E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 799

politiques civilos et judiciaires de I'Angleterre, 1882 ff., 6G Bände. Im übrigen ist auf die Literatur⸗
angaben bei Brunner, Rechtsquellen, in Holtzen dorffs Encyklopädie, 5. Aufl., zu verweisen.

82. Das Privatrecht und seine Quellen.
1. Das Privatrecht entwickelte sich in England unter dem Schutze der englischen
Verfassungszustände weit ruhiger als in Deutschland. Das rein germanische, nur hier
und da von kanonischen Bestimmungen beeinflußte angelsächsische Recht entspricht dem
Privatrecht der kontinentalen Volksrechte; es ist in den Gesetzen der angelsächsischen
Könige unter Zuziehung der sog. witan aufgezeichnet worden, und diese Gesetze sind teils
aus den Einzelreichen (altkentische Gesetze, Ines von Wesser Gesetze), teils aus der
Zeit des geeinten Reichs von Alfred (871901) bis auf Knut (1016-1035) er—
halten (Ancient Laws and Institutes of England, Rec. Com., 1840; R. Schmid,
Die Gesetze der Angelsachsen, 18582; F. Liebermann, Die Gesetze der Angelsachsen
Savigny-⸗Stiftung) 1898 ff.; Stubbs, Soleet charters, 1881); weitere Erkenntnisquellen
ind die zahlreich erhaltenen Urkunden (Kem b—le, Codex Diplomaticus aevi Saxoniei,
1839 -46; Bireh, Cartularium Saxonicum, 188547) und eine Reihe von Privat—
arbeiten, nach der Eroberung in Reaktion gegen das eindringende normannische Recht, zum
Teil zum Gebrauch der Kronjuristen verfaßt, insbesondere der Quadripartitus von
ra. 1115, eine Übersetzung der Knutschen Gesetze ins Lateinische (RSiebermann,
Quad. 1892; vgl. auch Liebermann, Consiliatio Onuti, 1893; Rosenvinge,
Instituta Cnuti, Havn. 1826), und wohl vom gleichen Verfasser die sog. Leges Henrieci
bprimi (Siebermann 1901), eine Aufzeichnung angelsächsischer Gewohnheiten.
Das eindringende fränkischrnormannische Recht, vom angelsächsischen besonders durch
sein Lehnswesen und seine Gerichtseinrichtungen verschieden, sollte zunächst nur für die
aormannischen Eroberer gelten, waͤhrend den Angelsachsen ihr altes Recht verbleiben sollte.
Indessen, das Recht der Normannen als der herrschenden Klasse wog immer mehr vor,
und es bildete sich durch Verschmelzung und Fortbildung der beiden Elemente in der
Hand des Königtums unter maßgebendem Einfluß des normannischen Rechts allmählich
n ue Recht; seither ist in England das „Recht der Großen das Recht des ganzen
Volks“.
Die maßgebende Rolle spielten bei dieser Entwicklung das Königsgericht und der
schnell entstehende Juristenstand. Seit Heinrich J. (1100 - 1135) erscheint am Königs-Jofe
 ein Kollegium von geschäftserfahrenen Klerikern und Laien, das sich unter Heinrich II.
(1154 - 1189) zu einem ständigen Gerichtshofe berufsmäßiger Richter — an der Spitze
ein eapitalis Tustitiarius Angliae — ausgewachsen hat; die Richter gewinnen in England
schon früh die Rolle der Urteiler, im Anschluß an die fränkische, durch die Normannen
aach England gebrachte Inquisitio bildet sich das englische Geschworenenverfahren („the
glory of the english law“), das in seiner schließlichen Ausgestaltung die Rechtsfragen
matter of law) durch den Richter, die Tatfragen (mattor of kaet) durch die Geschworenen
entscheiden läßt. Dazu tritt die Ausbildung einer berufsmäßigen Anwaltschaft (Brunnéri,
Forsch. S. 389 ff.), die bereits vor dem Ausgange des 18. Jahrhunderts besteht: zur Zest
Edwards J. (1272 — 1307) erscheinen nebeneinander der Stand der attornati, attorneys,
zewerbsmäßiger Vertreter (der heutigen solicitors) und der Stand der advocati, pleader),
der plädierenden, neben der Partei stehenden Rechtskundigen (der heutigen barristerst.
Endlich werden aus den Reihen der pleaders seit Edward J. auch die Richter ene—
nommen, und es erscheinen demgemäß Kleriker unter den Richtern immer seltener. All s
dies erklärt das frühe Aufkommen einer juristischen Behandlung des einheimischen eng—
üschen Rechtsstoffs unter Ablehnung einer Rezeption römischer und zumeist auch kanonischer
Sätze. Wenn die englischen Großen zu Merton 1236 gegenüber dem römisch-kanonischen
Recht erklären konnten: „. .. quod nolunt leges Angliae mutare, quae hucusque
usitatas sunt ot approbatae*, so war das wohl zum guten Teil schon ein Verdienst dieser
Juristen, die durch ihre ganze Ausbildung früh dem Königtum gegenüber selbstän dig
uind dem fremden Rechte abgeneigt sein mußten. Schon zu Edwards J. Zeit finden sich
beim Königsgericht apprentices, Rechtsbeflissene, welche von den Advokaten praktisch unter—