E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 827

Der Inhalt einer Einigung und die Frage der sachlichen Konkordanz der Er—
klärungen wird beurteilt nach derjenigen Auslegung, welche die Erklärungen durch einen
reasonable man, d. h. eine mit Durchschnittseinsicht begabte Person, finden mußte, und
nach dem gleichen objektiven Maßstabe wird festgestellt, ob eine Erklärung zu den Ge—
schäftserklärungen gehöͤrt (Schuster J. ec. 458, 331, Hartmann J. c. 205). In der
Lehre vom Irrtum (mistake) unterscheidet man, ob der Irrtum herbeigeführt wird durch
das irreführende Verhalten der Gegenpartei (sog. misrepresentation) oder nicht. Ersteren—
falls kann es sich um innocent misrepresentation handeln oder um fraudulant m., d. i.
Betrug, fraud. Vom Betrug zunächst abgesehen ist Irrtum — bei sehr freier Gebarung
der Equity-Praxis in Einzelheiten (vgl. Markby, El. Nr. 750) — Anfechtungsgrund,
wenn er bei verkehrsmäßiger Übereinstimmung der Erklärungen die wirkliche Einigung
gehindert hat; und zwar wird beachtet der Irrtum über die Geschäftsart (nature of
che obligation), über die Person des Gegners, soweit diese nicht verkehrsmäßig unerheb⸗—
lich ist, und über den Gegenstand (subject-matter of the contract, worüber viel
Judikatur); die innocent misrepresentation macht dabei charakteristischerweise den Ver—
trag nur dann anfechtbar (voidable), wenn der Irrende sich nicht über die Frage
erkundigen konnte, wenn ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war, daß es gerade auf
den betreffenden Punkt ankommt, und endlich bei den sog. Verträgen uberrimase fidei (Versicherung,
 partnorship, Familienverträüge, agency, Gesellschaftsgründungen), wo strenge
Aufklärungspflicht dem Gegner gegenüber besteht; im übrigen trägt der Irrende die
Folgen unterlassener Erkundigung. Für die Auslegung schriftlicher Verträge hat die
Judikatur eingehende Regeln entwickelt und gewährt eine sog. rectißcation irrtümlich
ibgefaßter Vertragsbestimmungen. — Betrug (fraud) macht den Vertrag in allen Fällen
anfechtbar: „fraud euts down éeverything“, ebenso 8wang (duress, coereion). Bei
Autoritätsverhältnissen (Eltern, Vormund u. s. w.) wird der Beweis von Betrug und
Zwang erleichtert durch die Vermutung von undue influenee der im Geschäft begünstigten
Autoritätsperson. Die verletzte Partei hat in allen Fällen der Willensmängel die Wahl
zwischen Anfechtung und Affirmation des Geschäfts; letztere kann nicht nur ausdrücklich
erfolgen, sondern auch durch Handeln auf Grund des nichtangefochtenen Geschäfts, sowie
durch bloße acquiescence, d. h. durch Nichtanfechtung innerhalb reasonable time dem
Gegner oder gutgläubigen Dritten gegenüber. Vol. Kohler, Dogm. Jahrb. 28, S. 247 ff.
Unerlaubt und nichtig sind Geschäfte gegen die öffentliche Ordnung (publie policy,
3z. B. zum Zweck der Justizverschleppung), gegen common law (dahin gehören vor allem
die Geschäfte mit Staatsfeinden und zur Begehung eines eivil wrong), sowie gegen
die besonderen Statuten, insbesondere gegen die Sonntagsheiligungsgesetze. Neben den
express contracts werden von der Praxis seit alters auch sog. contracts implied by
law anerkannt. Im weiteren Sinne umfassen sie unsere stillschweigenden Vertragsschlüsse,
sowie die aus dispositivem Rechte oder anderweiten Parteierklärungen ergänzten; im
engeren Sinne gehört hierher aber nur eine Reihe wichtiger Fälle, in denen ein Vertrag
tatsächlich gar nicht vorliegt: vor allem money réceived for the use of another, de s. die
Fälle der ungerechtfertigten Bereicherung, und zwar condiectio indebiti, ob iniustam
eausam und Tausa data, ferner money paid for the use of another (z. B. Zahlung
des Bürgen; doch muß Zwang zur Zahlung vorliegen, daher nicht der Fall der negotiorum
 gestio), endlich Anerkennung eines Rechnungsabschlusses (account sstated).
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Direkte Vertretung beim Geschäftsschluß (agency) ist seit dem 138. Jahrhundert
zulässig; Bestellung des Vertreters (agent) ist formlos möglich, mit einigen Ausnahmen
auf Grund des Statute of Fraud (lease of land for above threée years ete.), sowie
besonders bei Vollmacht zur Ausstellung eines deed, die ebenfalls durch deed erteilt
werden muß. Die Vollmacht endet mit dem Tode des Vollmachtgebers und ist, abgesehen
von einigen Ausnahmefällen (z. B. wenn sie by way of security gegeben ist) frei wider⸗
ruflich. Der genetal agent: ist auf das Gewöhnliche bevollmächtigt; der special agent
gis striectiy bounded by the express authority he has received“. Ratifikation einer
Vollmachts überschreitung ist unbeschränkt zulässig; unterbleibt sie, so haftet der Vertreter
bersönlich auf Erfüllung oder Schadensersatz.