II. Zivilrecht.
deia— erstredt und auch für dieses dann 1818 (56 Geo. II e. 192) durch—
geführt.
Ein für roal und personal property im wesentlichen gleichförmiges Testaments—
recht wurde dann durch die New Wills Aet von 1837 (1 Vict. e. 26) festgelegt. Da—
nach besteht völlige Testierfreiheit ohne irgend welche Beschränkung durch ein Pflichtteils—
recht, — ein Satz, der das Fortbestehen verschiedener gesetzlicher Erbfolgeordnungen für
Mobilien und Immobilien verständlich macht; die Testamentsmündigkeit — früher für
HMaänner mit 14, für Frauen mit 12 Jahren eintretend — beginnt jetzt einheitlich mit
21 Jahren; die Ehefrau — früher beschränkt — kann seit 1882 bezw. 1898 (56/56 Vict.
c. 68) frei über freies Vermögen testieren; die Form des Testaments (vill) — früher
für die Immobiliartestamente den Regeln der Immobiliarurkunden unterworfen, während
man sich für Mobiliartestamente mit einfacher Schriftlichkeit begnügte — ist jetzt einheitlich
Schriftlichkeit unter Zuziehung zweier Zeugen; mündliches Testament genügt nur für
Seeleute und Soldaten. Die Verfügung erfolgt nicht durch Erbeinsetzung, sondern nur
durch Anordnung von Vermächtnissen über Immobiliargut (devise) oder über Mobiliar—
gut Cegacy); wird der Überrest, das residuum, jemandem vermacht, so ist auch dieser
Bedachte ebenfalls nur Legatar (residuary legacy); regelmäßig wird ein Testamentsexekutor
(executor) ernannt. Das Testament erhält nach dem Tode des Erblassers volle Wirk⸗
samkeit erst durch die gerichtliche Anerkennung seiner Gültigkeit im Wege der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, probats; seit dem 18. Jahrhundert für die Mobiliartestamente durch die
Kirche entwickelt, lag das Verfahren — im Zusammenhang mit der bereits erwähnten
Nachlaßverwaltung des Ordinarius — in den Händen der kirchlichen Behörden, bis es
1857 (20/21 Vict. e. 77) weltlichen Behörden (District Probate Registries, Prineipal
Registry in London, Court of Probate, jetzt Probate Division) übertragen worden ist;
das Verfahren besteht, soweit es nicht zum Rechtsstreit kommt, in der Eintragung einer
Abschrift des in Gerichtsverwahrung zu nehmenden Testaments in das Register und
Aushändigung einer Abschrift an den executor oder administrator, der eidlich die, Echt—
heit zu versichern hat (vgl. Schuster, Rechtspflege 248 ff.)
3. Der Eintrict des Erbfalls hat den unmitlelbaren Anfall des Immobiliar—
vermögens an den beir-at-law bezw. die Vermächtnisnehmer (deyisees) zur grundsütz⸗
lichen Folge. Das Mobiliargut dagegen fällt grundsätzlich weder den Vermaächtnisnehmern
noch den nach Erschöpfung der Vermächtnisse Berufenen unmittelbar an; vielmehr er—
halten diese alles aus den Händen des executor oder administrator, und zwar wird
der exécutor durch das Teftament bestimmt, der administrator dagegen von der Be⸗
hörde ernannt, wenn die Frage im Testament übergangen oder kein Testament vor—
handen ist. Der exécutor wird schon im Mittelalter von den geistlichen Gerichten als
ipso iure eintretender Universalsuccessor des Erblassers behandelt. Dagegen findet eine
Universalsuccession des administrator erst statt durch seine Bestellung seitens des Ordi—
narius bezw. jetzt seitens der weltlichen Behörde; dementsprechend behandelte man früher
den Ordinarius jetzt den Judge of Probateé als den zunächsi eintretenden Successor des
Verstorbenen (21)22 Viet. c. ds 6. 19); doch wird die Succession des administratar
für gewisse dem Nachlaß günstige Handlungen auf den Todesmoment nachträglich zurück⸗
bezogen, eine Gestaltung, die der neueren romanisierenden Jurisprudenz den Gedanken
einer hereditas iacens naheliegend erscheinen läßt.
Zum excecutor kann im Testament wirksam jeder Testamentsfähige ernannt werden,
aber auch infants. Als administrator müssen seit 1357 (31 Edw. II e. 11) die noxt
me ltul triepas bestellt werden; dies ist durch 21 Henr. VI e. ß weiter ausgeführt,
 und der heutige Rechtszustand ist der, daß für die verstorbene Ehefrau der Witwer
(und zwar ohne grant seitens des Gerichts ipso jure) administrator ist, ferner wird im
umgekehrten Fall die Witwe zum administrator ernannt, sodann der nächste Verwandte
nach dem oben für die gesetzliche Mobiliarerbfolge bezeichneten Maßstabe; zwischen gleich
nahen Verwandten hat das Gericht die Wahl; es können auch mehrere gemeinsam ernannt
werden; fehlt es an einem zur Übernahme bereiten Verwandten, so kann ein Glaäubiger
nanni wenen. äußerstenfalls ein vom Gericht auszuwählender geeigneter Dritter (auch

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