E. Heymann, überblick über das englische Privatrecht. 848

eingeführten englischen Recht immer wieder hervordrang, und auch die späteren englischen
Einzelgesetze vielfach nicht auf Irland angewendet wurden, trat eine enge Verbindung in
der Rechtsentwicklung beider Länder ein, seit durch die sog. Poynings Laws (10 Henr. VII
Ir. e. 22, 1495) alle damals geltenden Statuten auf Irland ausgedehnt wurden; seither
lief die Gesetzgebung meist parallel; durch die sog. Velverston's Act von 1782 (21/22
Geo. DBI Ir.c. 48) wurden dann abermals zahlreiche englische Gesetze auf Irland für
anwendbar erklärt, und seit der Union von 1800 (89/40 6Geo. IIIle. 67) binden die
von dem seither gemeinschaftlichen Parlament erlassenen Statuten Irland nur dann nicht,
wenn dies im Statut ausdrücklich bestimmt wird; die Einheitlichkeit der Judikatur beider
Länder wird trotz ihrer sonst getrennten Gerichtsorganisation gefördert durch die gemein—
same höchste Instanz des House of Lords. (Ayres, Comparative View of the English
and Irisb Statute and Common Law in the order of Blackstone's Commontaries, 1780;
Irish Statutes, revised eédition (bis 1880) éed. Cullinon, 1885; Irish Reports und Irish
Law Reports.) Schottland hat dagegen ein vom englischen stark abweichendes Privat—
recht; obwohl auch hier seit dem 12. Jahrhundert das anglonormannische Recht eindrang,
so daß das schottische Rechtsbuch Regiam Maiestatem mit Glanvilla eng verwandt ist,
hat der enge Zusammenhang des Landes mit Frankreich und vor allem der hier andauernd
starke Einsstuß der Kanonisten zu einer tiefgehenden Romanisierung der Seoteh Law
geführt; bei der Union 1706 (5 Annate. 8, Rev. Stat. G Anna sc. 11) wurde das
schotiische Recht, das übrigens durch das englische nicht unbeeinflußt geblieben war, auf—
rechterhalten; doch haben seither die Statuten des jetzt gemeinsamen Parlaments auch für
Schottland mangels abweichender Bestimmung ohne weiteres Geltung (BelI, Prineiples
ofthe Law of Scotland, 18838; Prs Kine, Prineiples of the L. of Se. 189018; Zeit—
schrift: Juridical Review, 1889 ff. Seottish Law Reporter, 1855 ff.). Die Insel Man
und die meisten nördlich von Schottland gelagerten Inseln haben infolge langer Unter—
werfung unter Norwegen ein besonderes, dem alten norwegischen und angelsächsischen nahe—
stehendes Recht, während die Kanalinseln (Jersey, Guernsey, Sark, Alderney), die
beim Übergange der Normandie an Frankreich bei England verblieben, das altnormannische
Recht GBrunner, Schwurg. 127 ff) des Grand Coutumier de Normandie wenig verändert
bewahrt haben; für alle diese Inseln gelten die Parlamentsstatuten nur im Falle ausdrück—
licher Besiimmung (Ste phen, Introd s. 4, Gundermann 88 14ff.). Das Privatrecht
der englischen Kolonien beruht zum größten Teil auf dem englischen Recht, doch findet in
aller Regel ohne weiteres nur die common law Anwendung, die Statuten dagegen nur
insoweit, als sie zur Zeit des Erwerbs der Kolonie schon erlassen waren oder nachträglich
durch das Parlament oder die Legislative der Kolonie besonders eingeführt worden sind.
Die gesetzgebende Gewalt der Kolonien ist in verschiedener Weise geordnet: entweder
gibt der Gouverneur allein die Gesetze (in einigen Kolonien in Konkurrenz mit dem
Privy Couneil) oder gemeinschaftlich mit einem von der Krone ernannten gesetzgebenden
Körper (hier siets in Konkurrenz mit dem Privy Couneil), oder aber gemeinschaftlich mit
einem zum Teil gewählten Gesetzgebungskörper (nur in einigen Fällen in Konkurrenz
mit dem Privy Couneil), oder endlich gemeinschaftlich mit einem lediglich gewählten Kolonialparlament
 und einer diesem verantwortlichen Regierung; die Kolonialgesetze können stets
von der Reichsregierung (Kolonialsekretär), der sie vorzulegen sind, kassiert werden. Die
Kolonialgesetze duͤrfen den englischen Gefetzen widersprechen, doch derogiert jedes für die
Kolonie besonders erlassene Gesetz des Reichsparlaments den Rechtssätzen der Kolonie
(Colonial Laws Validity Act 1865, 28, 29 Viet. 68). Die Kolonien haben ihre
besonderen Gerichtshöfe mit Appellation an das Privy Counecil; in einer Reihe von
Gebieten (Cypern, auf den Inseln des Stillen Ozeans, den chinesischen Besitzungen, Ost—
afrika) wird die Jurisdiktion nach Art der Konsulargerichtsbarkeit gemäß der Foreign
Tarisdiction Act von 1890 (88/84 Viet. 87) geübt. Unter den wichtigeren Kolonien
haben einen hiernach auf dem englischen Recht, insbesondere der ceommon law, beruhenden
Privatrechts zustand: in Europa Gibraltar, während in Malta neben lokalen Gewohnheiten
römisch-franzöfisches Recht (Code Rohan aus der Ordenszeit) gilt; in Asien vor allem
das indische Kaiserreich, wo englisches Recht gilt (zum Teil in sog. Codes zusammen—