II. Zivilrecht.

fungiert, und daß auch die Mutter in gleicher Weise einen guardian — eventuell neben
dem schon vom Vater bestellten — ernennen kann. Fehlt es an einem so ernannten
Vormund, so kann der High Court of Justice, Chancery Division einen Vormund
bestellen und den insant damit zum sog. vard of court machen; diese Bestellung erfolgt
aber im allgemeinen nur für vermögende Mündel, für unvermögende nur zum Zweck der
Heiratsgenehmigung, bei Begehung gewisser strafbarer Handlungen seitens des infant,
zei Entfetzung des gesetzlichen Vormunds und in einigen anderen Fällen. Der guardian
hat Gewaͤlt über die Person des Mündels; er hat insbesondere den vrit of habeas
corpus (dem aber das Mündel selbst nicht unterliegt, sobald es reif ist, to exereise a
cholee on the subjeet), und er hat das Mündel zu erziehen; am Vermögen des Mündels
anderseits hatte der alte Immobiliarvormund einen eignen éstate, entsprechend unserer munt—
schaftlichen Gewere; dagegen hat der bestellte Vormund lediglich ein Verwaltungsrecht,
bedarf zu allen Verfügungen besonderer Ermächtigung seitens des Gerichtshofs und hat
am Schluß der Verwaltung abzurechnen. In vielen Fällen kann ein guardian zum
Spezialzweck (kor special purposo) bestellt werden; der wichtigste Anwendunsgsfall ist der
guardian ad litem, der Vertreter des beklagten infant. Jede Art der guardianship fann
wegen Mißbrauchs vom Gericht entzogen werden.
b) Die königliche Fürsorge über 1d iots (mit dementia a nativitate) und Iunaties
(mit démentia accidentalis) ist nicht der Chancery Division als solcher, sondern dem
Tord Chancellor und den einzelnen Lord Justices perfönlich delegiert. Sie wird jetzt
für beide Kategorien — einschließlich der in concreto etwa als geistesschwach erscheinenden
Taubstummen, Tauben, Stummen, Blind und Tauben — im wesentlichen gleichartig
geübt auf Grund der neuen Irrengesetzgebung (Lunacy Act von 1890, 38/54 Viet. e. 5
Is91, 54/55 Viet. e. 65), welche fich zum Teil an ältere Gesetze anschließt. Das
Prinzip der alten common law, daß jemand als Geisteskranker nur auf Urteil einer
jury behandelt werden darf, die auf Grund eines writ de idiota (Iunatico) inquirendo
zusammentritt, ist für das ordentliche Verfahren zu Gunsten vermögender Geistesktanker
dewahrt: auf Anweisung des Chancellor entscheidet dessen Untergebener, der master in
lunacy, mit mindestens 12 Geschworenen nach eingehender Untersuchung über die Zu⸗
rechnungsfähigkeit, und es wird sodann für den Geisteskranken eine ihm nahestehende
Person als committes zur Fürsorge für Person und Vermögen eingesetzt, derart, daß
zwar die Vermögensverwaltung, nicht aber die Obhut der Person dem nächsten Erben
anvertraut werden darf und dementsprechend auch zwei verschiedene Personen als committeo
fungieren können. Der Vermögensverwalter steht wie ein curator und hat dem master
of ĩunacy jährlich Rechnung zu legen. Vermoögenslose werden in summarischer Weise
lediglich auf Grund einer rder des Grafschaftsrichters oder Friedensrichters, die zum
Erlaß zwei Arzte zuzuziehen haben, den öffentlichen Irrenanstalten überwiesen. Unter
einer dein Chancellot nachgeordneten Zentralbehörde, den Commissioners of Lunaey, findet
durch die Visitors of Tunacy eine musterhaft durchgeführte ständige Kontrolle aller
Geisteskranken statt. — Für Verschwender kann ein committee of the estato, dagegen
nicht ein committee of the person ernannt werden.
PoOollock and Maitland Il 299ff., II 441 ff.; Blacktone Tch. 17; Stephen III
oh. 6, IVI ch. 6n. 9, IVy, 8 ch. 5; Renton, s. v. infants, idiot, lunscy ete,; Bversley,
8öαö Ford, I. c 18883 Renton. Lav and Practice in Lunacy, 1896: Hevwood aud
Massey, Lunacy Practice. 1900.

8 10. Die Ausbreitung des englischen Privatrechts.
J. Innerhalb des großbritannischen Reichs. Der im vorstehenden
stizzierte Privatrechtszustand besteht rein nur für das eigentliche Altengland, und auch
hier galten lange für die sog. Pfalzgrafschaften (Durham, Lancaster, Chester), für Wales
und für die Stadt Berwich am Tweed Besonderheiten (vgl. Gundermann 8 14)
die aber heute zu einigen partikularen Gewohnheiten zusammengeschrumpft sind. Das
Recht Ir lands steht demjenigen Altenglands sehr nahe; obwohl die alte irische Brehon
Lave gegenüber dem schon von Heinrich II. und besonders von Johann (1210) gesetzlich