E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 815

status, état, Besitzstand) gebracht werden. Pstate „bezeichnet jedes Verfügungs- und Be—
nutzurigsrecht an Grund und Boden, von welchem Umfange immer“ (Gun dermanny); dabei
fallen unter den Begriff des estate nicht nur diejenigen Rechte, welche (unbedingt, un—
befristet oder in den verschiedensten Abstufungen bedingt oder befristet) die „volle Eigentums—
ausübung“ gewähren, sondern grundfätzlich auch die incorporeal hereditaments, welche nur
Teilbefugnisse, einzelne Nutzungen bieten; diese letztere Kategorie wird aber nach germanischer
Art vorzugsweise (unter dem Gesichtspunkte des unkörperlichen Gutes) als Gegenstand
von estates verschiedenster Abstufung betrachtet, und die Besitzstände, estates, sind infolgedessen
(entsprechend dem kontinentalen Geweresystem in seinen Anfängen) in der Hauptsache
als Spezialfälle eines qualitativ einheitlichen, dinglichen Herrschaftsrechts an Immobilien
zu bezeichnen. Der Aufbau ist daun folgender: man unterscheidet vor allem freehold
ostates (freehold im eigentlichen technischen Sinne, liberum tenementum, frank tenement,
der eines Freien würdige Besitzstand, Hauptrechte, Vollrechte) und estates less then
freehold (Realrechte niederer Bedeutung und daher ehattels real); Unterscheidungsmerkmal
 ist die Dauer der Rechte (quantity of intérest), insofern freehold stets von
unbeschränkter oder doch von unbestimmter Dauer sein muß, während die ebhattels
real Rechte von bestimmter Dauer (und wenn auch für 1000 Jahre) darstellen; dieser
Kategorie tritt hinzu die Kategorie der estates upon condition (eonditional estates);
es sind das bedingte Besitzstände der beiden ersten Arten; grundsätzlich stehen sie also
nicht im Gegensatz zu diesen Gtephen-Blacekstoneé, eh. VI init.), wohl aber
dadurch, daß einzelne Anwendungsfälle sich zu besonderen wichtigen Rechtstypen entwickelt
haben; als vierte Kategorie werden die incorporeal hereditaments genannt, als
Immobiliarrechte geringsten Umfangs, die im Gegensatz zu den vorgenannten Klassen
eben nicht die volle Sachherrschaft, auch nicht bedingt, gewähren.
Unter einem ganz anderen Gesichtspunkt, nämlich dem des Zeitpunkts des Genusses,
unterscheidet man die estates in possession, in deren Genuß sich der Berechtigte in praezontis
 befindet, und estates in expectaney, deren Genuß er erst künftig erlangen soll, also
bloße Anfallsrechte (s. u. Nr. 5).
Schließlich werden unter einem dritten Gesichtspunkt die estates nach der Zahl der
Berechtiglen (tenants) gruppiert in Einzelrechte (sexsralty) und Rechte mehrerer, die sich
wiedet spalten in joint tenancy, coparcenary und tenaney in common (s. u. Nr. 6).
Dem Dualismus von common law und équity (o. 8 2 sub 2) entspricht die
Unterscheidung von legal und equitable estates; unter letzteren haben die größte Be—
deutung das Recht des cestui qus use (o. 85 Nr. 8), sowie die equity of redemption
des mortgagor (u. Nr. 1d).
4. Die einzelnen Pstates. Unter den einzelnen, nach dem ersterwähnten
Gesichtspunkt der quantity of interest gruppierten dinglichen Rechten steht im Vorder—
grund das freehold, als freehold of inheritance und not of inheritance.
a) Der Haupifall des verer blichen froohold, das Grund- und Fundamental⸗
cecht des englischen Sachenrechts, das Foe sim pIe (fee absolute, feodum simplex) ent⸗
spricht heuie tatsächlich unserem Eigentum. Die fast völlige Beseitigung der Lehnslasten
ist bereiis erwähnt, ebenso die Einführung der freien Veräußerlichkeit, 1280 (j. o. Nr. 2);
die freie Vererblichkeit durch letztwillige Verfügung wurde durch das Statute of wills
32 Heinrich VII. c.Iund 34 Heinrich VIII. c. * eingeführt; anderseits ist das gesetzliche
Erbrecht nicht auf eine bestimmte Erbenklasse beschränkt, sondern alle als heir-at-law in
Betracht kommenden Personen sind nach der gefetzlichen Ordnung berufen, so daß erst
—ADDD regelmäßig an die
Krone, da ein anderer Verleiher fast niemals mehr zu ermitteln ist. Für die gesetzliche
Erbfolgeordnung hat sich das Prinzip der Individualsuccession, und zwar der Primo—
genitur erhalten: Immobilien gehen zunächst auf den ältesten Sohn über (s. u. 8 8).
Vererbliches froohold sind weiterhin fse si m ple qualified (oder fes base), sowie
koe⸗tail; hier bestehen aber Beschränkungen der Sachherrschaft: das erstere ist unter einer
Resolutivbedingung verliehenes fee simplé (3. B. solange der Erwerber oder seine Erben
ein anderes Gut besitzen, solange St. Pauls steht); bei fee tail (feodum talliatum —