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II. Zivilrecht.

22 S. 482 ff.): „Die Juristen lehrten, daß es nach dem ceommon law ein Verbrechen
sei, ohne staatliche Konzession eine Korporätion zu bilden; sie selbst aber waren alle
Mitglieder der unkonzessionierten Inns of court, d. h. eben von Trusts.“ — Die heutige
Korporationslehre unterscheidet corporation aggregate (aus einer Mehrheit von Personen
zusammengesetzt) und corporation sole. Letzterer dem englischen Rechte eigentümliche
Begriff ist seit dem Ausgang des Mittelalters aufgekommen; die c. sole besteht aus
einer Einzelperson, vorzugsweise einem Amtsträger: der König (the erovwn), der Bischof,
der Pfarrer ist corporation sole; alle, welche im Verlaufe der Zeit jemals das Amt
——
never dies); es handelt sich nach unserer Betrachtungsweise um Organe von Korpo⸗
ationen und Anstalten. Alle Korporationen bedürfen zur Erlangung der Rechtsubjektivität
 grundsätzlich königlichen consents, der durch Royal Charter (oder Letter
patent) oder durch Parlamensakte erteilt wird; dem Prinzip der freien Körperschafts⸗
ildung entfprechend wird aber bei den „corporations existins by common law. (dahin
ehören die corporations sole) und den „corporations by prescription“ (3. B. City von
London) der eonsent ergänzt bezw. präsumiert; anderseits ist man für die Handelsgesell⸗
chaften (joint· stoek companies) im Laufe des 19, Jahrhunderts zum Normativsystem ge—
ommen (Aufhebung der ihnen entgegenstehenden sog. Bubble aet im Jahre 1825). Man
erblickt das Wesen der Korporation in ihrer Dauer, perpetuity, und in ihrer (genossen⸗
chaftliche Struktur nicht ausschließenden) Einheit, bei der corporation aggregate sym-»olisiert
 durch das (für Rechtsakte nur ausnahmsweise entbehrliche) common seal;
bie Korporation gibt sich Stätuten, bye-laws, die nicht im Widerspruch mit dem
dandesrecht oder mit der Gründungsurkunde (Zweck) stehen dürfen; sie ist grundsätzlich
rechtss und handlungsfähig; ihre Haftbarkeit für tort (malicious prosecution, fraud,
Jeceit, trespass, assault) ist heute anerkannt. Im Immobiliarrecht ist sie durch die
Mortmain-Gesetzgebung beschränkt; diese beginnt bereits 1225 (9 Henr. II e. 36) und
wird besonders im zweiten Westminsterstatut Edwards J. (7 c. 18) und ferner unter
Heinrich VIII. weiter ausgeführt; heute ist maßgeblich die Mortmain and charitable uses
Fet von 1888 (51 and 52 Viet. c. 42, ergänzt 1891 -1892): Danach ist der Erwerb von
land (d. i. „tenements and hereditaments, corporeal or incorporeal, of any tenure,
but not money secured on land or other porsonal estate arising from or connected
with land“) bei Konfiskation verboten und nur mit licence of the erown oder auf
Brund besonderen Statuts gestattet; die Statutargesetzgebung hat das Prinzip vielfach durch⸗
hrochen, insbesondere für die ineorporated Charities, die milden Stiftungen, sowie für
die in den Formen der Handelsgesellschaften errichteten Korporationen (doch können idealen
Zwecken dienende derartige Korporationen nicht mehr als 2 acres Land ohne Genehmigung
des Board of Trade erwerben). Alle Korporationen stehen unter Kontrolle eines visitor
(je nachdem König, Bischof, Gründer). Es existiert eine große Menge verschiedenartiger
Korporationen; man scheidet von alters die écclesiastical (spiritnals corporations der
Beistlichen (z. B. abbot and eonvent) von den lay corporations, die wieder in eivil
rorporations (die Kommunalverbände, Universitäten, Handelsgesellschaften) und elemosi·
nary corporations (Colleges, Hospitäler) zerfallen. Besonders zu erwähnen sind die
uartered Companies, entstanden aus der mittelalterlichen korporativen Vereinigung der
englischen Kaufleute im Auslande (Ausgangspunkt sind die flandrischen Merchant ad ven⸗
turers of Engliand, denen 1391 die Eastland Company für Preußen und die baltischen
Länder folgt); aus ihnen sind in fortlaufender Entwicklung die heutigen großen Kolonial⸗
gesellschaften, die North Borneo Company von 1881, die Royal Niger Company
QLartered von 1886, die East Africa Gompany von 1889, die South Africa Company
von 1889 hervorgegangen, deren chartors ihnen öffentliche Rechte in bestimmten Gebieten
abertragen. Anderseits sind qualitted corporations die Handelsgesellschaften, die joint⸗
toek companies, deren Rechtsverhältnisse denen unserer Aktiengesellschaften entsprechen,
wollständig zuerst durch die Companies acts von 1862 (25, 26 Vict. e. 89) kodifiziert
wurden und neuestens durch die Companies act vom 8. August 1900 (68, 64 Viet.
» 48) geregelt find: sie sind limited, mit begrenzter Haftung der Mitglieder (und zwar