II. Zivilrecht.
Law and practice in divorce, 19008; Friedberg, Recht der Eheschließung, Leipzig 1865; Neu⸗
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e) Im Ehegüterrecht ist vom englischen Recht der Gedanke einer Güter—
gemeinschaft abgelehnt und der alte germanische Gedanke der ehemännlichen muntschaftlichen
GBewere, der sog. Verwaltungsgemeinschaft, durchgeführt worden; die Einzelheiten haben
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daß man den Muntschaftsgedanken mit der Sentenz, daß Mann und Weib eine Seele
und ein Leib sind (guasi una porsona), kombinierte und weitgehende Folgerungen aus
diesem Grundsatz zog, daß sich ferner infolge der geistlichen Gerichtsbarkeit uͤber die
Mobiliarerbsachen früh auch das eheliche Güterrecht an Fahrnis und an Immobilien
zweite, und endlich, daß bis zur neuesten Zeit die Bedürfnisse der oberen Klassen allein
für die Entwicklung maßgebend blieben. Der Gedanke der una personsa zunächst hatte
in der ceommon law u. a. zu den Sätzen geführt, daß Übereignungen, Verträge und Klagen
unter den Ehegatten ausgeschlossen waren, und daß — bis in neueste Zeit — weder in
Zivils noch in Strafprozessen die Eheleute für- oder gegeneinander Zeugnis ablegen konnten.
Im übrigen aber blieb das Prinzip der ehemännlichen Muntschaft, im Sinne eines nutz⸗
baren Rechts, der leitende Grundgedanke; die Frau ist in der Gewalt des Mannes:
femina viro cooperta, feme covert, und wie diese sog. coverture der Frau auf persön⸗—
lichem Gebiete zu dem erst seit Karls II. Zeit bezweifelten ehemännlichen Züchtigungs—
rechte führte, als dessen Rest noch heute die Befugnis zur Freiheitsbeschränkung bei gross
misbehaviour besteht, ist die coverture im Vermögensrecht zur fast völligen Beherrschung
des Frauenvermögens durch den Mann ausgestaltet worden. Der Ehemann hat danach
an allen Immobilien der Frau (auch den waͤhrend der Ehe erworbenen) Besitz, Nutznießung
 und Verwaltung; die frechold estates (s. o. S6 Nr. 3, 4) konnten nach alter
common law während der Ehe überhaupt nicht veräußert werden; erst durch die Ein—
führung der ßnes (s. o. 86, 42) wurde die Veräußerung möglich, und erst seit neuerer
Zeit koͤnnte sie durch gemeinsam von Mann und Frau ausgestellte gesiegelte Urkunde
erfolgen; über leasehold der Frau kann dagegen der Mann unter Lebenden beliebig
allein verfügen; bei fruchtbarer Ehe hat der Mann die lebenslängliche Nutznießung an
allem fee simple und ktée tail der vorverstorbenen Frau, die anglonormannische (dazu
Brunner, Sav.“8. 16 S. 98) tenure by thé curtesy of England. Am gesamten
Mobiliarvermögen, personal chattels, anderseits erhält der Ehemann unbeschränktes
Figentum (absolute property); er verfügt unter Lebenden und von Todes wegen voll—
kommen frei darüber, und es gehört zu seinem Mobiliarnachlaß; eine Besonderheit besteht
für die sog. paraphernalia, die Kleider und Schmucksachen der Frau (das letzte Über—
bleibsel der alten Gerade), die zwar ebenfalls seiner Verfügung unterliegen und für
seine Schulden haften, aber nicht zu seinem Nachlaß gehören; ferner unterliegen besonderer
Behandlung die Forderungen der Frau, choses in action, die bis zu der — dem Mann
während bestehender Ehe allein zukommenden — Einziehung Vermögen der Frau bleiben.
Der Mann haftet während der Ehe für alle vorehelichen Geschäfts⸗ und Deliktsschulden
der Frau und für ihre zur Ehezeit begangenen torts; nach Lösung der Ehe beschrünkt
sich diese Haftung dagegen wieder auf das Frauenvermögen. Die Frau kann sich während
der Ehe durch Verträge nicht verpflichten, hat aber — by an implied agency — die
Schlüsselgewalt zur Beschaffung der vecessaries. Zum Äusgleich hat die Frau außer
dem Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt während der Ehe ihr — schon von der
Magna Oharta anerkanntes — Wittum, dowor (dotarium), d. h. Nutznießung an dem
ihr“ schon während stehender Ehe verfangenen Drittel des fee simple und feé tail des
Mannes nach dessen Tode; entsprechend hat sie an einem nach der Gewohnheit des
betreffenden manor bemessenen Teil seines copyhold (o. 8 6, 2) die sog. froobench, an
der Hälfte seines gavelkind land (s. o. 8 6, 2) und an seinem ganzen städtischen Erb⸗
lehn borough english; s. o. &amp;6, 2) ebenfalls die entsprechende Nutznießung; endlich hat
sie das im Erbrecht bereits erwähnte Intestaterbrecht am Drittel bezw. an der Halfte
seines Mobiliarnachlaͤsses, in welchem freilich ihr gesamtes ursprüngliches Mobiliarvermögen
enthalten ist. (Val. Brunner, Forschungen S. 708 ff.)

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