E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 809

zation act von 1870 (88 Viet. c. 14, ferner 85 and 86 Viet. e. 89 von 1872) erleichtert,
nsbesondere möglich (nach freiem Ermessen) durch Zertifikat des Staatssekretärs (vor
allem bei fünfjaͤhrigem Aufenthalt in England). Während früher die Fremden sehr
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jetzt privatrechtlich den englischen Untertanen gleich, doch sind die Bestimmungen des
Gesetzes von 1870 (1. e.) nicht rückwirkend, und auch heute noch kann kein alien Eigner
eines britischen Schiffs sein.
Die Minderjährigkeit (infancy) reicht bis zum vollendeten 21. Jahre; der Minder—
jährige (infant) kann nach common law prinzipiell keinen legal aet vornehmen, insbesondere
keine Grundstücke veräußern oder erwerben und keine bindenden contraets schließen, doch
letzteres mit der Maßgabe, daß nur den Minderjährigen offenbar schädigende Verträge
manifestly to the infants prejudice) nichtig (void) sind, dagegen bindend die ihm offen⸗
dar vorteilhaften (manitestly for bis benéßt), die sonstigen Geschäfte aber — und dies
icheint das normale — anfechtbar (voidable), falls sie nicht nach erreichter Volljährigkeit
ratifiziert werden; als vorteilhaft aber gelten die Verträge über „things necessaries“
(3. B. meat, drink, apparel, physic, schooling, neécessaries for wife and ebild), die im
Tinzelfall nach dem Aller und der tatsächlichen Lage des Minderjährigen zu bemessen sind,
und bei deren Feststellung insbesondere zu beachten, ob für den infant im Hause der
Eltern Fuͤrsorge getroffen wird. Durch die Infant Relief Aet von 1874 (87 and 88
Viet. c. 62) ist aber gegenüber der ceommon law angeordnet, daß alle Geschäfte des
Minderjährigen nichtig (absolutely void) sein sollen, außer den necessaries. Ein Ipfant
ist dagegen schlechthin haftbar für torts (es sei denn, daß der etwaige subjektive Tatbestand
infolge der Minderjährigkeit in eonereto fehlt); der Minderjährige kann als Vertreter
fungleren (for the person by whom he is appointed agent is the best judge of his
ability); die Heiratsmündigkeit tritt mit 14 bezw. 12 Jahren ein; eine Frau von 17
und ein Mann von 20 Jahren können (seit 18. and 19. Viet. c. 48) einen Ehevertrag
schließen; anderseits ist ein Konkurs gegen den infant ausgeschlossen.
Die Lehre vom Domizil (domieile) ist erst seit dem 18. Jahrhundert unter Einfluß
der internationalen Rechtsbeziehungen in England von der Judikatur entwickelt; man
anterscheidet (laading ease Udny v. Udny. 1869) domieile of origin (Domizil des
Vaters, nach dessen Tode der Mutter, bei Unehelichen der Mutter) und domiecile of
ehoice (Wahl einer residence animo wanendi), als dessen Nebenart das domieile by
oPeration of lag (3. B. durch Eheschließung der Frau) erscheint; gegen die Wahl eines
Domizils seitens eines Engländers in einem Lande mit „political, social and roligious
institutions altogether dißerent from those of Great Britain“ spricht eine Vermutung.
Val. noch das bisher unpraktische Statut 24 and 25 Viet. e. 121.) Das Domitil der
Korporation ist am Hauptsitz (principal place) der Verwaltung.
Pollock and Maitland I S. 441ff., II S. 434 ff.; Ste phen, b. IV p. 3 ch. 15, b. J.
b. IV p. Isch. 1, b. III ch. 4; vgl. u. 8 9a. E.

2. Die Korporation. Zu Bractons Zeit erschienen nebeneinander ceommunitates
 (Gemeinden), universitates (Gilden) und die kirchlichen Anstalten, als deren Sub—
jekt meist Gott oder der Heilige betrachtet wurde. Erst seit Mitte des 15. Jahrhunderts
erscheint, ausgebildet vor allem an den kirchlichen Anstalten und daher vom kanonischen
Recht beeinflußt, eine Theorie der juristischen Person und zugleich der Name corporacion,
vorps corporat, corps politik; man unterscheidet incorporated bodies (abbot and convent,
dean and chapter, major and communalty) und not incorporated (townships, parishs,
zilds); die ersteren müssen durch einen besonderen Akt des Königs oder des Papstes oder
beider geschaffen sein; die Korporationen müssen immer ein Haupt haben, das gewöhn—
lich mit ihnen genaunt wird (dean and ehapter), und handeln immer nur unter ihrem
ommon seal; die Korporation ist incorporeal, invisible, immortal, entsprechend
kanonischen Ideen persona fietas. Die Theorie der Korporation wurde allmählich ver—
nachlässigt, weil infolge der Entwicklung der uses und trusts (s. u. Nr. 3) die Form der commonlaw-corporation
 vielfach entbehrlich ersfchien ( Maitland, vgl. Hü bner, 3. Sav. St. germ.