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II. Zivilrecht.

allem das Handelsrecht (merchant law), solange und insoweit es sich von dem bürgerlichen
Recht als selbständiges Rechtsgebiet abhob, — Lin Zustand, der befonders seit der Tätigkeit
Lord Ransfielbs (17 1798) aufgehört hat. Für die particular eustoms hat
sich eine eingehende Lehre — hie und, da unter Verwendung kanonischer Gedanken —
zusgebildet in enger Verknüpfung mit der Lehre von der Akquisitivverjährung, der
brescription, die wieder teils auf den Verschweigungsgedanken, teils auf die unvor—
denkliche Zeit zurückführt. Danach muß die Gewohnheit seit Menschengedanken bestehen,
». h. Nach alter common law seit 1180 (1 Richard I), doch wird das ausreichende Alter
hein Beftehen durch 20 Jahre präsumiert (dazu die Prescription Act 2 und 8 Will. IV
.71); fie muß ununterbrochen, unangefochten (peasible) sein, es muß opinio necessitatis
borhanden sein (eustom must be eompuisory), und endlich darf die Gewohnheit nicht
invernünftig (not irreasonable sein), wofür eine sehr eingehende Judikatur (s, Renton,
Eneyel. s. v. custom A, 4) existiert; wer sich auf particular custom stützt, muß die
GBewohnheit beweisen (regelmäßig durch Geschworene); partikulare Gewohnheiten, welche
Jemeinem Gewohnheitsrecht derogieren, sind ftrikt zu inlerpretieren; anderseits dringen sie
gegenüber einem generai statute überhaupt nicht durch, was seit dem Anschwellen des
tute law die Gewohnheiten sehr eingeschränkt hat. Von den customs scheidet man
heute scharf die usages, d. h. die Verkehrssitten, Usancen; über sie ist eine reiche, auch für
ins beachtenswerte Judikatur vorhanden; sie brauchen natürlich „not ancient“ zu sein,
daz sbesondere für die schnelle Fortentwicklung der Handelsgewohnheiten bedeutsam ist.

Blackstone, Com. intr. s. 3; Stéephen, Com. intr, s, 8; Hardé;astle, A treatise
on ... Statutory law, 1892; Maxwell, The interpretation of statutes, 1896; art. custom und
precedents bei Renton, Encykl., Markby, Elements of Law, 1896, ch. 2 Fr. Polloek
rst book of jurisprudeneé, 1807, ch. Vl. &amp; Über Handelsrecht vgl. die Zusammenstellung
bon Goldschmidl, Handbuch 12 8 30 und 31; Güterbok, Z. f. H.R. IV S. 18ff.; Spaing
Engl. Handelsrecht J. c.; J. W. 'Smith, Compendium of mercantile law, 18341, 18900;
3 ινsS, Elements oft mercantile law, 18008; Slater, Principles of m. l., 18992; Campbelle
Principles of m. L. 1890.
84. Der Rechtsschutz.

1. Für den gerichtlichen Rechtsschutz hat das englische Recht ein Aktionen⸗
ystem ausgebildet, an das sich die Privatrechtsentwicklung aufs engste angeschlossen hat,
ind das, oͤbwohl vielfach mit dem römischen Altionenrecht verglichen, durchaus nationalen
Ursprungs ist. Den Ausgangspunkt bildet der alte königsgerichtliche Prozeß: das amts⸗
gerichtliche Verfahren wird durch königliche, von der Kanzlei ausgehende Mandate (vrits,
brevia) eingeleitet (previa originalia) und fortgeführt (br. ĩudicialia); auch das volks⸗
gerichtliche Verfahren über Grundeigen bedurfte allmählich solcher Einleitung. Diese
Mandate haben mit den römischen formulae nichts zu tun, auch andere Funktionen als
diese; sie entsprechen vielmehr den indiculi commonitorii, de iustitia, inquisitionis des
crränkischen Reichsrechts (Brunner). An die Prozeßeinleitungs-Writs schließt das Aktionen⸗
system an; durch das Writ wird die Klage individuglisiert. Das zweite Westminster⸗
lut von 1285 (18 Edw. Te. 24) bestimmt, daß die Kanzlei in consimili casu neue
Nrits aufstellen dürfe, dagegen im übrigen die Schaffung neuer Writs dem Parlament
zu überlassen sei. An die Zahlreichen allmählich feststehenden Writs schlossen sich Rechts⸗
ben und Kechtslehre eng an. Die Prozesse in der Ohancery wurden entsprechend durch
Zill, bezw. bei Kronsachen durch Information, Gesuche mit formloser Angabe der Klage⸗
alfachen, eroöffnet. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde allmählich die spezielle Indi⸗
idunalisierung der Klage durch bestimmte Writs (original writs) beseitigt; seit 1878
jenügt in allen Sachen zur Prozeßeinleitung ein allgemein gehaltenes, vom Gericht
usgegebenes writ of summons, ein Ladungsmandat, für das ein „indorsement of claim;
d. h. Angabe des Klagantrags und der zur Individualisierung des Klaggrundes erforder⸗
lichen tatsächlichen Behauptungen, vorgeschrieben ist; alle Klagen sind seither in faetum
coptae, aetions on the cass (eine Bezeichnung, die, streng genommen, nur den alten
in casn aufgestellten brevia magistralia zukommt). Trotzdem spielen die alten