E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 803

Anderseits drängt der immer komplizierter werdende Rechtszustand zu einer Ver—
einheitlichung der nebeneinander stehenden Gerichte und Rechtssysteme, insbesondere
zur Verschmelzung des im großen Verkehr immer mehr bewährten Equity-Rechts mit der
Dommon law. Der entscheidende Schritt ist die große Justizreorganisation durch die
ITudicatureAct von 1878 und von 1875, 1877, 1879, 1881, 1888, 1894. Seither
ist ein zentraler einheitlicher Gerichtshof für England, der High Court of Justice zu London,
als Gericht erster Instanz geschaffen. Er zerfällt in Divisions: und zwar ist die Kings
Beneh Division eine Zusammenfassung der alten courts of Kings Bench, Common
Pleas und Exchequer, während zugleich ein Richter dieser Division als High Court in
Bankruptey an Stelle der früheren Konkursgerichte sitzt; die Chancery Division entspricht
dem alten High Court of Chancery; die Probate, Divorce and Admiralty Division
hat die alten Gourts of Admiralty, of Probate und for Divorce and Matrimonial Causes
in sich aufgenommen; zugleich bilden die Gerichte der Commissioners of Assise, der
Reiserichter fur die Grafschaften, ebenfalls Glieder des High Court. Berufungsinstanz
für den High Court ist der Court of Appeal (zusammengesetzt aus dem Lord Chancellor,
dem Lord Ohief Justies of England — früher der Präsident der Kings Beneh, jetzt
der Kings Beneb Division —, dem Master of the Rolls, dem Präsidenten der Probate
Division und fünf Lords Justices of Appeal); er und der High Court werden unter
der Bezeichnung Supreme Court zusammengefaßt. Revisionsinstanz ist das House of
Lords lin seinen rechtsgelehrten Mitgliedern) und für gewisse Sachen, besonders für die
Kolonien, das Judicial Committee of the Privy Council. An Stelle des alten Unter—
gerichts des Sheriff, das im Laufe der Jahrhunderte durch eine Menge sehr verschieden—
artiger Bagatellgerichte ersetzt worden war, waren 1846 wieder für 60 Bezirke County
Dourts geschaffen worden, die besonders durch die County Courts Act von 1888 ausgestaltet
 wurden und als Bagatellgerichte erster Instanz (obligationen- und sachenrechtliche
Ansprüche, deren Gegenstand 50 4 nicht übersteigt), mit einem Richter besetzt, durch ihr
einfaches, schleuniges und minder kostspieliges Verfahren auch den ärmeren und mittleren
Klassen die jahrhuͤndertelang fast entbehrte Möglichkeit der Prozeßführung wieder schafften.
Untrennbar mit dieser ganzen Gerichtsorganisation verbunden war die Zurückdrängung
des Gegensatzes von Equity und Common law: Die Judicature Act von 1878 (86, 87
Viet. eap. 66) bestimmt, daß die bisher nur im Court of Chancery anerkannten Rechtsoerhältnisse
 allgemein anerkannt werden sollen, gibt einer Reihe einzelner Rechtsfätze des
Lquity-Rechts allgemeine Geltung und verordnet (8. 25 1n. 11): Generally in all matters
aot hereinbefore particularly mentioned, in whieh there is any contflict or variance
between the rules of équity and the rules of the common law with reference to the
zame matter, the rules or equity shall prevail. Die Judikatur des 19. Jahr—
hunderts ist außerordentlich reichhaltig und wertvoll; an Stelle der privaten Reports
werden seit 1865 die Entscheidungen von dem Council of Law Reports, einem Ausschuß
der vier Juristeninnungen, herausgegeben (The Law Reports in all the Courts, published
under the authority of the Incorporated Council of Law Reporting for England
ommeneing Michaeimas Term 1865, gegen 800 Bände); die Sammlung zerfällt in Ab—
teilungen fuͤr die einzelnen Gerichtshöfe bezw. Divisions: Houss of Lords, Privy
Douncil, Ohancery Appeéals, Equity cases before the Mastoer of the rolls, Quéens
Beneh, Gommon Pleas, Exchequer, Orown Cases, Admiralty, Probate and Divoree;
seit 1875: Appeals before the House of Lords and Privy Couneil, Chancoery
Division, Quéens Bench Division einschließlich der alten Common Pleas und Pxchequer
Division (1876 - 1880), Probate Division). Daneben erscheinen aber auch private Zu—
ammenstellungen, besonders die Law Journal Reéports (seit 1822), die Lawv Times
Reports (seit 1859); eine Verarbeitung gibt J. Newis, The Digest of English Case
ladr, bis 1897, ca. 800 000 Fälle umfassend, 16 Bände, jährlich ergünzt durch J. Mews,
The Annual Digest; J. W. Smith, Selection of leading cases, 1901 11.
Die Literatur befaßt sich nach wie vor hauptsächlich mit der Zusammenstellung der
Judikatur und der Statuten; die Rechtslexika, Abridgements, Digests, spielen eine hervor—
agende Rolle (besonders Browen, New Law Dietionary, 18802, S we et, Dictionary
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