E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 839

während man als sog. eivil disabilities aufzuzählen pflegt: c) bereits bestehende Ehe;
6) Unzurechnungsfähigkeit (insanity, want of reason); der lunatie kann auch im lichten
Augenblick die Ehe nicht schließen; y) unzulässige Verwandtschaft oder Schwägerschaft
(undue proximity of relationship), d. s. in Anlehnung an das kanonische Recht (32
Henr. VIII c. 88, 546 Will. IVne. 54) Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie
schlechthin, sowie in den Seitenlinien bis einschließlich zum dritten Grade römischer
Zählung, so daß die Ehe mit der Schwester oder der Nichte der verstorbenen Frau noch
immer verboten ist (dazu Rathenau, 8. f. vgl. R.W. 15, 309 ff.); d) mangelndes
Alter, und zwar ist entsprechend dem kanonischen Recht der Mann mit 14, die Frau mit
12 Jahren ehemündig; eine Ehe zwischen jüngeren Personen ist, falls sie nur über
7 Jahr alt sind, nicht nichtig, sondern ineboate und imperfect und kann nach erreichter
Ehemündigkeit durch Konfens geheilt werden; im übrigen führen die Impedimente zur
aullitx of warriage und ebenso Betrug, Zwang, Irrtum über die Person, sowie der
Verstoß gegen bestimmte Formvorschriften (Ort, Gegenwart des Geistlichen bezw. Standesbeamten,
 Aufgebot, während unzutreffende Versicherungen und Eide zwecks Erlangung
des Aufgebots nur güterrechtliche Folgen haben). Die Zustimmung (consent) von
parent bezw. guardian zum Eheschluß einer (nichtverwitweten) Person unter 21 Jahren
hat dagegen unmittelbare Bedeutung lediglich für das Aufgebotsverfahren: rechtzeitiger
Widerspruch des Konsensberechtigten macht die Publikation nichtig; im übrigen bedarf es
vor Einleitung des Aufgebots bezw. vor Erteilung des Dispenses nur der feierlichen
Versicherung (bei kirchlichem Aufgebot des Eides), daß der Konsens erteilt oder mangels
eines Konsensberechtigten nicht erforderlich ist.
Bei Verlöbnisbruch (breacn of promise, se. to marry) wird dem Verletzten eine
Schadensklage wegen Vertragsbruchs gegeben, über die eine Fülle von Präjudizien besteht;
das Verlöbnis bindet aber Personen unter 21 Jahren nicht (gl. Dernburg, B.R. IV, 28).
b) An Stelle des germanischen Ehetrennungsrechts der Angelsachsen hat die
Kirche die Unlösbarkeit der Ehe im anglonormannischen Rechte durchgesetzt, und die
common law kannte daher bis 1887 nur eine Trennung à mensa et thoro, sowie die
als divorce a vineculo bezeichnete Nichtigkeitserklärung; doch entwickelte sich nach der
Kirchenreformation eine — schwer durchzusetzende — Ehescheidung mittelst priyate act
des Parlaments. Erst die Matrimonial Causes Act vom 28. Aug. 1857 (20, 21 Viet.
c. 83) führte eine gerichtliche Scheidung à vinculo matrimonii (dissolution) in engen
Grenzen ein, behielt aber daneben die Trennung von Tisch und Bett als judicial separation
 bei. Letztere ist danach zulässig wegen einfachen Ehebruchs, eruolty (einschließlich
seelischer Verletzung, z. B. durch Drohung, Mißhandlung der Kinder) und zweijähriger
grundloser desertion, auf Antrag des Mannes wie der Frau; die dissolution anderseits
kann der Mann wegen einfachen Ehebruchs fordern, die Frau aber nur wegen incestuous
adultery (d. i. Ehebruch innerhalb der im Fall des Todes der Frau verbotenen Grade),
bigamy with aduitery, rape (Notzucht), sodomy, bestiality und wegen adultery, ver⸗
bunden mit eruelty oder mit zweijähriger desertion, derart, daß Teilnahme, Konnivenz
oder Verzeihung des Klägers bezüglich des Ehebruchs ebenso wie Kolluston der Parteien
die Klage ausschließt, während fie wegen gewisser Fälle der Verschuldung auf seiten des
Klägers (insbefondere aduitery, eruelty, desertion ete.) nach freiem Ermessen abgewiesen
werden kann. Die Praxis sucht hier und da dieses strenge Scheidungsrecht zu Gunsten
der Frau etwas zu erweitern (3. B. D. Jur. 8. VII S. 113). — Die pwullity of
marriage wirkt entweder so, daß die Ehe void ab initio, d. h. nichtig, oder nur voidable,
d. h. anfechtbar ist; die Nichtigkeit kann in jeder beliebigen Weise, auch als Inzidentpunkt
und insbesondere auch nach dem Tode der Parteien geltendgemacht werden; dagegen
bedarf es bei Anfechtbarkeit stets einer sentence of nullity, die nach dem Tode eines der
Gatten nicht mehr herbeigeführt werden kann; zur ersteren Gruppe gehören die Fälle des
Formmangels und der eivil disabilities, zur letzteren die eanonical disabilities.
PoOIIOGK and Maitland II 862ff.; BIackstone Jch. 15; Stephen, b, II ch. 2;
Lexika . v. marriage und divorce; Bisho p, Commentaries on marriasge, 18810; 6Géary,
Law of marriage, 18092; Browne and Powles, Law and practice in divorce, 189785; Dixon,