E. Heymaun, Überblick über das englische Privatrecht. 847

Distriktsgerichten an den Circuit Court of Appeal, von den Gircuits Courts an den
Supreme Oourt; die Zuständigkeit aller dieser Bundesgerichte ist eine ausschließliche und
erstreckt sich z. T. über den Bereich der Bundesgesetzgebung hinaus; insbesondere entscheiden
sie in Prozessen gegen die Vereinigten Staaten, über gewisse Klagen der Ausländer, in
Prozessen zwischen Angehörigen verschiedener Staaten u. s. w.. (vgl. W. Vocke,
Handbuch der Rechtspflege in den V. St., Köln 1801), und sie wenden dementsprechend
neben dem Bundesrecht auch Staatenrecht an (Sammlungen der Entscheidungen des
Supreme Court von Pallas, Craneh [ISOIAISIS]), Wbeaton svon 1817 anl,
ferner von RHoward, Otto, Peters, Wallaee; Reports der Circuitss und Distrikts⸗
Gerichte bei Kem pin, Rechtsquellen S. 77; ferner My ser, Federal Decisions, 20 vol.,
St. Louis 1884 1884).
Die GEinzelstaaten und Territorien haben die gesetzgebende Gewalt, soweit sie
nicht dem Kongreß zusteht und von diesem ausgeübt wird (Holst bei Marquardsen
IV's, 1888, S. 146 ff.; A. Rentner, Verf. der Ver. St. 1901, S. 50 f.). Sie
haben sämtlich — teils, wie New York, Massachusetts, New Jersey und Maryland, in
ihren Verfassungen, teils durch Gesetz, teils durch Gewohnheit — die englische common
law samt den Statuten als Grundlage ihres Privatrechts angenommen (dazu Rent-Holines,
 Com. 181. 21 S. 473), und zwar vielfach so, wie sie als englisches
Kolonialrecht zur Zeit des Erwerbs der Unabhängigkeit galt (z. B— New NYork vom
19. April 1775 an, Mississippi und Georgia von 1776 an), oder aber so, wie sie zu
einem bestimmten anderen Zeitpunkt sich verhielt (z. B. ist maßgebend das 4. Jahr
Jakobs J., 1606, in Virginia, Arkansas, Illinois, Indiana, Missouri); ergänzt ist der
Rechtszustand durch vielfache, oft von einem Staate dem anderen nachgeahmte, der
eommon law angepaßte Statuten. Nur in Louisiana, Texras, Neumexiko und Ari—
zona ist der englische Charakter des Privatrechts trotz grundsätzlicher Annahme der
Gommon law nicht gewahrt geblieben; in der früheren französischen Kolonie Louisiana
ist das französische Recht bald wieder vorgedrungen und hat das englische größtenteils
verdrängt; in den anderen drei — früher mexikanischen — Gebieten herrscht eine Mischung von
spanischem und englischem Recht. — Die Statuten der einzelnen Staaten sind im Laufe
des 19. Jahrhunderts vielfach zusammengefaßt worden als Revised Statutes (so New
York), General Statutes (z. B. Minnesota 1866 und als nachträglich mit Gesetzeskraft
versehene Privatarbeit 1878), auch Revised Code (ʒ. B. Maryland, Delaware, Virginia,
North Carolina, Tennessee) ohne daß es sich um eine Kodifikation handelt; einige wenige
Staalen sind zu Kodifikationen des Zivilrechts gekommen, nämlich Louisiana (Civil Code
of Louisiaua von 1824, revidiert 1870, auf dem französischen code eiril beruhend),
ferner Kalifornien (Civii Code vom 21. März 1872, ergänzt 1895) und die beiden
Dakota (eivil code von 1887, dem kalifornischen nachgebildet), während die Vorlage
des kalifornischen Code, der civil eode of the state of New Lork (Albany 1868),
Entwurf geblieben ist; außerdem aber haben sehr viele Staaten ihr Prozeßrecht kodifi—
ziert und damit zugleich große Teile des mit den Prozeßnormen eng verbundenen
Privatrechts, so daß man die codes of civil procedure vielfach auch als eivil codes
bezeichnet (eine Zusammenstellung aller dieser legislatorischen Arbeiten gibt Kempin,
Die Rechtsquellen der Gliedstaaten und Territorien der V. St., 1899; FPredérie
J. Stimgon, American Statute Law, Boston 1888 ff., ordnet das gesamte Statutar⸗
recht der Einzelstaaten systematisch für den praktischen Gebrauch). Die Bemühungen der
Statutargesetzgebung sind vielfach erfolglos geblieben, weil die Judikatur der Bundes—
wie der Staatengerichte die Gesetze immer wieder im Sinne der common law auslegt
und so vielfach über sie fortschreitet (ngl. Salomonsohn, Der gesetzliche Schutz der
Bauglaubiger, 1900, S. 5 ff., bes. S. 121). — Was die Gerichtsorganisation der
Stacten und Territorien anlangi, so ist diese von der des Bundes durchaus unabhängig:
als unterste Instanz für Bagatellsachen urteilen die Friedensrichter der einzelnen townships,
 précincts oder parishes; als höhere Gerichte (Courts of records) bestehen mehrfach
Dounty Courts (für Vormundschafts-, Nachlaß-, Insolvenzsachen und für Streitgegen—
stände geringeren Wertes), sodann stets die eigentlich oͤrdentlichen, in erster Instanz un—