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II. Zivilrecht.

und Amtsrecht; er erscheint in Deutschland im Frühmittelalter ebenso, lebt aber in England,
nachdem die königlichen eommon law-Gerichte vollständig an Stelle der alten Volksgerichte
getreten sind, mit der Entstehung der Kanzlergerichtsbarkeit wieder auf und hat bei der
Zähigkeit englischer Rechtsentwicklung durch die Jahrhunderte sich erhalten und zu einem
janzen amtsrechtlichen Rechtssysteme geführt, dem viele Fortschritte des englischen Rechts,
nsbesondere ein großer Teil seiner Anpassungsfähigkeit an neu auftauchende Tatbestände, zu
danken sind. Im einzelnen sind die Ergebnisse der Judikatur hauptsächlich in drei Formen
uͤberliefert die Writs (brevia), Formulare für die von der Kanzlei redigierten könig—
lichen Mandate (vgl. unten 8 4), wurden unter Edward III. in der Old Natura brevium
gefammelt, dann 1581 in dem Registrum brevium omnium tam originalium quam iudi-Jalium
 offiziell zusammengestellt, aus dem die New Natura brevium von A. Fitzherbert
I3841, 17928 ausgezogen ist. Die Records sind amtliche Spruchregister ohne Gründe;
ie find nur für die ältere Zeit gedruckt (vgl. Brunner, Encykl. S. 838 und Gerichtszeugnis
40ff.). Die Réports, Entscheidungssammlungen unter eingehender Wiedergabe der
Gründe, wurden seit Aufhören der amtlichen Berichterstattung von den hervorragendsten
Juristen eifrig gepflegt (der angesehenste Reporter ist Eduard Coke, dessen Reports ohne
Autornennung zitiert werden; andere Reporter sind Hobart, Yelverton, Saunders, Vaughan,
Levinz u. s. w.); die Hunderte von Roͤport-⸗Werken bilden die Grundlage und den Aus⸗
gangspunkt aller juristischen Arbeit in England (eine chronologische Liste der Reports
sindet sich z. B. bei Renton, Encyelopaedia ot the Laws of Pngland vol. J pas. XVII,
eine alphabetische u. a. bei Kempin, Rechtsquellen der Vereinigten Staaten S. 12 ff.;
ogl. ferner die Notizen bei Brunner L.. S. 348).
e) Die juristische Literatur steht an Bedeutung für die Fortbildung des Rechts weit
hinter der Judikatur zurück. Nach der Periode der bereits erwähnten Rechtsbücher tritt
zuerst John Fortescue mit seiner wahrscheinlich 1478 entstandenen Schrift De
audibus légum Angliae hervor, die sich gegen das römische Recht richtete. Von be⸗
rühmten Namen sind sodann besonders hervorzuheben Littleton (P. 1481), dessen
Penures das klassische Werk für das Immobiliarsachenrecht geworden ist, und der an—
zesehenste englische Jurist Edward Coke (4F 1688), neben dessen bereits erwähnten
eports seine Inbtitutes of the laws of England (16389) zu nennen sind, deren ersten
Te ein Kommentar zu Littletons Tenures bildet. In der Zeit, als die kon⸗
inentalen Staaten zu ihren Kodifikationen schritten, schuf dann Sir William
Blackstone (1728—1780) in seinen Commentaries on the laws of England (1765,
— D 28) das noch heute maßgebende
System des englischen Rechis; in vier Teilen werden die Rights ok Boerson, Rights ot
PlLings (einschließlich der Vertragsobligationen und des Erbrechts), die Private Mrongs
uind die Publie Wrongs (Kriminalrecht) behandelt. „Die Klarheit und Durchsichtigkeit
Zer Darstellung, die wissenschaftliche Gründlichkeit des Verfassers, das Fernhalten aller
chwerfälligen Gelehrsamkeit und die geistige Beherrschung des umfangreichen Stoffes haben
dem Werke einen Weltruf verschafft“ (Brunner 1. c.); noch heute beruht das Rechtsstudium
in England auf dem Werke, das in Ste phen, News Commentaries on mo lavs of
England, partly founded on Blackstone (1i899 18), dem jetzt geltenden Rechte angepaßt ist
3. Das 19. Jahrhundert mit seinen tiefgreifenden Veränderungen der wirtschaft⸗
lichen Lage bewirkte auch für die Privatrechtsentwicklung einen allmählichen, aber fühlbaren
Wandel.“ Die Statutargesetzgebung trat neben der Judikatur, die nicht immer schnell
Jenug den veränderten Bedürfnissen zu dienen vermochte, als gleich starker Faktor der Rechts⸗
bildung hervor; eine Reihe von Einzelmaterien erhielt eine lodifikatorische Zusammen⸗
fassung. Zugleich wurde eine Ausscheidung der veralteten Statuten vorgenommen- und
die noch geltenden wurden zum Teil neu redigiert; das Ergebnis dieser Arbeit ist:
Sccond revised Edition of the Statutes, prepared under the direction of the Statutes
Gommite, 1888 —1900 (für den praktischen Gebrauch sind die noch geltenden
Stat uten, alphabetisch nach Materien geordnet in Ohitty-Lely, The statutes of Fraetiesl
utilityx London 188468, 18 Bände, mit Noten und Indices, dazu jährliche Eragänzung
in Amnual s-tatutes of practical utility by Lely, von 1881 and).