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II. Zivilrecht.

gefaßt — Ajmer-, Lower-Provinces-, Bombay-, British-Burma-, Coorg-, Madras-,
North-Western-Provinces-, Oudh-, Panjab-, Oentral-Provinces-Code, sämtlich
Calcutta, 1877 bis 1882, — für die Eingeborenen aber im Ehe-, Erb-, Kastenrecht und
in Ansehung aller religiösen Gewohnheiten die Hindu Law bezw. Mohamedan Law
aufrechterhallen ist (ogl. Kohler, 8. f. vgl. R.W. VIIIL 809 ff., IX 821 ff, X 64 ff.), ferner
Nordborneo, Labuan, die Straits Settlements, wo englisches, englisch-indisches und
lokales Recht in verschiedener Mischung angewendet werden, und Hongkong, wo das Recht
auf der common law beruht, während in Ceylon römisch-holländisches Recht und in
Mauritius ein auf dem französischen Code beruhendes Recht zur Anwendung kommt;
von den zentralamerikanischen Befitzungen die Bahamas, Barbados, Britisch-Honduras,
Leewards⸗Islands, Jamaika, während Trinidad das spanische Recht bewahrt und die
Windward-Islands zum Teil nach französischem Recht leben (eivil code von St. Lucia
von 1879); von den nordamerikanischen Besitzungen Neufundland und der größere Teil
von Canada, während Niedercanada einen civil code von 1867 nach dem Muster des
französischen besitzt, wie auch in Südamerika Britisch-Guiana das römisch-holländische Recht
bewahrt hat; in Afrika die Goldküste, Lagos, Sierra Leone mit Gambia, während in
Südafrika (Kapkolonie, Natal, den bisherigen südafrikanischen Republiken) römisch—
holländisches Recht gilt; endlich die australischen Länder (Neusüdwales, Viktoria, West⸗
uͤnd Südaustralien, Queensland, Neuseeland). In den nicht nach englischem Recht lebenden
Kolonien werden vielfach doch in der Judikatur die englischen Reports herangezogen,
zumal in handelsrechtlichen Fragen (so z. B. in der Kapkolonie, während, man z, B. in
Mauritius die französische Judikatur benutzt). Eine Zusammenstellung der Kolonialreports
bei Renton, Encyclop. s. v. Law Report; ferner Parring, Chapters on the Law
relating to the Colonies, 1893; Hamburger bei Leske-Löwenfeld, Rechts⸗
verfolgung J S. 341 ff.
I.“Die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Das Privatrecht der
Vereinigten Staaten beruht auf der englischen common law, ist aber durch Statuten
und die Gerichtspraxis in eigenartiger Weife fortgebildet worden. Der Rechtszustand
ist kein einheitlicher; vielmehr ist zwischen Bundesrecht und Staatenrecht zu unterscheiden.
Der Kongreß ist gemäß Art. Is der Verfassung zuständig nur für die Gesetz—
gebung über Steuern, Anleihen, Handelsverkehr mit dem Auslande, Indigenat, Bankerott,
Münze, Maß-, Gewichtswesen, Post, geistiges Eigentum, Heer und Marine, Bundesfiskal⸗
eigentum. Die Bundesstatuten sind enthalten in den fortlaufenden Statutes at large
of the United States of America (Boston, Little, Brown and Comp., 1848, ], seit 1874
Washington, Government Printing Office) und für den praktischen Gebrauch in den
vbenfalls amtlichen Revisod Statates of the United States, sec. ed., Washingion 1878
(Gesetze in Kraft 1878), dazu Supplements to Revised Statutes vol. J (Gesetze 1871 1891)
vol. Ian. 1—9 (Gesetze bis 1. März 1901). Für das Privatrecht ist von der Bundes—
gesetzgebung besonders wichtig das Konkursgeseß vom 1. Juli 1898, ergänzt durch die
Geneéral Orders in Bankruptey des Supreme Court vom 28. November 1898 (Koh ler,
z. syo. be S. 4531ff), sowie das Gesetz über patents, trads marks und
copyright vom 8. Juli 1870, dazu Novellen 1874, 1893, 1897, 1899 GKohler,
Hob. des Patentr. S. 40 f.). Die Bundesgerichtsbarkeit wird geübt durch besondere
Sundesgerichte, nämlich den Supreme Court of the United States in Washington
(Ohief Justice und 8 Associate Justices), neben dem fur Fiskalsachen der —E
Olaims steht, ferner durch Circuit Courts of Appeal und Circuit Courts (sämtliche
Staaten sind auf 9 Circuits verteilt; in den Circuits-Gerichtshöfen sitzt der Chief Justice
bezw. ein Associate Justice des obersten Gerichts nebst einem für den Circuit bestellten
Cireuit Justice bezw. in der Appellinstanz neben zwei Circuit Justices und den Distrikts⸗
richtern des Circuit), sowie durch (ca. 70) District Courts (mindestens einer für jeden Staat/
besetzt mit einem PDistrict Justice); in den sog. Territorien fungieren als Bundesgerichte
Friedensrichter fur Bagatellsachen, Distriet Courts und ein Supreme Court für das
Territorium (während in dem lediglich unter der Bundesgewalt befindlichen Distrikt
Columbia mit Washinaton Distriktsgerichte fehlen),; die Berufung geht von den