E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 805

8 3. Das objektive Recht.

Das Recht ist statute law (Gesetzesrecht) oder ceommon law (Gewohnheitsrecht).
1. Das Statui (Act of Parliament, Statute) kommt zu stande durch den überstimmenden
Willen des Königs, des Oberhauses und des Unterhauses; die königliche Zustimmung
assent, royal assent) ist seit 1707 nicht mehr verweigert worden und erfolgt persönlich,
am Ende der Session, oder by commission, durch schriftlich ermächtigten Kommissar.
Eine Promulgation ist nicht erforderlich; am Tage des assent wird die Akte Gesetz; der
Geltungsbeginn fällt, wenn nicht besonders im Gesetze bestimmt, zusammen mit dem auf
der Akle vermerkten Datum des assent (88 Geo. IIIlc. 18). Für die Auslegung einer
Reihe von Ausdrücken der Gesetze ist wichtig die Interpretation-Aet von 1889 (52 and
53 Viet. e. 68); dort sind auch in s. 85 Bestimmungen über das Zitieren der Gesetze
enthalten; danach ist die oben (F 2) angegebene Methode des Zitierens nach Regierungsjahr
und Kapitel oder aber der für das Gesetz bestehende short title zu wählen; solche short
itles setzen die Short Titles MAets von 1892 (e. 10) und 1896 (ec. 14) für viele ältere
Gesetze fest; neuere legen sie sich gewöhnlich am Schluß selbst bei; dazu gibt es für ältere
Besete zahlreiche „popular short titles“ nach Sitzungsort (st. of Westminstoer, Gloucester),
nach“ Gegenstand (Bill of Rights), nach Anfangsworten („Quia emptores“), nach dem
Antragsteller (MNichael Angelo Taylors Aet). Die Statuten sind entweder publie Acts
(und Jwar „general“ oder für bestimmte Bezirke, „local“, oder „personal“) oder aber
— ohne ganz scharfe Scheidung — private Acts, d. h. auf einzelne Personen oder
lokale Verhältnisse bezügliche Gesetze (für diese wird das Kapitel mit römischer Zahl
bezeichnet). Eine große Rolle spielt die delegierte Gesetzgebungsbefugnis, nicht nur für
die Kolonien, sondern auch als Delegation an einzelne Staatsorgane und Behörden,
wie das privy council, die boards of health und edneation und vor allem die Reichsgerichte,
 welche ihre rules of procedure selbst aufstellen (Snow, Burney and Stringer,
Annual Practico).
2. Das Gewohnheitsrecht (common law) ist entweder gemeines (general customs,
eommon law im eigentlichen Sinne) oder sog. partikulares (particular customs). Für
das gemeine Gewohnheitsrecht ist die hauptsächlichste Erkenntnisquelle die Judikatur;
„»the judges of the iand . .. are the depositaries of the laws; the living oracles,
vho must deécide in all cases of doubt, and who are bound by an oath to deécide
according to the law ot the land“ (Blackstone). Die Präjudizien (procedents) sind —
eine der wichtigsten Eigentümlichkeiten des englisch(zamerikanischen) Rechts — für die gleich—
— D
Gerichte (s. o. F )y seit dem 14. Jahrhundert nachweisbar; im Laufe des 19. Jahr—
hunderts ist die bindende Kraft gleichmäßig für equity wie für eommon law anerkannt;
dabei bindet sich heute der Court of Appeal an die Entscheidungen der alten common
iaw-Gerichte, dagegen nicht absolut an die alten Kanzlerentscheidungen; der Court of
Appeal und der Lgh Court sind an die Entscheidungen der Reiserichter (sog. Ni priuseulings)
 nicht gebunden. Abweichungen sind überhaupt gestattet, soweit ein Präjudiz
der „Vernunft oder der natürlichen Gerechtigkeit widerspricht“ (Stephen; nach Black—
tone: „der Vernunft oder klar dem divine law“); doch werden Präjudizien nur selten
»overruled“. Die Fortbildung des Rechts durch die Gerichte geschieht mit großer Vorsicht,
bielfach im Wege sorgfältiger Analogie und unter Verwendung der „Natur der Sache“;
es haudelt sich keineswegs um eine unmethodische Jurisdiktion der Willkür. Neben der
Judikatur verwendet man als Erkenntnismittel des gemeinen Gewohnheitsrechts auch die
Kommentare“ der berühmten Juristen, insbesondere von Littleton, Coke und M. Hale. —
Das sog. partikuläre Gewohnheitsrecht ist teils loe al custom, Observanz (Schulbeispiele
sind: „Favélkind“ in Kent, wonach die Grundstücke nicht an den ältesten Sohn, sondern
an alle Söhne vererben, ferner „borough english“, d- i. der Erbvorzug des jüngsten
Sohnes), teils handelt es sich um Gewohnheitsrecht, das, besonders von einzelnen Spezial⸗
gerichtshöfen (geistliche Gerichte, Adwiralty, Forest Oourts) ausgebildet, für einzelne
Personenklassen (personal eustom) oder Materien gilt; hierher rechnete man vor