C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts. 853

Vgl. Foe lix Déemangeôéat), Traité du droit internat. privé (1866), 2 Bde.; Brocher,
Gours e droit internat. privé (1882 ff), 2 Bde. Laureat, Droit civil international (I880 ff.)
8 Bde., und neuestens Bard, Précis dé dr. i, Weiss, Traité théForique et prat. de droit int.
privẽ (1802 ff). Despagneit,. Précis (seit 18861 u. A.

2. Von den Rechten und Rechtsverhältnissen.

8 4. Die allgemeinen Lehren über das subjektive Recht oder die Rechts—
befugnisse der Einzelnen lassen sich nur aus den vielfach zerstreuten Vorschriften der
romanischen Gesetze (die einen solchen Teil nicht kennen) herausziehen. Vol. Crome,
Allg. Teil d. mod. französischen Privatrechtswissenschaft (1892).
Während die Frage nach der Entstehung der Rechtsfähigkeit des Individuums
zur Zeit wohl überall wie bei uns beantwortet wird, der bürgerliche Tod abgeschafft ist
und die Verurteilung zu schwereren öffentlichen Strafen nur noch eine teilweise Ver⸗
minderung der bürgerlichen Rechtsfähigkeit zur Folge hat, auch aus der Standes- oder
Religionsderschiedenheit im Prinzip keinerlei Vorzuͤge oder Nachteile in Ansehung des
bürgerlichen Rechts mehr hervorgehen, ist eine zivilrechtliche Zurücksetzung der
Fromden teilweise noch nicht überwunden und äußert sich im Vorbehalt
gewisser Rechte für die Inländer (und diejenigen Ausländer, die ein besonderes
Wohnrecht in dem betreffenden Territorium erlangt haben). Art. 8, 11, 18 O. N. Zwar
ist vurch das französische Gesetz vom 14. Juli 1819 den Ausländern das Recht zu erben
und durch freigebige Verfügung zu erwerben freigegeben (Art. 726, 912 0. &amp;. sind ab⸗
geschafft); dennoch gesteht die Jurisprudenz den Fremden z. B. das Recht, die Verjährung
oder eine gesetzliche Hhpothek in Anspruch zu nehmen, gewisse eheliche oder elterliche Rechte
auszuüben u. s. w., nicht oder doch nur zögernd zu. Volle Gleichstellung mit den Ein⸗
heimischen gewährt dem Fremden das Bestehen eines internationalen Vertrags mit dem
Heimatlande, der ein Reziprozitätsverhältnis zur Grundlage hat.
Die Beurkundung des Personenstandes ist in ähnlicher Weise wie bei
uns organisiert; — nicht aber die rechtliche Behandlung verschollener Personen,
indem ane eigentliche Tödeserklärung nicht existiert, vielmehr die beim Verschwinden
des Abwesenden vorhandenen nächsten Erben in Besitz und Genuß des zurückgelassenen
Vermögens treten und späterhin darin verbleiben (absence présumée — deelarée):
in Anwendung der altertümlichen Grundsätze der sog. deutschrechtlichen eura absentis.
Art. 112 -148 0. N.
Neben den physischen gibt es in großem Umfang auch juristische Personen:
Staat, Departements, Gemeinden, Bistümer, Kirchenfabriken, protestantische und israe—
litische Konsistorien, Hospitäler, Alters- und Versicherungskassen, Sparkassen, Leihhäuser,
Schulen und andere Unterrichtsanstalten, religiöse Orden und Kongregationen, Arbeitersyndikate,
 — alle, soweit sie von der Regierung anerkannt sind oder sich dem Gesetz
gemäß konstituieren. In letzterer Art erwerben auch Handelsgesellschaften juristische
Persönlichkeit; ja in der Jurisprudenz besteht die Neigung, die Rechtsfähigkeit ohne
weiteres nicht nur Vereinen mit nicht geschlossener Mictgliederzahl, sondern sogar der
einfachen bürgerlichen Gesellschaft beizulegen, also dieselbe z. B. auf ihren Namen Grund—
eigentum erwerben, klagen uͤnd verklagen zu lassen und den Gesellschaftsgläubigern das
Recht zu geben, sich vorzugsweise (vor den Gläubigern der einzelnen Gesellschafter) aus
dem Gesellschaftsvermögen au befriedigen.

835. Die Güter (biens) nicht bloß die körperlichen Sachen, werden in beweg—
liche und unbewegliche geteilt. Dies hängt mit der überwiegenden Bedeutung zu⸗
sammen, die dem unbeweglichen Vermögen vor dem beweglichen allgemein beigelegt wird.
Rechte gelten als unbeweglich, wenn sie eine unbewegliche Sache zum Gegenstande haben
oder der Anfpruch auf Erlangung einer solchen gerichtet ist (actio immobilis quae tendit
ad immobile). Der Grund des Anspruchs ist gleichgültig; nur eine Hypothek folgt
regelmäßig der zu Grunde liegenden Forderung. Ot. Art. 5826, 529 0. N. Die Neben-—