300 II. Zivilrecht.

richtet werden, und der Zusammenhang mit den klerikal gefärbten Universitäten ist schon
Zamals zerschnitten, zumal bereits seit Johann und Heinrich III. dem Königsgericht in
Westminster bei London ein fester Sitz angewiesen war und die Advokaten sich seither
zwischen London und Westminster fest angefiedelt hatten, auch bald die noch heute be⸗
tehende Korporationsverfassung nach dem Vorbilde der Universitäten annahmen. Ent—
sprechend dein geringen Zusammenhange mit den übrigen Wissenschaften und mit den
Temdben Rechten trägt diese Jurisprudenz einen sehr selbständigen Charakter und erhebt
sich dabei infolge der großen Bedeutung des Königsgerichts und einzelner seiner Richter
trüh zu einer von den gleichzeitigen kontinentalen Juristen kaum irgendwo erreichten
Höhe. In diesen Rechtskundigen darf, man nicht nur die Mitverfasser der zahlreichen,
das Recht fortbildenden Statuten sehen, sondern die Besten von ihnen sind vor allem
die Urheber der damals bereits beginnenden schöpferischen Präjudizien; sie fassen auch
die Prozeßformulare, die Writs, ab, und in ihren Reihen bildete sich die Kunst des
recιJing, der amtlichen Protokollierungen der Gerichtsakte, als deren Ergebnisse uns
zahlreiche, zum Teil nöch ungedruckte Records (rotuli placitorum, vgl. u. S. 802) und
Pines (nales eoncordiae, Vergleiche und Scheinprozesse) erhalten sind. Juristen waren
die Verfasser der Reports, der seit Edwards J. Zeit ununterbrochen fortlaufenden
Entscheidungssammlung (von Edward II. bis Heinrich VIII. von besoldeten Reporters
verfaßt, sog Vearboos); endlich gingen aus den Reihen dieser Juristen auch die be—
deutenden, auf die Präjudizien des Königsgerichts gestützten Rechtsbücher hervor, vor
llem; Glanmvillas Tractatus de legibus et consuetudinibus regni Anglise (zwischen
i187 und 1189 entstanden); Henriei de Bracton (richtig Bratton, Richter unter
heinrich III.) De legibus et consuetudinibus Ansgliae (in der Hauptsache vor 1259
ollendet, Fd. 1869 und 1640, Ed. Twiss 1818), das bedeutendste dieser Werke und
zußerlich an Azos Summa zum Koder angelehnt; ferner die sog. Fleta seu commentarius
iuris Maglicani (ca. 12090 entstanden), auf Bracton beruhend; Britton, Die Vor⸗
abeit fur eine Kodifikationdes englischen Rechts unter Edward J., in französischer
Sprache; endlich unter Edward II. (1507- 1827) der Mirrour aux justices. (Näheres
und Ausgaben bei Brunner, Encykl. 339 ff.; vogl. Guterbock, Bracton passim).
2. Seither bewegt sich die Fortbildung des Rechts und insbesondere des Privatrechts
in den gleichen Formen durch die Jahrhunderte fort. Dabei zerfaͤllt der gesamte Rechts—
stoff in statute iaw, Gesetzesrecht, und eommon law, Gewohnheitsrecht (ein Gegensatz,
der zu unterscheiden ist von dem weiter unten zu besprechenden der common law im
Sinne des geineinen Rechts zur equity, dem Billigkeitsrecht).
) Die Reihe der Statuten däuft — im Gegensatz zu der Jahrhunderte hindurch
zeringen Bedeutung der Reichsgesetzgebung in Deutschland — ununterbrochen weiter; sie
zilden aber das Recht immer nur in Einzelpunkten fort; zu einer Kodifikation ist es nie⸗
mals gekommen; erst in neuester Zeit ist mehrfach eine Zusammenfassung einzelner
Materien erfolgt. Die Gesetze vor 1286 (Statut von Merton aus dem 20. Regierungs⸗
sahre Heinrichs III.) werden zur eommon law gerechnet (als Constitntiones, Assissae
ber Charters); von da ab bis 1327, dem Regierungsantritt Edwards III., bezeichnet
man die Statuten als statuta vetera, seither als statuta nova, weil man fälschlich an—
rimmt, daß seit 1327 die Grundsätze über das Zustandekommen des Statuts fesistünden.
Seit Edward III. erscheinen neben den Statuten die Ordinances, nicht unter Mitwirkung
der Richter in die statute rolls aufgenommene Rechtssatzungen, deren sachliche Abgrenzung
„om EStalut bestritten ist. Die Statuten wurden als Reichsabschied immer für eine
Parlamentssession zusammengefaßt und die einzelnen Akts wurden als Kapitel bezeichnet.
man zitiert demgemäß die Statuten nach dem Könige und dessen Regierungsjahr, so daß
32. Heurt. vIII c. 38 das 88. Kapitel der Parlamentssession des 32. Regierungsjahres
Heinrichs VIII., d. i. 1540, bedeutet. Dabei werden wegen der Revolutionsperiode von
649. 1660 die Regierungsjahre Karls II. von 1649 an gezählt. Seit Ebward J. wird
eben der lateinischen die französische Gesetzessprache häufiger; seit Heinrich VII. sind die
Statuten in englischer Sprache abgefaßt. Die Statuten von 1286 an sind enthalten in
Stres Renlin. . . from the éarliest times to the end of the reign ot