E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 835

last entitled to the land, als purchaser, so daß dann dessen Verwandtschaft unbeschränkt
succediert; ferner hat das Gesetz im Gegensatz zur alten common law ein Erbrecht der
Aszendenten und des Halbblutes statuiert, so daß sich jetzt folgende Ordnung ergibt: es
wird nach Parentelen geerbt; innerhalb der Parentel gilt unbeschränktes Eintrittsrecht;
ferner geht innerhalb der Parentel das männliche Parentelenhaupt mit seiner Deszendenz
dem weiblichen mit dessen Deszendenz vor, so daß die väterliche vor der mütterlichen,
die großväterliche vor der großmütterlichen Linie zur Succession gelangt; es geht ander—
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Ausschluß der Weiber (mit ihren Linien) durch die Männer (mit deren Linien), und es
gilt für die Männer (mit ihren Linien) das Recht der Erstgeburt. Besondere Grund—
sug bestehen, wie bereits erwähnt (s. o. S 6 Nr. 4), für die entails. Über escheat
o. 8S 6 Nr. 7.
b) Die Erbfolge in den Mobiliarnachlaß folgt anderen Grundsätzen.
Wegen des ursprünglich mit begrabenen, später der Kirche zum Seelenheil verfallenden
Totenteils, deads part GBrunner, Sav. 83. 12, 107 ff. s. u. Nr. 2.), kam es seit dem
12. Jahrhundert dazu, daß der Bischof in allen Fällen den Mobiliarnachlaß übernahm
und verwaltete: er ist (soweit nicht ein executor im Testament bestimmt ist) der ge—
borene exécutor bezw. administrator; er verteilt den Nachlaß an Pflichtteilsberechtigte,
Gläubiger (18 Edw. Jc. 19) und etwaige Legatare; ein réesiduum verwendet er in
pios usus; als dann (391 Edw. IIIIc. 11) der Ordinarius gezwungen wurde, bei
Nichtbenennung eines éxccutor durch letztwillige Verfügung den dearest of the kin des
Verstorbenen zum administrator zu bestellen, fiel das residuum an diesen. Dieser
Rechtszustand ändert sich nur langsam zu Gunsten einer gerechten Verteilung unter die
Familienmitglieder; erst das Statute of Distribution von 1670 (22/28 Carl. IIc. 10)
setzte endgültig für den Fall der intestacy (und unter gewissen Voraussetzungen auch für das
residuum nach Erledigung eines Testaments) die heute noch bestehende Mobiliarerbfolge—
ordnung fest: es erben zunächst die Deszendenten mit Eintrittsrecht, sodann der nächste
Verwandte, next of the kin; die Witwe erbt neben den Kindern ein Drittel, neben
sonstigen Verwandten die Hälfte, während der Ehemann alle sonstigen Erben ausschließt;
der next of the kin wird (nach alter Berechnung) unter Zugrundelegung der römischen
Gradualzählung ermittelt, doch gelangen die Geschwister vor den Großeltern zur Suc—
cession, und für die Geschwister und Geschwisterkinder (nicht aber für deren Kinder) gilt
das Eintrittsrecht, so daß wenigstens bis zu den Geschwisterkindern einschließlich die
Parentelenordnung auch in der zweiten Parentel bewahrt ist; dabei gilt zu Gunsten des
Vaters unbedingter Schoßfall, zu Gunsten der Mutter Schoßfall nur' bezuͤglich der Hälfte
des Nachlasses (1 Jac. II'c. 17). Das Halbblut steht hier dem Vollblus gleich. Nach
einem Gesetz von 1890 (53/54 Viet. c. 29) erhält die Witwe eines deszendentenlos ver—
sterbenden Mannes bis zum Werte von 500 Pfund den Nachlaß (personal und real
property) als Voraus.
2. Verfügungen von Todes wegen sind bereits dem angelsächsischen Recht
geläufig (s. Brunner, Urkunde 199); für das Immobiliarrecht zunächst durch das Lehnswesen
 verdrängt (80lus deus heredem facere potest), werden sie unter dem Schutze der
Kirche fur den Mobiliarnachlaß bewahrt und und von ihr unter Verwertung römischer
Bedanken fortgebildet. Doch war zunächst nur ein Driltel des Mobiliarnachlasses für
letztwillige Verfügungen frei (deads part), der Rest gebührte der Witwe und den Kindern
(rikos part, bairus part); falls nur Witwe oder nur Kinder hinterlassen wurden, konnte
üͤber die Hälfte des Nachlasses verfügt werden; dieses in der Magna charta anerkannte
Pflichtteilsrecht hat, von der Kirche nicht besonders unterstützt, allmählich einen lokalen
Charakter angenommen und ist um die Wende des 17. und 18. Jahrhuͤnderts ganz auf—
gehoben worden. Anderseits kam das alte Testament über Immobilien — infolge des
Ztatute ok Uses (27 Henxr. VIII c. 10) — durch das sog. alte Statute of Wills von
1540 (32 Henr. VIII e. 1) wieder zur Geltung: es wurde Testierfreiheit für das
gesamte socage und für zwei Drittel der military tenures des Erblassers gewährt; dies
wurde durch 12 Oharl II'c. 24 auf den gesamten Immobiliarnachlaß mit Ausnahme des
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