E. Heymann, Überblick über das englische Privatrecht. 843

Alimentationspflicht für Vater, Mutter, Großvater und Großmutter und Kind zu Gunsten
arbeitsunfähiger Personen geschaffen. Anderseits hat der Vater das Recht auf possession
and custody of the person of his child, er hat das Züchtigungsrecht (das der Lehrer
in loco parentis übt) und er ist Verwalter des Kindesvermögens, doch derart, daß er
lediglich als. guardian wie ein trustee steht, abzurechnen hat und ein eignes Nutzungs—
recht nicht besitzt; das Kind schuldet subjection, honour and reverence. Nach des Vaters
Tode hat die Mutter custody an Stelle des Vaters. Die lose Regelung des englischen
Kindesrechts erklärt sich aus der starken sittlichen Kraft des englischen Familienlebens.
e) Das uneheliche Kind (bastard) wird seit alters (aber Brunner, Sav. 3.
17, 9) familienrechtlich sehr ungünstig behandelt. Es ist filius nullius, filins populi; es
steht weder in der Familie seines Erzeugers noch in der seiner Mutter, hat nicht ein—
mal den Namen der letzteren, sondern kann sich einen beliebigen Namen wählen; es
hat nach keiner Seite Erbrecht. Doch ist die Mutter zur eustody berechtigt und hat die
Unterhaltspflicht bis zum vollendeten 16. Jahre bezw. bis zur Heirat der unehelichen
Tochter; heiratet die Mutter, so gehk diese Pflicht (bis zu ihrem Tode) auf ihren Mann
über. Nur die nicht alimentationsfähige Mutter kann innerhalb von 12 Monaten nach
der Geburt beim Friedensrichter eine bastardy (affiliation oder maintenance) order auf
Alimentation des Kindes gegen den Erzeuger durchsetzen, so daß dieser nur subsidiär haftet
(7, 8 Viet. 101; 35, 36 Viet. 65; 86, 37 Vicet. 9). Für die verbotenen Ehegrade und
die Frage des Inzests hat das natürliche Blutsband dagegen seine volle Wirkung.
PoOIIOGMQER and Maitland II 484 ff. 894 ff, Blackstone IT,ch. 16; Stephen III
ch. 3; Renton, s. v. infant, parent and child, bastard etc,; Brersley, l. c. 1896; Ford,
Iipimonal law and guardianship, 1888, Sim pson, Infants 18902; Neubauer, Z3. f. val. R.W.

3. Das Vormundschaftsrecht beruht seit dem Mittelalter auf dem Gedanken
der Obervormundschaft des Königs als pater patriae; die Vormundschaft der Familien—
genossen ist von alters durch die Tätigkeit der königlichen Beamten stark zurückgedrängt,
aber noch in einigen Resten vorhanden. Daß das Vormundschaftsrecht sehr unvollkommen
ausgebildet ist, hat man historisch mit Recht zurückgeführt auf die frühe starke Entwicklung
der Königsgerichtsbarkeit, welche ein schnelles Eingreifen im konkreten Bedarfsfalle (guardian
 ad litem; s. u.) ermöglichte, sowie auf die geistliche Gerichtsbarkeit in Mobiliar—
erbsachen, welche eine Ausdehnung der Grundsätze über die Lehnsvormundschaft (guardianship
in chivalry und in soeage) auf allodiale Fahrnis verhindern mußte; hemmend wirkte
aber, besonders seit Ausgang des Mittelalters, offenbar auch die fast ausschließliche
Berücksichtigung der Vermögensinteressen, welche zwar den Bedürfnissen der gentry, nicht
aber denen der ärmeren Klassen Rechnung trug. Das englische Recht kennt nur die
Vormundschaft über Minderjährige (infants) und über Geisteskranke und-Schwache (unaties,
j eine besondere Vormundschaft über Verschwender (unthrifts; s. u.) ist ihm un—
ekannt.
a) Die Vormundschaft über infants ruht zunächst, unserer elterlichen Gewalt
entsprechend (s. o. Nr. 2), bei Vater bezw. Mutter, die hier unter den allgemeinen
Begriff des Fuardian gebracht werden (guardianship by nature, g. for nature); im
übrigen kommen einmal in Betracht die alten, jetzt tatfächlich obsolet gewordenen Fälle
der Immobiliarvormundschaft: guardianship in socage, zu welcher der next of blood bis
zum vollendeten 14. Jahre des ein socage erbenden infant berufen ist, guardianship by
oleetion, welche der socage-Erbe nach vollendetem 14. Lebensjahr durch freie Wahl herbei—
führen kann, und guardianship by eustom, zu welcher der next of blood eines eopyhold-Erben
 berufen ist; als next of blood ist aber immer nur berufen, wer auch nicht even—
tuell Intestaterbe des betreffenden soeage oder copyhold werden kann. Anderseits kommt
als praktisch wichtig zunächst in Betracht der guardian by statute (testamentary
guardianship), welcher seit I2 Oharl. II c. 24 (o. 86 Nr. 2) vom Vater (durch deed
oder will, unter Ausschluß der gesetzlichen Immobiliarvormünder) für den Fall seines
Todes ernannt werden kann, derart, daß seit der Guardianship of Infants Aet (19/50
Vict. c. 27) der so ernannte Vormund neben der überlebenden Mutter des infant