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II. Zivilrecht.

Von größter Bedeutung endlich wurden für dieses Gesetz die Errungenschaften der
großen französischen Revolution, die (in der Gewährleistung der persönlichen
Freiheit, der Gleichheit vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit des Eigentums, Unabhaͤngigkeit
des bürgerlichen Rechts von dem religiösen Bekenntnisse, sowie in der Verwerfung aller
feudalen Institutionen: Lehen, Fideikommisse, Erbrenten, Erbpacht) im wesentlichen schon
die Grundsfätze brachte, deren wir in Deutschland allgemein erst seit dem Jahre 1848
teilhaftig geworden sind.
Der Oode Napoléon zog nur das Fazit dieser Entwicklung, unter
Einhaltung jener glücklichen Mittellinie, welche die Burgschaft dauernden Erfolges in sich
trägt. Sod hat dieses Gesetz sich, wie sein Autor, die halbe Welt erobert: es ist
die modernste aller Gesetzgebungen seiner Zeit. Selbst wo seine Herrschaft (wie
nach der französischen Invasion in Deutschland) wieder aufgehoben wurde, waren die
Keime, die es hinterließ, tausendfältige. Daraus erklärt es sich, daß insbesondere auch
die romanischen Völker für die eigene Gesetzgebung sich meist das französische Vorbild
zum Muster nahmen, das schon als Kompromiß der verschiedenen Nationalitäten auf
lateinischem Boden zu stande gekommen war, als solches ihren Bedürfnissen vorzugsweise
entsprach und überdies gewissermaßen als Palladium der Freiheit auf dem Gebiete der
Zivilrechtsorganisation erschien. Italien nahm in seinem Zivilgesetzbuch von 1868 die
Grundfätze des Gods Napoiéon in Anpassung an die dortigen Verhältnisse an. Ahnliches
tat Spanien in seiner Kodifikation vom Jahre 18891, ähnliches schon früher Holland,
zahlreiche schweizerische Kantone (Neuenburg, Waadt, Freiburg, Tessin) und Rumänien,
während in Belgien, Luxemburg, im Kanton Genf und Teilen von Bern der
Doade Napoléon in der Urform, wenn auch nicht ohne Abweichungen, gilt. Letztere
beziehen sich in allen diesen Staaten vorwiegend auf das Immobiliarsachenrecht, in dem
meistens das sog. Transskriptionssystem eingeführt ist; sie liegen in der Bevorzugung
eines bestimmten Güterrechtssystems für Ehegatten, namentlich des Dotalrechts in den
füdlichen Landern; endlich liegen sie in der Abschaffung des französischen Obligationen⸗
rechtes in der Schweiz. Aber diese Differenzen sind gering im Verhältnis zur kom⸗
pakten Masse des gemeinsamen Rechtsstoffs und der ganzen Denkweise der romanischen
Völker in Rechtssachen, die an dem Code Napoléon, als einer neuen Art von corpus
iuris, großgezogen ist. Tatsächlich beherrscht auch die französische Jurisprudenz
nach Art der alten „Oberhöfe“ die übrigen Länder. Die Entscheidungen des Pariser
Kassationshofs werden hier ebenso beachtet wie die des eigenen Landes und beeinflussen
die letzteren sichtlich. Und ebenso verhält es sich mit der Doktrin (die ihrerseits mehr als
bei uns von der Judikatur abhängi). In dem französischen Recht liegt daher auch der
Schwerpunkt unserer Darstellung, da es den Schlüssel aller vorhandenen Erscheinungen
an die Hand gibt. Doch folgt unsere Darstellung im Interesse der deutschen Leser der
bei uns geläufigen, Form, schließt sich also im wesentlichen an das System unseres
Reichsrechts an. Inhaltlich kann sie an dieser Stelle nicht mehr sein als eine kurze
Übersicht. Wer mehr, will, findet es in deutscher Sprache einzig in meinem Handbuch
des fränzösischen Zivilrechts (auf der Grundlage von Zacharige), 8. Aufl. 1894 -86,
4 Bde., zuzüglich meiner dort Bd. 1 S. 70ff. zitierten Ergänzungsschriften. Im
übrigen ist auf die Literatur der betreffenden Länder zu verweisen. Doch gibt es über
Aalicnisches und spanisches Recht auch einige französische Schriften. S. uü. 82.

82. Bei der ausländischen Literatur berührt uns vor allem fremdartig, daß
sie sich fast ausschließlich an die Legalordnung anschließt, also im Grunde über die
Kommentarform nicht hinauskommt. Dies stört um so mehr, als das System des Ge⸗
setzes allenthalben ein ziemlich unvollkommenes ist. Nach einer kurzen Einleitung wird

Doch läßt Art. 12 des Codigo civil espadol die Oxts- und Statutgrrechte fueros)
geschriebene und, ungeschriebene, bestehen. Das Gesetz hat also nur subsidiäre Indee Wer dn
panischen Partikularismus aus eigener Anschauung kennt, wird es begreiflich finden, daß dier u
Zeil wücht mehr zu erreichen war An auderen Stellen hat die Rücksichtnahme auf den lert⸗
das Zustandttonmien eines modernen weltlichen Gesebbuchs beeinträchtigt, so namentlich im kberecht