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II. Zivilrecht.

beschränkt zuständigen, als Cireuit Courts, Superior Courts, Courts of common pleéas
u. s. w. bezeichneten Gerichte (zugleich Berufungsgerichte für die unteren Gerichtsklassen)
und endlich als höchstes (Berufungs-)Gericht des Einzelstaats der Supreme Court (auch
Court of Appeal u. s. w. genannt), dessen Entscheidung die unteren Gerichte als Prä—
judiz bindet, wie anderseits alle Staatengerichte an die Entscheidungen des obersten
Bundesgerichts gebunden sind, soweit die Auslegung des Bundesrechts (Verfassung, Gesetze,
Verträge in Betracht kommt). Die Entscheidungen der Staatengerichte werden vielfach
durch amtlich bestellte Roporters gesammelt (die Sammlungen sind aufgezählt bei Kempin
l. c.) Die amerikanischen Gerichte zitieren die englischen Präjudizien „arguendo“,
während die neuere englische Praxis (Court of Appeal, 1889) die entsprechende Heran—
ziehung der amerikanischen Praxis trotz Anerkennung ihres wissenschaftlichen Wertes
ablehnt.

Die Amerikaner verwenden die englische Literatur, haben sich aber selbst ebenfalls eine wert⸗
volle Literatur geschaffen; das leitende Handbuch sind die an Blackstone augelehnten Commentaries
on American Law von James Kent, später herausgegeben von O. W. Holmes 18964; zur
Einführung geeignet T. Walker, Introduction io American Law, 189510; über Story, Commentaries
 on équity s. n. hinter 8 2; eine veraltete deutsche Darstellung ist Drebing, Das gem.
Recht der Ver. Staaten, New York 1866. Literaturangaben im Katalog des Reichsgerichts JS. 746 ff.,
II S. 834 ff. (dort auch bibliographische Hilfsmittel), des Reichsjustizamts S. 1083 ff. und der Ham⸗
burger Kommerzbibliothek passim. Zur Orientierung in den Zeitschriften: 4A. Jones, Indéx to
legal periodical litterature, Boston 1888. Über die amerikanischen Law schools Wäntig in
Schmollers Jahrbuch. 1902.