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II. Zivilrecht.

sache folgt der Hauptsache, ist also wie diese beweglich oder unbeweglich. Dies gilt
auch für die Zubehörden (Pertinenzen), z. B. das Gutsinventar, das Inventar einer
Fabrik, eines Theaters u. s. w., wie überhaupt die Pertinenz⸗ und Fruchtlehre ähnlich
wie in unserem heutigen Rechte bestimmt ist.

8 6. Ein Gleiches gilt (aus allgemeinen logischen Gründen) in Ansehung der
Rechte und Rechtsverhältnisse. Dingliche, persönliche, Familien-, Autor- und
fonstige Individualrechte u. s. w. sind in gleicher Weise wie bei uns bekannt, und auch
der Charakter der einzelnen Rechtsfiguren (3. B. der Miete als bloßes Schuldverhältnis)
stimmi im allgemeinen überein. Die Hauptquelle der Entstehung, des Erlöschens oder
der Veränderung von Rechten bilden (neben dem Gesetz) die Willenserklärungen, Recht s⸗
geschäfte (Aotes) der Beteiligten. Enger ist der Begriff der Übereinkunft (eonvention),
die einen Kousens zweier oder mehrerer Personen voraussetzt, und des Vertrages (contrat),
durch welchen Verbindlichkeiten (engsgements) auf Geben, Tun oder Unterlassen zwischen
zwei ger mehreren Personen begrundet werben. Doch gehen die Ausdrücke auch durch—
einander.
Die Gültigkeitserfordernisse der Rechtsgeschäfte sind im wesentlichen die⸗
selben wie bei uns (Art. 1108 ff. O. N.). Grundsätzlich besteht Formfreiheit, wenigstens
der obligatorischen Verträge mit Hauptausnahme der Schenkung, die notarieller Be—
urkundung bedarf. Mangels Beobachtung der vorgeschriebenen Form ist das Geschäft
nichtig. Hinsichtlich der Ges chäftsfähigkeit (eapacité) wird zwischen vollständig
Handlungs unfahigen (Kindern, Wahnsinnigen) und beschränkt Handlungsfähigen (Minder⸗
jährigen, Ehefrauen, Entmündigten oder Interdizierten) unterschieden; die vollständige
Haͤndlungsunfaͤhigkeit ist im Einzelfall zu konstatieren. Die Akte der Minderjährigen
uͤ. s. w. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung (Autorisation) des gesetzlichen
Vertreters, Ehemanns der Handelnden, sind aber in Ermangelung dieser Autorisation
nicht schlechthin ungültig, sondern meist nur der Restitution unterworfen. Of. Art.
1125, 1305 ff. O. N. In diesen und den Fällen der Anfechtbarkeit eines Geschäfts
3. B. wegen Geschäftsirrtums, Betrugs, Drohung) erfolgt die Anfechtung durch Klage
mit zehnjähriger Frist seit Beendigung der Anfechtungssituation). Die durchgeführte
Anfechtung wirkt rückwärts, wie wenn das Geschäft nie abgeschlossen worden wäre.
Eine ahnliche Rückwirkung wird der erfüllten Suspensive und auch der Re⸗—
solutivbedingung eines Geschäftes beigelegt, jedoch ohne ausdrücklich gewollte
Zwischenwirkungen zu ignorieren (eondicioni dies inest). Umgekehrt wird wahrend des
Schwebens der Bedingung das sog. periculum deteriorationis vom Glaubiger insofern
nicht gelragen. als er Aufloͤsung des Vertrages fordern darf. Cf. Art. 1179, 1182 ff. O. N.

8 7. Die Verjährung der Ansprüche wird mit der Ersitzung zusammen behandelt.
Verjährung des dinglichen Anspruchs schließt danach regelmäßig den dinglichen Rechts⸗
erwerb eines anderen in sich ein. Verjährbar sind alle Ansprüche mit Ausnahme der
sog. Standesklagen, des Teilungsanspruchs während Bestehens der Gemeinschaft u. s. w.
Die Verjährungsfrist ist 80 Jahre; die gewöhnlichen Ansprüche des Verkehrslebens ver⸗
sähren in kurzer Zeit. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung sind ähnlich wie
be uns geregelt, ebenso (vorbehaltlich des oben Gesagten) die Wirkuna der Veriährung,
einschlieblich des Verzichts auf ihre Geltendmachung.

II. Obligationenrecht.
1. Allgemeines Schulorecht.

g 8. In der Lehre von den Schuldverhältnissen folgen die romanischen Gesetzbücher
im wesentlichen dem römischen Rechte, in der Ausbildung, welche dasselbe durch die
aklischen Zuristen Frankreichs (Pothier, Domat ete.s gefunden hatte. Bei aller