bb) Grundzüge des romanischen Rechts.

Don

Dr. Carl Crome,
d. Professor der Rechte an der Universität Bonn.

Einleitung.

8.1. Wie in den Ländern der lateinischen Münzkonvention der Frank die Einheit
der Waͤhrung repräsentiert, so herrscht unter den Völkern der romanischen Rasse eine
Rechtseinheit, die sich aufbaut auf den Cods Napoléon.' In diefem verkoöͤrpert
sich bis auf den heutigen Tag die zivilistische Weisheit der romanischen Nationen, wenn
das Gesetz auch nur den Stamm bildet, an welchen sich in den verschiedenen Territorien
eine zum Teil abweichende Rechtsentwicklung angesetzt hat. Letztere hat im Detail ge—
bessert, die Grundgedanken aber unverandert gelassen. Diese selbst sind überlieferte
Rechtsgedanken einesteils des französischen ancien régime: der Zeit des König—
tums, da Frankreich in zwei große Rechtsgebiete zerfiel, die südlichen des droit 6erüt
(wo die romanische Rasse das römische Recht in unmittelbarer praktischer Geltung erhielt)
und die germanischen, mehr nördlichen, in denen das Volk (nach Vergessen der alten
Volksrechte und Kapitularien) lange Zeit nur nach Gewohnheitsrecht leble, bis schließlich
diese teils lokalen, teils probinziglen coutumes in jahrhundertelanger Arbeit von Staats
wegen aufgezeichnet und so der Nachwelt erhalten wurden. War das Recht dieser Länder
das droit coutumior) zwar nunmehr auch ein geschriebenes, so stand es doch dem
vömischen in ähnlicher Weise entgegengesetzt gegenuͤber, wie die deutschen Stadt⸗ und
Landrechte dem römischen Recht. Dieses ringt mit ihnen um die Herrschaft, und der
Erfolg ist hier ein ungleicher. Je mehr nach Norden, um so geringer ist die Einwirkung
des römischen Rechts; je mehr nach Süden, um so größer wird sie; bis schließlich die
reine römische Rechtszone (wenn auch nicht auf der undverfälschten Basis des corpus iuris,
sondern vielfoch der leges Romanse barbarorum) beginnt.
Gegenüber diesem uralten Rechtszustande, der der Wissenschaft hauptsächlich die
Aufgabe der Uberbrückung der vorhandenen Gegensätze (durch eine Art
praktischer Rechtsschule) zuwies, vertrat das reformatorische Element nur
Zögernd die staatliche Gesetzgebung in Gestalt der sog. königlichen Ordonnanzen
Lonis XV: vur les doαιXνα 1731, sur les testaments 1785, sur les substitutions
1747 ote.) und mehr noch die Naturrechtsschule. Die Quintessenz der Jurisprudenz
des anciea régimo ziehen Domat in seinem Werk: Lois civiles dans leur ordre
naaturel und Pothier in seinen zahlreichen traitées über einzelne Materien des Zivil—
rechts und in seiner Bearbeitung der coutume d'Orléans, die für den Code Napoléon
von maßgebendem Einfluß warem
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bb. J.