E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 801
queen Anna. 1811--1822. Wegen der Ausgaben der älteren Statuten val. Brunner,
Encykl. S. 8336.
b) Für das Gewohnheitsrecht kommt als wichtigste Erkenntnisquelle die
Prarxis der Gerichte in Betracht; in der Gerichtspraxis findet die eigentliche Fortentwicklung
des englischen Privatrechts statt; erst im 19. Jahrhundert gewinnt für deren Richtung
die Statutargesetzgebung neben der Judikatur entscheidende Bedeutung. Neben den drei
alten Gerichtshöfen der common law (im Sinne des gemeinen Rechts): Ringsbench,
Dommon-Pileas und Exchequer, deren Mitglieder als Reiserichter auch den Assisen in
der Grafschaft vorsitzen, erscheint eine Reihe besonderer Gerichte; abgesehen von einigen
später unpraktisch gewordenen oder fortgefallenen Gerichten, wie dem court of thée
Steward and Marshal und dem court of echivalry ist hier besonders auf das Kanzlei—
gericht, das Admiralitätsgericht und die geistlichen Gerichte hinzuweisen. Der court of
Admiralty stammt aus der Zeit der Plantagenets und ist das Gericht des Lord High
Admiral und seiner Beamten in seerechtlichen Sachen; er urteilte nach den Gesetzen von
Oleron, dem Seerecht von Wisby, von Amalfi und den sonstigen alten Seerechtshräuchen
 und griff daneben auf das römische Recht zurück. Die geistliche Gerichtsbarkeit
hat seit der Eroberung große Bedeutung nicht nur in eigentlich geistlichen, Benefizial- und
Strafsachen, sondern vor allem auch in Ehe- und Testamentssachen; sie wurde geübt von
den erzbischöflichen Provinzialgerichten und den bischöflichen Diözesangerichten (die wieder in
Konsiftorialgerichte und Gerichte der Archidiakonen zerfallen); erst 1857 wurde die erb—
rechtliche Gerichisbarkeit auf den weltlichen Court of Probate, die Ehegerichtsbarkeit auf
den weltlichen Court for Divorce and Matrimonial causes, zwei Reichsgerichte, übertragen,
nachdem der Einfluß des kirchlichen Rechts auf Erbrecht und Eherecht sich Jahrhunderte
hindurch geäußert hatte. Von größter Tragweite für die englische Rechtsentwicklung endlich
ist das Kanzlergericht, Court of Chancery: seit Edward III. ist eine Billigkeitsjurisdiktion
des vorher nur als Kanzleivorsteher und Großsiegelbewahrer tätigen Kanzlers und seiner
Beamten nachweisbar; sie bleibt unter vielfach wiederholtem Widerspruch der Stände
bestehen und wird 1898 und 1452 auch in Statuten anerkannt. Anknüpfend an die
Vorbereitung der ordentlichen Prozesse durch die aus der Kanzlei stammenden königlichen
vrits hat die Kanzlei ihre konkurrierende Gerichtsbarkeit neben den ordentlichen Gerichten
zunächst ziemlich willkürlich, geübt, bis sich, besonders seit dem 17. Jahrhundert (Sir
Heneage Finch), auch auf dem Gebiete des allmählich entfalteten Billigkeitsrechts, der
Bquity, fefte Grundsätze bildeten und man auch hier ganz nach Art der common law-Berichte
 in steter Rucksicht auf die Präjudizien die Rechtssätze ganz allmählich fortzubilden
begann. So unterschied sich die Kanzlergerichtsbarkeit von der gemeinrechtlichen schließlich
nicht mehr durch die Methode der Rechtsanwendung, sondern durch die Anerkennung einer
Reihe von Rechtsinstituten und Rechtssätzen des jus honorarium, welche von den common
law-Gerichten verworfen wurden. Jnsbesondere bestand nicht nur ein dem kanonischen
angelehntes besonderes Prozeßrecht für das Kanzleigericht (vgl. Kohler, Beiträge zum
Civilprozeß, 1894, S. 584 ff.), sondern es werden hier die das ganze Recht durchziehenden
Institute der trusts und uses anerkannt, die Grundstücksverpfändungsform des equitable
mortgage und in neuester Zeit das Urheberrecht geschaffen, es wird die zwanzigjährige
Auslosuͤngsfrist des Verfallpfandes (legal wortgage) anerkannt, der Gedanke der Zession
durchgeführt und schließlich neben der Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung eines
Vertrages auch die Klage auf specitie performance, Naturalerfüllung gewährt, welche
die gemeinrechtlichen Gerichtshöfe versagten. Ebenso wie das Admiralitätsgericht und die
geistlichen Gerichte hat das Kanzlergericht infolge der in früheren Jahrhunderten regel—
näßigen Besetzung init Klerikern dem fremden Rechte einen gewissen Einfluß eingeräumt
m Gegensatz zu ihrer schroffen Ablehnung durch die common law-Gerichte. Aber das
Wesen der Pquity im Gegensatz zur comrion lae wird durch diese Beobachtung keines—
vegs hinreichend charakterisiert: fast alle die eben erwähnten Billigkeitsrechtssätze beruhen
uuf germanischen Grundgedanken — das gilt vor allem von den trusts und uses, durch
die das Equity-System groß geworden ist —, das fremde Recht hat nur einen modi—
izierenden Einfluß geübt. Der entscheidende Gegensatz ist vielmehr der von Volksrecht
Eneyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. 51