E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 833

vornehmen kann), ferner z. B. in Babroch v. Larvon (L. R. Q. B. D. IV 394: un—
verschuldete Veranlassung einer von einem Dritten verübten Schädigung). Die iniuria
muß für die Schädigung kausal gewesen sein, doch darf die causs nicht „too remote“ sein,
sondern die Schädigung muß Aow direcily and naturally from the injury, worüber
vielfältige Judikatur besteht. Die Klagen gehen normal auf ordinary damages (damnum
mergens und lucrum cessans), in gewissen schweren Fällen auf exemplary damages
(unter Umständen das Doppelte und Dreifache). Die tort-Klagen waren ehemals unvererblich;
dies wurde auf der Aktivseite für Klagen wegen trespass on personal property schon
1830 (4 Edw. IIIie. 7) beseitigt, dagegen augemein aktiv wie passiv für alle Ver—
letzungen personal wie real property erst 1838 (8/4 Will. IV e. 42); fur Verletzung
pon personal rights (clander, assault eéte.; s. u.) besteht die Unvererblichkeit noch fort,
doch hat hier eine Lord Campbell's Act von 1846 (9/10 Viet. e. 98; daʒu 27/28 Viet.
2. 95) wenigstens für den Fall der schuldhaften Tötung die Verfolgung zu Gunsten der
Hinterbliebenen gesichert, und entsprechend verhalten sich die oben (Nr. 2 a. E.) er—
wähnten neueren Haftpflichtgesetze für Unternehmer.
Die einzelnen tort-Faͤlle gruppiert man heute nach der Art des verletzten Rechts⸗
guts; der Kreis der so geschützten Rechtsgüter ist sehr weit gezogen, und er ist nicht
geschlossen, da immer noch in Lonsimili casu Rechtsschutz gewaͤhrt werden kann. Man
unterscheidet injuries affecting porsonal rights und private relations, affecting real
property, affocting personal property und affecting publie rights. Als personal
rights kommen in Betracht: das Leben (like, und zwar in den Fällen der soeben er—
wähnten Statuten), die Glieder (liwps and body), und zwar unterscheidet man hier
mündliche Drohung (threat), tätliche Drohung (ascault, z. B. Aufheben eines Stocks),
Prügel (battery), Verwundungen (wounding), schwere Verwundung (mayhem, d. i.
Unbrauchbarmachen eines Kampfgliedes, nämlich Arm, Bein, Finger, Äuge, Vorderzahn),
sowie einzelne Falle verschuldeter Körperverletzung; ferner kommt als porsonal right in
Betracht die Gesundheit (health, hierher gehören z. B. ärztliche Mißgriffe, schädliche
Nachbaranlagen, Weigerung der ehelichen Pflicht), ferner die Freiheit (liberty, falso
imprisonment) und endlich die reputation, die wieder durch einfache Beleidigung (defamation,
 slander, stets eine Vermoͤgensbeschädigung erfordernd, mit Ausnahme der Ver—
letzung weiblicher Geschlechtsehre nach der Slander ot Women Act, 1891) oder durch
lübel mittelst Schrift, Bilds, Gesangs, mit Vermutung des Vermögensschadens) gekränkt
werden kann. Unter den injuries affeting private relations sind die Verletzungen der
Munt zu verstehen, und zwar kommen hier besonders in Betracht die Verletzungen des
chemännlichen Rechts durch abduction der Frau (uxor rapta et abducta, durch Gewalt,
List oder Überredung), durch adultery und durch beatins (Mißhandlung der Frau aller
Art), sowie die Verletzung des Rechts des Dienstherrn auf die Dienste seines gervant (per
Eod servitium amisit). Als injury gegen real property kommt vor allem jede Besitz⸗
störung im weitesten Sinne (auch durch Vieh) in Betracht; sodann gehören hierher die bereits
erwähnten (s. o. 8S 6 Nr. 8) Fälle von uisance, Faste, disturbance, sowie der Fall
der subtraction (geschuldeter Dienste und Renten); injuries gegen personal property
können erfolgen, soweit körperliche Sachen (things in possession) in Frage kommen,
durch Fortnehmen (taking; hingegen ist zur Wiedererlangung unrechtmäßig gepfändeter
Sachen die action or replevin gegeben, im übrigen die oben s86 Nr. 9) erwähnte action
o trover und de bonis asportatis) oder durch Vorenthalten (détaining, hiergegen die action
of detinus und auch die vorgenannten Klagen, alle heute keine reinen tort-Klagen mehr),
ferner durch Betrug (fraud) und endlich durch abuse or damage (alle sonstige Schädigung,
hierher wird auch Verletzung von copyright und patent gerechnet); bereits gehandelt
ist (. o. Rir. 1) über die Faälle des Vertragsbruchs und die Vertragsklagen (actions of
enant, debt, assumpsit), die unter dem Gesichtspunkt der injury affecting choses in
action hierher gehören, aber wegen der Möglichkeit einer Verurteilung zu speécifie
berformance ebenfalls keine reinen Schadensklagen mehr sind und in Gegensatz zu den
—— tort· Klagen gebracht werden. Als Fall einer Verletzung öffentlicher Rechte
ommt z. B. Wahlhinderung in Betracht.
Enenklopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. 8b. J.