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II. Zivilrecht.

maßgebend, wonach der Anspruch der Frau nicht bloß durch eine andere Zuwendung
(jointure; s. o.), sondern auch durch einfache Urkunde oder letztwillige Erklärung des
Ehemanns ausgeschlossen werden kann und sogar als ausgeschlossen vermutet wird, wenn
der Witwe überhaupt von ihm Grundstücke legiert sind. — Rechtsgeschäfte der Ehegatten
untereinander sind nunmehr unbeschränkt möglich (14 0. B. D. 831); mit Ausnahme
der Deliktsklagen sind zwischen ihnen auch alle Rechtsschutzmittel gegeben, doch steht schon
nach s. 17 Ges. von 1882 (eckr. 38/59 Vict. c 39) ein summarisches Verfahren zu
Gebote, das ohne Rücksicht auf die Höhe des Objekts auch vor dem county court judge
stattfinden kann. Bei der Unterhaltspflicht des Ehemanns während der Ehe ist es —
zugleich mit der daraus gefolgerten Schlüsselgewalt der Frau — verblieben, und zwar
saun vie Frau bei Desertion oder Sävitien Geldalimentation fordern (58/59 Vict. c.
39, 1895); andererseits ist die Frau dem Mann alimentationspflichtig und haftet hierfür
(8. 20 Ges. von 1882) eventuell dem Armenverband. Die marriage settlements der
Begüterten sind nach wie vor im Gebrauch geblieben.
Polloekx and Maitland II 897 ff.; Blackstone,I ch. 15; Stephen III ch. 2
Lexika, s. v. hushand and vife, oman etc.; Solly, Grundjätze des engl. Rechts über Grund—
defih Erbfolge und Güterxecht, 1868; Ewerslapg, Taw of domestie relations, 18963 Lush,
Laot kusshand anä wife, 18062; Griffith, Married women's property act, 18916; Vaizey,
Pantise 3 Ge 1u or Seitiewenis. 1887; van Swinderen, 3. f. val. R. W. V 27d ff.

2. Kindesverhältnis. a) Eheéelich (legitimate) prima tacie ist nach
altem englischem Recht nur das in der Ehe erzeugte oder geborene Kind, sowie das
bor der Ehe erzeugte und nach ihrer Beendigung von der Witwe geborene. Die
Legitimation per vubsequens matrimonium ist — entsprechend dem berühmten Reichsschluß
don Mexion 1286 — dem englischen Recht noch heute fremd; nur durch Parlamentsakte
kaunn eine Legitimation erfolgen. Die Präsumption der Vaterschaft war von alters schwer
zu widerlegen; durchgreifenden Gegenbeweis machte schon früh die Unmöglichkeit der Bei⸗
wohnung infolge Abwesenheit des Ehemanns während der Konzeptionszeit extra quattuor
macia (d. h. außerhalb des Königreichs); im übrigen wird die Beiwohnung praͤsumiert
und muß durch Beweis der Impotenz bezw. der Unmöglichkeit oder des tatsächlichen
Nichterfolgtseins der Beiwohnung widerlegt werden; als Konzeptionszeit werden 9 Kalender⸗
nonate oder 40 Wochen im allgemeinen angenommen, doch wird die Frage der Konzep⸗
tionszeit in jedem einzelnen Fall als Tatfrage behandelt. Das Kind der wieder heiratenden
Witwe, welches nach Maßgabe der Konzeptionszeit sowohl vom ersten wie vom zweiten
Ehemaun erzeugt sein könnte, kann sich nach Erreichung der Diskretionsjahre den Vater
waͤhlen. Die Adoption ist dem englischen Recht unbekannt; das tatsächliche Pflegeeltern⸗
verhältnis hat einige Bedeutung bei Auslegung der Testamente.
b) Die elterliche, Gewalt ist schon seit dem 13, Jahrhundert zu einer bloßen
gesetzlichen Altersvormundschaft (guardianship) des Vaters bezw. der Mutter abgeschwächt ;
fie endet daher schon seit Bractons, Tagen mit erreichter Volljährigkeit. Der Vater
ist verpflichtet zur protoction, d. h. insbesondere zur gerichtlichen Vertretung; ferner zur
queation, die sich nach der weltlichen Seite nur auf elementaren Unterricht im Lesen,
Schreiben und Rechnen zu erstrecken braucht (39/40 Viet. e. 29, 48/44 Vict. e. 28)
be itable to exspectations gewährt werden soll, während anderseits die religiöse
Erziehung vom Vater bestimmt wird (und zwar gilt auch nach seinem Tode die Präsump⸗
cion,“ daß er das Kind in ‚seiner Konfession erziehen lassen wollte, und es wird gegen
Erziehung in einer andern Konfession setwa seitens der Mutter] gerichtlich eingeschritten
es 'sei denn, daß die abweichende konfesstonelle Erziehung nach Art und Dauer bereits
deep improesion gemacht hat); endlich hat der Vater in noch kärglicheren Grenzen die
Pflicht zur Alimentation, maintenance: diese erstreckt sihh nur auf notdürftige — nicht
standesgemäße — Alimentation arbeitsunfähiger Kinder und konnte nach alter eommon
weder bom Kinde noch von denjenigen Dritten, welche tatsächlich die Fürsorge geleistet
hatten, erzwungen werden; doch subintellegiert die Praxis leicht einen Alimentations
vbertrag mik Dritten, und die Armengesetzgebung (Poor Laws 48 Eliz. c. 2, 5 6Geo.
23 Geo TIII 31/82 Viet. c. 122) hat allmählich eine allaemeine, erzwingbare