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II. Zivilrecht.

1. Allgemeiner Teil.

1. Serrschaft der Rechtsvorschriften.

8 8. Was die romanischen Gesetzbücher in denjenigen Materien bringen, die wir
heutzutage im allgemeinen Teil des buͤrgerlichen Rechts zusammenzufassen pflegen, ist
aͤußerst dürftig. Der „einleitende Titel“ des Code Napoléon und seiner Hauptnachfolger
enthält im wesentlichen nur einige Sätze über objektives Recht, also die Vorschriften,
auf welchen die einzelnen Rechtsbefugnisse beruhen. Da diese Vorschriften sich nicht nur
auf das Zivilrecht, sondern auf die gesamte Rechtsordnung beziehen, erscheinen sie in
dieser, vom übrigen Gesetzesterte abgesonderten Form. Seiidem das neue Recht in den
betreffenden Ländern in Kraft getreten ist, herrscht in denselben jene Geringschätzung des
Gewohnheitsrechts, die wir in Deutschland erst in letzter Zeit überwunden haben,
und die sich wesentlich auf den Umstand gründet, daß die betreffenden Gesetze bestimmt
waren, in den von ihnen behandelten Materien völlig an Stelle des bisherigen
Rechtszustandes zu treten. So kommt Gewohnheitsrecht und überhaupt älteres Recht
im wesentlichen hier nur außerhalb jener Materien und da vor, wo das Gesetz selbst
auf den Ortsgebrauch u. s. w. ver weist (s. z. B. Art. 590 ff, 693, 608, 645,
bos, 61, 674, s8, 1160, 1648, 1786, 1748, 1768 ff. 1757 ff., 1763 0. N.). Anders
übrigens in Spanien (s. o. 8 1).
Was die Gesetze angehi, so erlangen diese durch die Promulgation seitens
des Staatsoberhaupts gemeinverbindliche Kraft; und zwar von dem Augenblicke an, da
in jedem einzelnen Gebietsteil diese Promulgation als bekannt gilt (Art. 10. N.), oder
einfach wie bei uns nach Ablauf einer gewissen Zeit seit Publikation des Gesetzes im
Gesetzblatt. Regelmäßig wird auch bestimmt, daß die Gesetze keine rückwirkende
Kraft haben, und daß bei Lücken des Gesetzes nach Analkoͤgie zu entscheiden sei (in
der Form, daß sich der Richter auf Grund der Dunkelheit oder völligen Schweigens des
Gesehes der Entscheidung von Streitigkeiten nicht entziehen dürfe). Jede Entscheidung
hat aͤutoritative Kraft nur für den einzelnen Fall. Die moderne Trennung der Gewalten
ist mit der Erlassung gemeiner Bescheide durch den Richter unverträglich (Art. 2, 4, 5)
Die Privatrechtsvorschriften sind meistens dispositiv. Zwingende Kraft hat nur,
was mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zusammenhängt (Art. 6).
SLückenhaft und dürftig (weit mehr noch als bei uns) ist das nternationale
Privatrecht (Art. 8 0. N.). Um so ausgiebiger ist dafür die Literatur. Das einheimische
Recht ist unbedingt anwendbar, soweit die Anwendung durch die öffentliche Ordnung
und Sicherheit des Staaites (einschließlich der guten Sitten) gefordert wird (die sog.
lois de police et de surété). Im übrigen werden (nach der Statutentheorie) auf den
Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Personen grundsaͤtzlich die
Gesetze ihrer Heimat (Nationalitätsprinzip), auf die Rechtsverhältnisse an Sachen,
jedenfalls an Grundstücken, das Gesetz am Orte ihrer Lage (ex rei sitae) zur Anwendung
gebracht. Bei beweglichen Sachen folgt man noch velfach der bei uns überwundenen
Theorie: mobilia ossibus inhaerent, oder hat sie zum Teil (wie in Italien) gesetzlich
festgelegt, so daß das Heimatsgesetz des Berechtigten entscheidet. — Schuldv erhältnisse
werden vielfach nach dem Entstehungsort der Obligation, — die Familienverhält—
nisse nach dem Heimatsrecht der Beteiligten (s. o.) bezw. des Familienhauptes, — das
Erbrecht hinsichtlich der inneren Erfordernisse (validité intrinsèque des dispositions ote·)
keineswegs geschlossen dem Heimatsrechte des Verstorbenen (Universalsuccession), sondern
in Ansehung der zu vererbenden Immobilien vielfach der lex rei sitae unterstellt. F
Alle äußeren Geschäftsformen (formes extrinseques des actes entre vifs et de
dcmicre volonte) werden regelmäßig nach dem Recht des Ortes der Vornahme des Alts⸗
beurteilt (locus regit actum). Doch genügt meist auch Beobachtung desjenigen Gesetzes
in dessen Bezirke das Geschäft zur Wirkung kommen soll (val. Art. 999 O. N.).