E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 807

Klagformen in Judikatur und Literatur noch eine große Rolle, und viele Teile des
englischen Privatrechts sind ohne Kenntnis von ihnen nicht verständlich. Die Zahl der
m praktischen Gebrauch befindlichen Klagtypen war im 19. Jahrhundert allmählich sehr
zusammengeschmolzen. Man teilt sie ein in actions real, personal und mixed. Diese
Einteilung beruht auf dem gemeingermanischen Gegensatz von Immobiliargut und Fahrhabe.
Die netioas real] dienen dem Schutze des Immobiliarguts (real property); zu ihm ge—
hören die alten petitorischen und possessorischen Grundstücksklagen (vrit of right, writ
ok assise ete.) mit ihren Nebenformen, der Patronatsklage (a. quare impedit) und
den Wittums?Klagen (writ ol dover, vwrit of right of dovoer, Xr. otf d. unde nibhil
habet); sie sind heute in der Hauptsache außer Anwendung (s. u. 86 Nr. 8). Von den
actions mixed, gerichtet zugleich auf Schadensersatz und auf Herausgabe von real property,
ist die wichtigste die aetion of ejeetment, jetzt action for the recovery of land genannt,
ursprünglich dloße Schadensklage, welche schon seit dem 18. Jahrhundert die reinen Real—
lagen auf Grundstücksherausgabe verdrängt hat. Endlich dienen die personal actions zum
Schutze des Personalvermögens (porsonalty, personal property), wozu alles, was nicht
real Proporty ist, gerechnet wird, also Eigentum und dingliche Rechte an Mobilien, Forderungs⸗
und sonstige nicht-dingliche Rechte, ferner aber außer diesen chatteis personal im engeren Sinne
auch die sog. chattels real, gewisse den Mobilien gleichbehandelte Immobiliarrechte (vgl.
u. F6Nr. N). Die personai actions gingen als Klagen vor den eommon law-Gerichten immer
nur auf Schadensersatz, während die Ohancery in geeigneten Fällen zu specifie performance,
 zur Realerfüllung, verurteilte und diese erzwang — ein Grundsatz des Bquity-Rechts,
der heute verallgemeinert ist, so daß grundsätzlich auf jede Klage zu specifie performance
berurteilt werden kann. Die wichtigsten personal actions sind: action of debt, covenant,
assumpsit, detinue, trover, tréspass, trespass on the case; die trespass-Klagen sind
die eigentlichen Deliktsklagen (actions of tort im Gegensatz zu actions of eontract); die
actious ot debt, covenant, assumpsit sind die Klagen aus Vertragsbruch (breach of
eontraet), und die actions of detinue und of trover versehen die Funktion der Mobiliar—
bindikation. Über das System der Klagen s. unten 9 7., Nr. 8 a. E. — Wegen der
Rechtskraft der Urteile s. die guten Ausführungen bei MendelssohnBartholdy,
Grenzen der Rechtskraft, 1900 S. 199 ff.
PoOIIOCMU and Maitland II S. 556 ff.; Blackstone IIIsch. 7 ff.; Stephen b. VCch. 7.
2. Die Verjährung (limitation of action) ist für die einzelnen Klagarten
verschieden bemessen. Sie hat sich bei den real aetions entwickelt; zur Zeit Heinrichs II.
konnte ein writ of right, die Immobilienklage, nicht auf einen Besitzstand, eine seisin
gestützt werden, die weiter zurücklag als die Regierung Heinrichs J. (1100 -1135); seit
dem ersten Westminsterstatut (3 Eäw. D) durfte die seisin nicht weiter zurück als 1189
(J Ric. I; s. o. Nr. 8 a. E.) liegen; nach verschiedenen gesetzlichen Eingriffen in diesen Rechts⸗
zustand unter Heinrich VIII. (80 bezw. 60 bezw. 60 Jahre zurück), Jakob J. und
Wilhelm IV. (8 und 4 e. 27, 20 Jahre) wurde durch die Real Property Limitation Act
(37 and 38 Viet. c. 57, 1874) bestimmt, daß die meisten Immobiliarklagen nach 12 Jahren
restlos erlöschen. Die Verjährung der personal aetions beruht hauptsächlich auf dem
Statut 21 Jae. J e. 16 8. 8 von 1628; danach verjähren die mneisten dieser Klagen
in 6 Jahren „after the cause of action acerned“, während die actions of trespass to
he pérson (asssault, menace, battery, wounding, iraprisonment) in 4 Jahren, die
Ehrenkränkungsklagen (actions on the case for Terpal slander) in 2 Jahren verjähren;
die Klage aus gefiegeltem Vertrag (a. of debt) wurde durch dieses Gesetz aber nicht
getroffen, doch gewährte die Praxis nach 20 Jahren die Vermutung der Erfüllung, bis
durch8 and Will. IVe. 42 5. 8 1838 auch, für diese Klage eine Verjährung von
20 Jahren, für einige Fälle von 6 Jahren eingefuüͤhrt wurde Gtephen, Boolx Veh. IX).
3.Auf dem Gebiete der Selbsthilfe sind neben dem allgemeinen Rechte
der Selbstverteidigung (gelf· detonse) eine Reihe besonderer Institute ausgebildet: recap⸗
tion (oder reprisal) dist das Recht, ein vorenthaltenes Familienmitglied oder eine vor—
enthaltene bewegliche Sache eigenmächtig zurückzuholen; entry ist das entsprechende Recht,