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II. Zivilrecht.

ꝛin vorenthaltenes Immobile zu okkupieren; abatement ist das Recht, schädigende Anstalten
nuisance, z. B. eine lichtraubende Mauer) eigenmächtig zu beseitigen, — immer unter
Vermeidung eines Friedensbruchs (insbesondere unter Vermeidung des Eindringens in
ein geschlossenes Haus); ferner ist das alte Recht der Privatpfändung (distress) eingehend
zusgebildet, insbesondere zur Beitreibung eines Grundzinses und zur Sicherung wegen
Viehschäden, und zwar ist dabei ein Verkaufsrecht nach alter common law nur für
Kronforderungen anerkannt und erst seit dem Ausgang des 17. Jahrhunderts durch die
Gesetzgebung allmählich allgemeiner durchgeführt worden; eng verwandt ist das Recht zur
zigenmächtigen Wegnahme des verfallenen hériot, des Besthaupts. Eigenartige Selbst—
befriedigungsrechte gewähren das Recht des reétainer für den zum Exekutor oder
Administrator (s. unten 8 8) des Schuldners bestellten Gläubiger und das Recht des
remitter für den entwerten, aber auf Grund mangelhaften Titels wieder in Besitz ge⸗—
langten Grundstücksbesitzer. Ein Retentionsrecht an Vermögensstücken des Schuldners
(mit Verkaufsrecht nur auf Grund gerichtlicher Ermächtigung) ist das lien; es ist
entweder general lien (vom Recht nicht begünstigt und nur nach Maßgabe der Gewohn—
heiten, insbesondere Handelsgewohnheiten, anerkannt, z. B. zu Gunsten des factor,
hbes Bankiers u. s. w.) oder — mit dem Erfordernis der Konnexität — spécial lien;
ind zwar ist zu unterscheiden das — normale — legal oder possessory lien (s. u.
bailments 877 Nr. 2) von der Gruppe der waritime und 6quitable liens (insbesondere
»es trusteé und des eestuique trust, sowie des Käufers bezw. Verkäufers bei Grund—
tücksveräußerungen), die, vom Billigkeits- bezw. Seerecht geschaffen, ausnahmsweise
keinen Besitz des Retentionsberechtigten erfordern. Endlich hat das Recht des Vergleichs
(accord) und des Kompromisses (arbitration) eine sorgfältige Ausbildung gefunden.
PoOIIoOck and Maitland II S. 572ff.; Blackstone III eh. 1; Stephen, b. Vch.1
Rüttimann, Englischer Civilprozeß 88 11ff.; Renton, Encyel. unter den einzelnen Stichworten;
Banning, Treéatise on the statuteé law of the limitations of actions, 18922; Hewitt, Tréatise
In the lav'of the limitations of actions. 1894; Darby and Bosanquet, 8Stat. of limit., 1899;
iber Hen vgl. Paine, On bailments, 1901, Salom onsohn (Solmfen), Schutz der Baugläubiger.
900. S. 49ff.; über Schiedsgerichte: Fnhülfen, 3. f. bff. R. 18 97, S. 446.
8 5. Das Rechtssubjekt.
1. Physische Person. Jeder Mensch ist Rechtssubjekt; für die volle Rechts—
zähigkeit enischeidet auch nach englischem Recht die Vollendung der Geburt (birth), und
zwar muß das Kind lebendig sein und menschliche Gestalt haben; dagegen wird Lebenssähigkeit
 nicht gefordert; die bedingte Rechtsfähigkeit des nasciturus ist von der Praxis
nerkannt. Eine Todeserklärung kennt das englische Recht nicht; dagegen gibt die Praxis
in Analogie zu Statuten Jakobs J. und Karls II. eine Todespräsumption (presumptive
proof of Death) bei siebenjähriger kinderloser Abwesenheit, ohne daß damit eine Prä—
sumption für einen bestimmten Todestag gegeben wäre, und ohne daß es ausgeschlossen
ist, aus früherliegenden Umständen, welche den Tod wahrscheinlich machen Echiffsuntergang),
 auf den erfolgten Tod zu schließen. Präsumptionen für Kommorienten werden
nicht aufgestellt. Geburt und Tod und ebenso die Eheschließungen werden jetzt
—E
sondern es bestehen seit 1836 staatliche Register, die Registration of Birth, Deaths and
Marriages (6 and 7 Will. IVc. 86, ferner 7 Will. IV und J Vict. e. 22, 1837, sowie
Gesetze von 1840, 1858, 1874); unter einem reégistrar general stehen superintendent
registrars für die einzelnen Bezirke.
Fremder (alien) war nach alter common law jeder außerhalb der Lande des
Königs von England Geborene, während umgekehrt alle im Lande Geborenen Engländer
varen. Das Prinzip ist allmählich gemildert worden; schon im 14. Jahrhundert im
handelsinteresse für gewisse Fälle der Geburt von Kindern englischer Eltern im Auslande;
Feute hat die Staatsangehörigkeit (allegiance) jeder in England Geborene (auch von
remden Eltern, wenn sie nicht ennemies sind), ferner die im Auslande geborenen Kinder
englischer Eltern und die Ausländerin durch Ehe mit einem Engländer. Die naturaliie'
 war fruher sehr schwierig und nicht voll wirksam,; jetzt ist sie durch die Naturali-