E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 837

ein fremder Konsul, 24/25 Viet. e. 121). Die gleichen Grundsätze gelten bei der Er—
nennung eines administrator für ein Testament, in dem entweder kein executor ernannt
war, oder dessen executor, etwa durch Ablehnung, fortgefallen ist (administration cum
testamento annexo); ist der geborene administrator ein infant, so wird sein guardian
ernannt, oder seine Mitadministratoren verwalten allein. Die Einzelexekution und Admini—
stration wird der Verwaltung durch mehrere (joint administration) in der Praxis der
Gerichte vorgezogen. Jeder administrator muß durch bonde(s. o. 8S 7 Nr. 2) Kaution
für pflichtmaͤßige Verwaltung leisten, und zwar zu Gunsten eines Treuhänders der
Interessenten (20/21 Viet. c. 77, 21/22 Viet. e. 95).
Durch die Land Transfer Act von 1897 (60/61 Viet. c. 65) ist, im schroffen
Gegensatz zu dem bis dahin geltenden Recht, der Exekutionsgedanke auch auf Immobiliar—
vermögen ausgedehnt: für alle real estates des Verstorbenen ist, soweit nicht Akkreszenz⸗
rechte begründet sind, der zur Verwaltung der personal propeèrty Berufene Verwalter;
doch ist er nicht Universalsuccessor, sondern als trustes nur Verfüger über fremdes Recht,
so daß der Gedanke des ipso iure Anfalls an den Immobiliarerben hier unberührt ge—
blieben ist. Im übrigen gelten für die Verwaltung die gleichen Grundsätze.
Der administrator oder exécutor hat den Erblasser zu beerdigen, sein Testament
bestätigen zu lassen (prove the will); er hat ein Inventar zu errichten, den Nachlaß,
event. durch Klageanstellung, zu „sammeln“ (collect) und nötigenfalls zu versilbern, sodann
die Schulden zu tilgen, die Vermächtnisse zu erfüllen bezw. die real estates den Be—
rechtigten herauszugeben und schließlich den Rest zu verteilen (distribution).
Was die Schuldenhaftung anlangt, so haftet der administrator bezw. executor
für die sämtlichen überhaupt vererblichen Schulden des Erblassers seit aliers mit dem
gesamten Mobiliarnachlaß (personal assets), dagegen über diesen hinaus nur im Fall der
Pflichtverletzung in Höhe der Verschlechterung des Nachlasses (dévastavit, wasting the
assets). Anderseits bestand für den Immobiliarnachlaß (real assets), den lehnrechtlichen
Anschauungen entsprechend, uͤberhaupt keine Schuldenhaftung: zu Eduards J. Zeit wird
eine Haftung des gesetzlichen Immobiliarerben nur anerkannt, soweit er in einem Formal—
kontrakt (specialty, d. i. récord- oder deed-Schuld) des Erblassers ausdrücklich mit
verpflichtet war; erst 1690 (8 Will. und Mary e. 14, ergänzt durch 1 Will. IVe. 47)
wurde dies auch für den Testamentserben (devisee) angeordnet; die Haftung für formlos
begründete Schuͤlden wurde zuerst in equity im Handelsrecht, dann allmählich allgemein
anerkannt (11 Geo. IV und Will. IVc. 47, 8/4 Will. IVe. 104), und zwar bedarf es
heute nicht mehr der Kontrahierung zu Laften des Successors; vurch Binde Palmer's
Aet von 1869 (32/88 Viet. c. 46) ist der alte Vorrang der Schuld aus deed vor der
Schuld aus simplé contraet endgültig beseitigt. Die beschränkte Haftung des gesamten
Nachlasses für die Schulden des Erblassers besteht sonach heute ausnahmslos, und zwar
werden die Gläubiger in folgender Reihenfolge befriedigt: Beerdigungskosten und Ver—
waltungskosten, Forderungen der Krone (auf Grund von 3pecialty), durch Statut privile—
gierte Forderungen (income-tax, poor-rates), rocord-Forderungen (judgement, recognizanee;
o. 87 Nr. 1), sodann pati passu (mit Vorzugsrecht des Verwalters für eigene
Forderungen, retainer) die übrigen Schulden. Der Verwalter ist nach ordnungsmäßiger
Schuldentilgung gegen den sich verspätet meldenden Gläubiger geschützt (plea of plene
administravit). J
Die Legate werden nötigenfalls pro rata gekürzt (abatement), doch gilt dies zu—
nächst nur von den general legacies im Gegensatz zu den specifie und démonstrative
legacies auf bestimmte Gegenstände; durch Tod des Legatars (jegatee) vor dem Erblasser
tritt Verfall des Legats ein (the legacy lapses), ausgenommen Legate zu Gunsten eines
dsendenden des Erblassers, falls der Legatar Nachkommenschaft hinterläßt (Wills Aet
n 1887).
Stirbt ein Erblasser insolvent, so findet Konkurs über den Nachlaß statt (Bankruptey
 Act von 1888, 46/47 Viet. e. 826. 128 ff.).
b PoIIGCCMC and Maitland I 2837 ff.; Blackstone II ch. 16 und 26, 35; Stephen,
I p. i ck. I1 und 20, b. II p. 2 ch. 7; Renton, Encycl. s. inheritance, executor und vill