332 II. Zivilrecht.

aufgetragenen Rechtsgeschäfte, sondern nach der Judikatur schlechthin auch für seine torts
im Rahmen seiner Beschäftigung, selbst wenn er ihm die betreffende Handlung aus—
drücklich verboten hat; ja, in gewissen Fällen haftet er sogar für eriminal acts. Das
Verhältnis wird grundsätzlich sowohl durch Tod des Herrn wie des servant beendet, ebenso
durch Veränderung oder Auflösung der als Prinzipal auftretenden partnership, ferner bei
breseh of contraët und bei Ablauf oder vertragsmäßiger Beendigung; für die labourers
und workmen gilt regelmäßig Kündigung (notice) mit Monatsfrist; der servant kann
wegen grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit, andauernder Krankheit auch ohne Kündigung
entlassen werden. Klage auf spécific performance seitens des servant ist natürlich
ausgeschlossen.

Blackstone IItch. 83; Stephen, b. II p. 2 ch. 5 s. 2 und 8; 8tory, On bailments;
 Paine, On bailments, 1901; Folkard, Guide to the law of loans, 1876 Lindley,
On partnership, 18936; PolIIock, Digest of the law of partnershtip, 1900; De Colyar,
Law of guarantées, 18973; Byles, Law of bills of exchânge, 18996; Smit, Master and
servant, 18854; Ruegg, Employers liability act and workmens compensation act. 19005 u. a. m.

3. Die privatrechtliche Haftung für die unseren unerlaubten Handlungen
entsprechenden torts hat sich allmählich aus der kriminalrechtlichen Haftung losgelöst.
Entscheidend war vor allem die Ausbildung einer Schadensklage wegen Verletzung des
königlichen Friedens vi et armis, die action of trespass (breve de transgressione) zu
Ausgang der Regierungszeit Heinrichs III. (f 1272); daneben erschien in den königlichen
Gerichten früh die action of deceit (fraud) und of nuisance (nocumentum, ein der
actio negatoria entsprechender Tatbestand). Die Klage wegen trespass vi et armis, die den
Zusammenhang mit der kriminalen felony-Klage deutlich zeigt, wird allmählich für alle
rechtswidrigen Einwirkungen auf den Körper des Klägers oder seine Sachen gewährt;
daneben erscheint als besonderer Fall die action of trespass quare clausum fregit
wegen Betretens eines fremden Grundstücks, die bald sehr weit ausgedehnt wurde (z. B.
gegen den Verführer eines Mädchens, der sich widerrechtlich einschleicht); ferner wurde
durch das zweite Westminsterstatut (18 Edw. Ie. 24; s. o. 54 Nr. 1) von 12885 es
dem Kanzleigerichtshof möglich, in einer großen Reihe von Fällen die trespass-Klage
in consimili casu zu gewähren und durch Schaffung zahlreicher actions of trespass on
the case Schutz gegen sehr verschiedene Delikte, nun torts genannt, zu gewähren, die
vorher nur in den Untergerichten und den geistlichen Gerichten oder gar nicht zur Klage—
begründung sich eigneten; so entstanden die action for slander (defamation, Ehrverletzung),
for libel (Pasquill), for falss and malicious prosecution. Ergänzungen haben sich dann
durch die Praxis der prohibitorischen Interdikte des Kanszleigerichts (injunctions) und
durch einzelne Statutarbestimmungen ergeben.
Die alten Klageschematen haben heute natürlich auch auf diesem Gebiete ihre pro—
zessualische Bedeutung verloren, doch wirkt die alte Gliederung hier noch besonders nach,
und es wird hier überhaupt besonders stark von Fall zu Fall entfchieden. Eine allgemeine
Lehre über torts ist erst im Werden. Grundsätzlich fordert man für jeden tort das Vorliegen
von iniuria, injury, d. h. Verletzung eines Rechts oder doch eines Rechtsgutes, und
damnum, damages, d. h. Schadenszufügung. In einigen Fällen wird jedoch seit alters her
vom Vorliegen eines damnum abgesehen (sog. iniuria sine damno), insbesondere bei trespass
gegen Eigentum; es wird dann nur auf sog. nominal damages (Ish.) erkannt, was vielfach im
praktischen Resultat auf eine verkleidete Feststellungsklage hinauskommt (War kby, PEI.
343; Seng, Arch.f. B. R. V854 ff.); in anderen Fällen (z. B. bei Ehrenkränkungen) fingiert
man einen Vermoögensschaden in wunderlicher Weise. Anderseits darf die iniuria niemals
fehlen; selbst schikanöse Ausnutzung des eignen Rechts begründet grundsätzlich die tort-Klage
nicht. Für die injury wird heute im Gegensatz zum Recht des Mittelalters in der Regel
Verschuldung erfordert, negligence; bisweilen muß auch maliciously, intentionally ge—
handelt sein; daneben tritt aber in der neueren Judikatur auch das Veranlassungsprinzip
für einzelne Fälle wieder hervor, insbesondere in dem 1888 vom Hause der Lords
IL. R. H. of L. III 830) entschiedenen Falle Rylands v. Fletcher (unverschuldete
Schädigung des Nachbaus durch Ausschachtungen, die dver Graͤbenve' nur“ at his peril