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II. Zivilrecht.

b) Die Leistungspflicht konnte nach gemeinem Recht nicht unmittelbar
erzwungen werden; die Klage ging vor den Gerichtshöfen des gemeinen Rechts immer
—D—— während die Kquity-Gerichte innerhalb ihrer Zu⸗
ständigkeitsgrenzen auf, specifie performance, auf Realerfüllung erkannten. Seit 1854
wurde letzteres in gewissen, dem offentlichen Recht nahestehenden Fällen auch bei den vor
den conon law-Gerichten schwebenden Klagen zulässig, und durch die Indicature acts
hon 1878 und 1888 ist es ganz allgemein nach dem Ermessen des Gerichts für zulässig
erklärt. Im Konkurs (geordnet durch die Paukruptey aets von 1883 46,47 Viet. c.
52 und 1890 538/854 Viet. e. 7, sowie Ergänzungen Lon 1884, 1888, 1887, 1888; vgl.
Kohler, Konkursr., bes. 511; Köhne, gf. vgl. R.W. V445; VI 88; Güterbock, 85f.
H.R. 184, M 18; Inhülsen, LS. II, 877) sind nur wenige Forderungen (ins⸗
besondere Lohnforderungen) privilegiert, und das Verfahren endet bei leidlichem
Ausfall mit einem Entlastungsbeschluß des Gerichts (oxder of discharge). — Die
Vertragshaftung ist im allgemeinen streng: der Verpflichtete wird von der Erfüllung
befreit (non-performance is excused), wenn die Leistung nachträglich illegal wird,
wenn der Gegner schuldhaft die Erfüllung hindert, wenn bei wechselseitiger Ver⸗
pflichtung — sei es, daß die Leistung des Gegners die Suspensivbedingung für die
deiftungoͤpflicht des Schuldners bildet (condition precedent) oder Zug um Zug zu
leisten ist (reciprocal oder concurrent condition) — der Gegner einen Vertrags—
bruch (breach of contraet) begeht; boch ist es Interpretationsfrage, ob in letzterem
Falle die Parteien die Verpflichtungen als independent promises gewollt haben,
so daß aus dem Vertragsbruch lediglich die Schadensklage zu gewähren ist. Dagegen
befreien bloße Schwierigkeiten der Erfülluͤng und grundsätzlich auch Unmöglichkeit (imposzibility)
 nicht, falls dies nicht besonders bedungen ist; selbst höhere Gewalt (aet of God;
siehe über diesen Begriff Biermann, Arch. f Burg. R. 10, 20 ff.) befreit grundsätzlich
nur von gesetzlichen, nicht von hertragsmaͤßigen Verbindlichkeiten; doch läßt man Ent⸗
schuldigung mit act of God zu, wenn Line Konventionalstrafe (penalty) vereinbart. war;
ferner stellt die neuere Praxis die Vermutung auf, daß Befreiung des Schuldners nach
dem Parteiwillen eintreten soll bei Unmöglichkeit infolge zufälligen Untergangs, Nicht⸗
existenz (bei Irrtum) und Nichtentstehung einer speziellen geschuldeten Sache, sowie infolge
Tod und Kranukheit desjenigen, welcher einen persönlichen Dienst leisten sollte. Im übrigen
haftet der Schuldner nach der von den Billigkeitsgerichten in Anlehnung an die römische
cuipa-⸗Lehre entwickelten Praxis für Verschulden (negligenee, eingeteilt in slight, ordinary
 und gross), und zwar, gilt der wichtige Satz, daß bei Übernahme jeder Pflicht,
welche besondere Kenntnis erfordert, für diese eingessanden werden muß (pondot peritiam
actis, spondet diligentiam gerendo negotio parem, imperitia eulpae adnumoratur),
während in anderen Fällen nach dem Maßstabe eines ordinary, unskilled, intolligent
citicen eingestanden wird. Doch wirkt das alte, strengere germanische Haftungsprinzip
noch in dem Satz (dazu Biermann J. c.) daß der Frachtführer (common carrior) bei
Sachtransporten und der Gastwirt (innkeeper, ahnuͤch auch der common karrier) bis
zum act of God and the kings ennemies haften. Die Haftung für Gehilfen ist — laut
der Maxime „respondeat superior“ — durchgeführt.
Eine Zesston der Forderungsrechte (choses in action) war nach common lag in
germanischer Weise unzulaͤssig. Das Resultat der Zession konnte nur durch Erteilung
ner Velrtretungsmacht (powoer of attorney) erreicht erden.Die Billigkeitsgerichte
ließen aber allmählich die Ubertragung (abeignement) der Forderungen innerhalb ihrer
Zuständigkeit (als trust) zu, und diese Regel ist — nachdem bereits für einige spezielle
Falle die Zession in die Lommon lag eingeführt worden war — durch die Fudicature
I vpon Ig7ys3 (86187 Viet. e. 66) verallgemeinert worden: die Zession muß schriftlich
und unbedingt erfolgen und dem Schuldner denunziert sein. Unabhängig biervon hat
fich durch Gerichtsgebrauch und Geset die Indossabilität des Wechsels und der sonstigen
wossabein kaufnannischen Papiere entwickelt. (Vgl. Brunner, Forsch. S. 608 f.)
Eine gemeinschaftliche Haftung kann in der Weise begründet sein, daß die
Forderung gegen die mehreren Schuldner nur gemeinschaftlich geltendgemacht werden