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II. Zivilrecht.

Wertheim, s. b. v.; Gundermann S. 157 ff.; Böhm, Internationale Nachlaßbehandlung,
g 43ff., 18952; Campbell bei Sezke⸗Löwenfeld, Rechtsverfolgung J 8314 ff; Inhülsen,
das UI, 800 ff.; vgl. die oben angeführten Werke über real und personal property; Jarman,
Treéatise on the law of wills, 18935; FReéeobald, Treatise on“.. vills, 1900803 Layes and
Jarman, Forms of vills, 189810, Wood, On administrations, executorships, 1894; Powles
and Oakley GBrowne), Practice of the court of probate, 18928; WiIIiams, Law of
eXecutors, 18930.

89. Das Familienrecht.

1. Das Eherecht hat sich in England durchaus unter kirchlichem Einfluß ent⸗
wickelt, und noch heute steht das englische Eherecht unter dem Zeichen seiner kanonischen
Grunvlagen. Bereits seit dem 7. Jahtrhundert macht die Kirche ihren Einfluß geltend,
in der Mitte des 12. Jahrhunderts gehören die Ehesachen vor das kirchliche Forum, seit
Glanvillas Zeit ist das kanonische Recht das englische Eherecht. Seit der Kirchen⸗
reformation ergingen mehrfach staatliche Ehegesetze und modifizierten das kirchliche Recht,
aber die kirchliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen wurde erst 1857 (20/21 Viet. e. 85)
beseitigt und durch die Jurisdiktion des Court of Divorce and Matrimonial Causes
(seit 1873 Teil des High Court) ersetzt.
a) Der Eheschluß erfoigte im mittelalterlichen England nach kanonischem Recht
durch sponsalia dé praesenti oder durch sponsalia de futuro mit copula carnalis; die alten
germanischen Formen wurden unwesentlich und verschwanden; später wurde zwar das Triden⸗
inum nicht aufgenommen, aber trotzdem entwickelte sich in der common law der Satz, daß die
Ehe nur gültig sei, wenn sie vor einem orxdained elergyman geschlossen war (26 Geéeo. II
c.33), und noch 1828 (4 Geéeo. IVe. 76) wurde gefordert, daß die Ehe — außer für
Quäker und Juden — nach den Regeln der Kirche von England geschlossen sein müsse.
Durch die Marriage Act von 1886 (67 Will. IVe. 85, die später wiederholt ergänzte
Hauptquelle des geltenden formellen Eherechts) wurde die fakultative Zivilehe eingeführt.
Danach kann der Eheschluß in dem (ebenfalls seit 1886 bestehenden) Standesamt,
und zwar im Amtsräum des superintendent registrar, vor einem resistrar (s. o.
8 5 Nr. 1) stattfinden oder aber kirchlich, und zwar wird hier unterschieden der Abschluß
dor der Kirche von England, nach den Gebräuchen der Quäker und Juden und endlich
in einem Gebäude „certißed as à place of religions worship and registered for the
lemni-ation of maziages“, hier aber ebenfalls nur in Gegenwart des Distriktsregistrars.
Im letzteren Fall und kbenso bei Abschluß auf dem Standesamt ist die Gegenwart von
mindestens zwei Zeugen vorgeschrieben und die Erklärung beider Nupturienten, daß
der eine den andern zum wedded wife bezw. hushand nimmt. Dem Eheschluß voran⸗
gehen muß ein Aufgebot; dieses bestand noch gemäß 4 Ge0. IVe. 76 (1828) lediglich im
Aufgebot, ban, feilens der Kirche, der durch Dispensation, licenee, des Ordinarius
(common lieence) oder des Erzbischofs von Canterbury (speécial licence) ersetzt werden
konnte; durch die Marriage Act von 1836 ist daneben ein standesamtliches Aufgebot
(einundzwanzigtägiges Aushängen im, Standesamt nach Registrierung im Marriage
Notice Book) eingeführt, über das ein Zertifikat als Grundlage der Trauhandlung
ausgestellt wird; auch vom standesamtlichen Aufgebot kann dispensiert werden (cortisßeate
iit ücence), doch ist eine solche staatliche Dispensation hinsichtlich einer vor der Kirche
von England vorzunehmenden Trauhandlung unwirksam; im übrigen wirkt das staat⸗
liche Aufgebot für die Staatskirche, Quäker und Juden, während sonst die Ehe auf
Grund des standesamtlichen Zertifikats in einem Religionsgebäude, insbesondere in einer
katholischen Kirche, nur geschlossen werden kann, wenn die kirchliche Behörde zustimmt. Jede
Ehe ist zu regiftrieren; die Religionsdiener haben regelmäßig über ihre Registrierungen
an den Supérintendent registrar zu berichten. Für außerhalb Englands geschlossene
Ehen gilt der Satz locus regit, actum, doch wurde dem Schmied von Gretna Green,
der die Formlosigkeit des schottischen Eheschlusses ausnutzte, 1856 (19/20 Viet. e— 96)
das Handwerk gelegt. .
Die kanonischen Ehehindernisse sind sehr zusammengeschmolzen; als canonical disability
 im technischen Sinne kommen hauptsächlich Sterilität und Impotenz in Betracht.