.Schr. 1902 S. 254ff .
und Redlich; Grunh. 3. 8300 S. 5509 ff. — Fr PoIIO And Fr. W. Maitla nd, The Hisgtory
of Englisn Law beforé the time of Kdward J., 1885, dazu Brunner, Sav. 8. 17 6. 126 ff.;
J. Reby es, History of the Unglisn Law 1.4. Bd. 18183, 5. Bd. 1819 (1869). reicht bis ein⸗
schließlich Clisabeth; R. K. Wils6n, History of Modern Englisn Law, 1875; 4. T. OCartér,;
tunesg of Engliöb Legal History. 1899. — Glasson. Histoire du droit et des institutions