834

II. Zivilrecht.

Man braucht nur noch (bei den injuries affecting real property) die Immobiliar—
rechtsstbrungen (ouster; s. o. S 6 Nr. 8) in dieses soeben gegebene System von Rechtsberletzungen
 und entsprechenden Klagen einzufügen, um das ällgemeine englische System
der vermogensrechtlichen Ansprüche überhaupt vor fich zu haben (vgl. Bla Kssstone 1II
eh. 7 ff, Stephen, b. Vlch. 7): ein Zeichen, wie stark im englischen Recht der ur—
sprüngliche deliktische Charakter aller Ansprüche und Klagen bewahrt worden ist, und wie
ark cr auf die Gruppierung des Rechtsstoffes noch einwirkt.
Pollock and Maitland 1I 447 ffe“ Blackstone III ch. Tff-; 8tephen, b. V
ch. 6ff.;ʒ Ad dis on, Treatise on torts, 18031; POIIGOCDM, Law of᷑ torts, 19018; Olerk and
Tindsesi, Law of torts, 18962; Bigelow, Leading cases on the law of torts, 1875;
Brun der. Focich. 407 ff.; Kobler, Goldtd. Arch. 47. S. 118 ff.
88. Erbrecht.
Das englische Erbrecht trägt besonders altertümlichen Charakter und wird voll⸗
kommen beherrscht von der Unterscheidung zwischen unbeweglichem und beweglichem Ver⸗
mögen (vgl. oben 8 6 Nr. 1). Es erscheint dementsprechend auch als Teil des englischen
Sachenrechts: Blackstone behandelt bei der real property den title by descent, Intestat⸗
erbrecht an Immobilien, und die alienation by devise, die letztwillige Verfügung über
Immobiliarvermögen, während er bei der personal property die entsprechenden Gegen⸗
slände unter dem Gesichtspunkt des title by testament and administration bespricht.
Der kirchliche Einfluß aus die Entwicklung des Fahrniserbrechts ist in England stärker
gewesen, als irgendwo sonst in Europa.
1. Die gesetzliche Erbfolge a) in Immobiliarvermögen (inheritanee) beruht
durchaus auf dem anglonormannischen feudalen Erbrecht. Dieses (Brunner, Das
anglonormannische Erbfolgesystem 13 ff, Gundermann 157 ff.) ging von dem lehn⸗
rechtlichen Gedanken aus, daß ein feudum immer nur an Leibéserben des ersten Er—⸗
werbers (purchaser) übergehen könnte, so daß eine Kollateralenerbfolge immer nur beim
keudum antiquum möglich war, d. h. nur, wenn der Erwerb bereits durch einen Vor⸗
fahren des Erblassers erfolgt war; doch wurde allmählich für das feudum novum fingiert,
baß es ein feudum antiquum von unbestimmter Zeit her sei, so daß man auch hier die
Kollateralen zum Erbe zuließ; die Verwandtschaft mit dem letzten Lehnsbesitzer genügte:
eirina facit atipitem (eine Regel, die verwickelte Ausnahmen erforderte, wenn der Erblasser
)αα εν erman ohne actual seisin war); die Fiktion des feudum anti⸗
quum fuhrte im späteren gemeinen Rechte zu der Gestaltung, daß man bei der Kollateralen⸗
cAdfolge nicht mehr nochpruüfte, ob das Lehn von der Vaters oder Mutterseite des letzten
Besitzers herrührte, sondern schlechthin dem Kollateralen vom männlichen Vorfahr (mwale
ztoek) den Vorzug vor — — Im übrigen
sind die Grundgedanken der Successions ordnung des anglonormannischen Rechts: —
Parentelenordnung mit Ausschluß der Aszendenten (horeditas numquam ascendit), all⸗
mählich unter konsequenter Durchführung des Eintritts(Repräsentations-)rechts (Güter⸗
F. Broacton 101, Brunnér 1i. c. 88), der Ausschluß des Halbblutes von der
Kollateralenerbfolge, die Bevorzugung der Männer vor den Weibern gleichen Grades
und — zuerst nur für feuda militaria (Knights fee), schon zu Bractons Zeit aber
auch für die vocagia (socage) durchgesetzt — der Grundsatz, daß zwei gleich nahe Weiber
zusammen erben (coparcenors), dagegen unter gleich nahen Männern der aͤltere linfolge
des Eintrittsrechts also die ganze Linie des älteren der Linie des jüngeren) vorgeht, das
Recht der Erstgeburt. Diese Erbfolgeordnung hat über 15300 Jahre unverändert bestanden
ee eee tieee Iet od ftziert. nach diesem Geg
ist die alte, schwierige Regel seisina facit stipitem aufgegeben und als — S
die Regel aufgestellt, daß gesetzlicher Erbe (neir-at-law) nur sein kann, wer mit do
Erwerber, purchaser, verwandt ist; und zwar ist purchaser derjenige, welcher das Gu
anders als durch Intestaterbfolge (descent) erworben hat (also durch Vertrag ume
Lebenden oder durch Testament), und falls der ursprüngliche Erwerber — wie besonder
da altem Familienbesiß oft — nicht mehr zu ermitteln ist, gilt der letzte Eigner, the