E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 825
Patentrecht, 1901; Derfelbe, R. des Markenschutzes, 18885; Derselbe, Arch. f. B. R. 7, 95 ff.
Bei Kohler, dem ich auch einige Bemerkungen zum Erfinderrecht verdanke, weitere Literatur.

87. Forderungsrecht.
1. Die Obligationen aus Rechtsgeschäften im allgemeinen. a) Die
Entstehungsgründe sind der sog. contract of record, der eontract under seal und
der simple contract. Die Rekordschulden beruhen auf Gerichtsprotokollen, und zwar
handelt es sich (nach dem Obsoletwerden von statute merchant und statute staple; s. o.
86Nr. 4d) besonders um die Fälle der Judikatsschuld (judgement) und der récognizances;
 letztere sind gerichtlich abgegebene Schuldversprechen, resolutiv bedingt durch Vor—
nahme einer bestimmten Handlung (appear at the assise, keep the peace), so daß sie
als Mittel der Kautionsbestellung dienen. Die eigentlichen Schuldverträge fallen daher
unter die beiden Kategorien des contract under seal, abgeschlossen mittelst Übergabe einer
gesiegelten Urkunde (dsed), und des simple contract, formlos abgeschlossen, aber einer
Gegenleistung, consideration, einer „sachlichen Erwägungsgrundlage“ (Hartmann) bedürftig.
Das mittelalterlich englisch-normannische Recht kannte in germanischer Weise zunächst nur
Formal- und Realkontrakte. Für erstere waren die älteren Abschlußformen (fides facta)
bereits zu Beginn des 14. Jahrhunderts durch die Form des gesiegelten Vertrages verdrängt,
und es entsprang aus ihnen die action of covenant (breve de conventione, seit
Heinrich III, 1272), während aus den Realverträgen die — ursprünglich für alle Schuld—
verträge gegeben gewesene — action of debt gewährt wurde. Die action of debt setzte
als Realvertragsklage eine Gegenleistung des Versprechensempfängers, ein „quid pro quo“,
voraus, insbesondere Leistung des Kaufgegenstandes oder umgekehrt Vorauszahlung des
Preises, Übergabe einer rückzugewährenden Sache u. s. w.; es genügte aber auch bloße Zahlung
eines Handgelds (arnest). Allmählich wurde die Vorleistung in immer weiterem Sinne
genommen; man begnügte sich schließlich damit, daß der Gläubiger irgend ein detriment
erlitt; diese Entwicklung wurde dadurch unterstützt, daß die alte action of debt immer
mehr durch eine prozessualisch leichter durchführbare Deliktsklage, die action of trespass
on the case of assumpsit, verdrängt wurde: die a. of assumpsit, eine Abart der
wichtigsten Deliktsklage (s. unten Nr. 8), gründete sich ursprünglich auf die Übernahme
(daher assumpsit) einer Sache zur Bearbeitung oder sonstigen bestimmten Behandlung,
wurde aber allmählich in allen Fällen des Bruchs formloser Verträge gegeben und ent—
wickelte sich dadurch zur wichtigsten Vertragsklage; ihr deliktischer Ursprung hat entscheidend
dazu beigetragen, daß im englischen Recht bis in die neueste Zeit aus Verträgen nur
auf Schadensersatz und nicht auf Realerfüllung geklagt werden konnte. Immer aber
erhielt sich für die simple contracts das Onerofitätsprinzip, und zwar bezeichnete man
die dem Verpflichteten gewährte Gegenleistung des Berechtigten im Anschluß an die
Terminologie der Billigkeitsgerichtshöfe (beim use) als consideration. Seit dem 16. Jahr—
hundert beherrscht die consideération-Doktrin das englische eontraet-Recht völlig; keiner
consideration bedarf der gesiegelte Vertrag (sealing imports consideration), doch läßt
die Praxis auch hier die Einrede einer unlawful oder immoral consideration zu; ver—
mutet wird die consideration beim Wechsel und den sonstigen negotiabeln Papieren (s.
u. Nr. 2), sowie beim Vorliegen eines Schuldscheins. Dagegen ist der berühmte Versuch
des Lorb Mansfield, die schriftlichen Verträge des Handelsverkehrs von dem Er—
fordernis der considoration zu befreien, erfolglos geblieben. (Vol. Schuster, in Buschs
Arch. f. d. Hand.-Recht 45, 317 ff. 46, 111 ff. G.Hartmann, im Arch. f. d. civ. Pr.
77, 161 ff.; Grueber, 8. f. vergl. R-W. 11, 288ff.; Neubecker, Arch. f. Bürgerl.
Recht 22, S. s1ff)
Der contract under seal wird durch Ausstellung und, Übergabe einer ge—
siegelten, in herkömmlichen Formen abgefaßten Urkunde (deed) geschlossen. Der Haupt—-anwendungsfall
 des deed ist das Immobiliarrecht (s. o. F6 Nr. 7), wo die Praris der
conveyancer für seine Abfassung eingehende Regeln entwickelt hat; für Schuldkontrakte
erscheint er als covenant oder pond (uber letzteren unter Nr. 2); er bedarf stets der
Siegelung (s641, von den Normannen nach England gebracht); dagegen ist die Unter—