E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 841

Dieses auf die Bedürfnisse des Lehnsadels zugeschnittene Ehegüterrecht genügte mit
zunehmender Bedeutung der Fahrhabe und mit steigender kapitalistischer Wirtschaftsweise
seit der Zeit der Elisabeth den besitzenden Klassen nicht mehr, und die Equity-Gerichte
ließen daher unter Verwendung ihrer Treuhänderdoktrin allmählich (lady Gore's case,
1705) eine separate property in den Händen von trustées derart zu, daß die Frau durch
Anweisung an die trustées über das Sondergut so frei verfügen konnte wie eine femé
sols über ihr Vermögen. Zum trusteée konnte bald auch der Ehemann bestellt werden;
ja, er war gesetzlicher trustes, wenn das Gut der Frau direkt zugewendet wurde, und er
konnte jetzt auch selbst an die Frau Rechte übertragen, wenn er sich selbst zu ihrem trustee
für diese Rechte bestellte. Damit kam die gentry mittelst der in ihren Kreisen nunmehr
stets abgeschlossenen Eheverträge, marriage vettlements, über alle Schwierigkeiten hinweg:
im settlement setzt gewöhnlich der Mann der Frau ein Nadelgeld, pin-monéy, und fuͤr
den Fall seines Todes eine Ehezuwendung, jointure, aus (durch die schou seit 27
Henr. VIIIIc. 10 das Recht auf dower ausgeschlossen wird), während anderseits das
Vermögen der Frau zum Teil dieser vorbehalten, zum Teil dem Mann zur vorüber—
gehenden Nutznießung überlassen, zum Teil den Kindern gesichert wird u. s. w., immer
unter Verwendung von Treuhändern (Beispiele bei Solly 59 ff.) und oft mit der der
Frau auferlegten Klausel (restraint on anticipation), daß sie nicht über künftiges Ein—
kommen durch Anweisung an die Treuhänder verfügen darf (vgl. auch Heck, Arch. f. B. R.
4, 98). Erfolgt der Vertragsschluß vor Eingehung der Ehe (antenuptial settlement),
so ist die future marriage eine so wertvolle consideration, daß, abgesehen von Fällen
des fraud, der Bestand gegenüber „aller Welt“, insbesondere gegenüber sämtlichen
inigerr des Ehemannes, gesichert ist; das postnuptial settlement steht nicht in gleicher
eise sicher.
Für die nichtbegüterten Klassen, welche solche Verträge natürlich nicht schlossen,
blieb es bei dem alten gesetzlichen Güterrecht, das dem Mann mit dem gesamten — hiet
allein in Betracht kommenden — Mobiliarvermögen der Frau insbesondere auch deren
gesamten Mobiliarquästus überlieferte. Wenig nützte diesen Klassen auch die von den
Billigkeitsgerichten entwickelte Doktrin, daß der Ehemann Forderungen der Ehefrau nur
einklagen kann, wenn er beweist, daß der Klaggegenstand ihr zum Teil oder völlig durch
Ehevertrag vorbehalten ist (sog. 6quity to a settlement). Erst in der Divorce Act von
1857 (2021 Vict. e. 85) erscheint ein neuer Gedanke: die grundlos verlassene Ehefrau
kann (8. 21) eine gerichtliche protection order erlangen, durch welche ihr aller Erwerb
aus lawful industry und nach der desertion erworbener property von allen ehemänn—
lichen Rechten frei bleibt. Entsprechend steht eine gerichtlich separierte Frau (8. 25/26).
Hieran reihten sich dann weitere Statuten imit der gleichen Tendenz (21/22 Vict. c. 108,
27/28 Vici. e. 49, bis schließlich die Married Women's Property Sct von 1870 (88,
34 Viet. c. 938) und das auf ihr weiterbauende gleichnamige Gesetz von 1882 (48,46
Viet. c. 75, ergänzt durch 47/48 Viet. c. 14 von 1884 und 867 viet. c. 68. von
1898) tatsächlich“ die recht extreme Durchführung völliger Gütertrennung an Stelle des
alten Systems brachten. Danach hat bei allen seit 1. Januar 1888 geschlossenen Ehen
die Ehefrau alles eingebrachte oder nachträglich erworbene Gut als separate estate,
Sondergut, und die Ehefrau einer Ehe alten Rechts steht wenigstens ebenso hinsichtlich
des seit 1. Januar 1883 erworbenen Guts, wobei zu beachten ist, daß schon seit dem
Geset von 1870 wenigstens gewisse wichtige Teile des Vermögens gesetzliches Sondergut
waren. Die Ehefrau ist ferner (seit 1893) in Bezug auf ihre separate property
unbeschränkt verirags⸗ und prozeßfähig, und für ihre Vertragsschulden haftet nach Lösung
der Ehe ihr gesamtes Vermögen überhaupt; die selbständig handeltreibende Ehefrau ist
der Konkursordnung unterworsen. Die Haftung des Ehemanns für Geschäftsschulden der
Frau beschränkt sich jetzt auf das etwa ihm eingebrachte Gut, dagegen ist er (Queens Bench
D. bestr.) auch weiterhin für die torts der Frau mitverhaftet. Aufrechterhalten sind die
Grundfãhe über dower, curtesy of England (Hope v. Hope 1892, 2 ch. 336, jetzt als
Puasi déscont) und — ausdrücklich — über die Eheverträge (8. 19 Ges. von 1882).
Für das Recht guf dower ist dabei die Dower s 734 will. Vec