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II. Zivilrecht.

of Pnglish Law, 1882, Wharton, Law Lexicon 18828, und die Eneyelopaedia of the
aws of Englend, Herausgeber A. Wood Renkton, 12 Bände 1897/88); daneben
erschienen entsprechende kompilatorische Bearbeitungen einzelner Materien; doch strebt ein
zroßer Teil der Schriftsteller, besonders in neuerer Zeit, mit schönem Erfolg die wissen⸗
schaftliche Durchdringung des Stoffes an, in steigender Berücksichtigung der kontinentalen,
nsbesondere auch der deutschen Rechtswissenschaft und unterstützt durch die Arbeiten
hervorragender englischer Juristen auf dem Gebiete der allgemeinen Rechtslehre, der sog.
Jurisprudence“* (Austin, Markby, Holland, Fr. Pollock u. s. w.), sowie vor allem
uf den Gebiete der englischen Rechtsgeschichte (Fr. Pollock, F. W. Maitland u. a.).

Zur ersten Orientierung eignet sich der von der Buchhandlung 8weet and Maxwel!l
erausgegebene Catalogue of Médern Taw Booßs, compiled by W. Harold Maxwell,
abon' I805 mit Supplementen, von 1899 und 1861; andere bibliographische Werke weist der
satalog der Reichsgerichtsbibliothek nach. Zeitschriften: Law Quartérly Rerien, being the combined
Fab NMagazine founded 1828 and the TaReview founded 1848, seit 185663 Law Times,
Wochenschrift seit 1848; Solicitors Journal, seit 1856, u. s. w.

Die Ausbildung der Juristen liegt noch heute in den Händen der vier alten Inus
of Court (Inner TPemple, Middle Temple, Lincolus Inn, Grays Inn). Die Aufnahme
uAls Sludent erfolgt bei Vorhandensein der nötigen allgemeinwissenschaftlichen Vorbildung
durch den Vorstand (die Benchers) der einzelnen Innung auf Empfehlung zweier Barristers
wesentlich nach freiem Ermessen; der gesellschaftliche Verkehr in der Innung (Diners
während 12 Terms, d. s. Gerichtssitzungsperioden) ist grundsätzlich noch heute die Haupt⸗
boraussetzung für den Erwerb der Barrister-Würde; ein Ausschuß der vier Innungen,
s Ccunei' of legal Education, leitet die gemeinschaftliche Innungsschule und sorgt für
die Abhaltung des nicht allzu schweren Examens; nach Abschluß des Trienniums verleiht
die Innung den Grad des Barrister at Jae, welcher die Voraussetzung für die Erlangung
iller juristischen Amter bildet (Consolidated Reégulations of the ——
incoins Iun ete.); der gesamte Juristenstand geht somit aus der korporativ⸗ ge⸗
chlossenen Anwaltschaft hervor und in der praktischen Ausübung der Anwaltstãatigkeit
iegt der Schwerpunkt seiner Ausbildung. Der Einfluß der Universitäten und ihrer
Rechtslehrer beginnt daneben zu wachsen, und den Universitätsstudierenden werden einige
Ileichtecungen für das gleichzeitige Studium an der Innungsschule gewährt. Die
Ausbildung der Solicitors, der nichtplädierenden Parteivertreter, die ehedem eine rein
Jandwerksmäßige war, ist heute derjenigen der Barristers in manchen Punkten an⸗
enähert, und die Scheidung zwischen den beiden Klassen ist nicht mehr so schroff wie früher.
Besonders seit der zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts tritt eine Neigung zur
Aufnahme römischer Rechtsgedanken in das englische Privatrecht hervor; ermöglicht wurde
dies vor allem bdurch die Verschmelzung der Gerichtshöfe, welche den alten common
aw⸗Gerichten, der Seele des Widerstands gegen das römische Recht, ihre Selbständigkeit
aubte; die romanisierende Rechtslehre, vielfach angelehnt an Saviguy und die deutschen
Romonisten der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts kommt durch ihre Konstruktionen
en Bedürfnis und Begehren nach schneller Fortbildung des englischen Rechts bequem
cntgegen. Die hohe Achtung vor den alten Präjudizien, gestützt durch die aufblühende
Wissenschaft der englischen Rechtsgeschichte, bildet aber noch einen Damm gegen übermäßige
Romanifierung, die dem einsichtigen englischen Praktiker als Gefabr für die ruhm⸗
AM. Selbständiakeit des enalischen Rechts erscheint.

Hierzu besonders H. Bruuneg, Rechtsquellen, bei Holtendorff, J. c.; ferner Guuder
nanns. 17 109 Bracton, —A alae u, 5 die übrigen
‚ereits angeführten Werke über Rechtsgeschichte und Gerichtswesen; Blackstone, Gommentariess,
trod. s.*3; Stephen, Commeéntaries, trod. s 8, pᷣoilock and Maitlaud, J ẽ1204;
Wertheim art. Law; Foss, The Judges of England, 1848 -64 Foss, Biographia Juridics.
870. Man pflegt noch immer die Iaftirete der cahitz zusammenfassend zu behandeln; ins⸗
hesondere sei hiugewiesen Luf, das Buch des Amerikaners torg, Guetaries on eduit,
urisprudéence, 187010, englische Ausgabe von Grigsby, 18922; serner Spenee, On equitahle
jurisdiction, of Chancery, 816-49; Jos. W. 8Bmith, Manual of equity jurisprudence
od ie Ader die Anfänge des normannischen Rechts v. Amira, Histor. Z. 39, 241 ff.