C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts. 855

Eleganz läßt das Gesetz hier größere Feinheit vermissen. Man vertraut darauf, daß aus
den Grundsätzen von Treu und Glauben (der sog. naturalis aequitas) und der Verkehrssitte
 bei der souveränen Machtstellung, die das Gericht in den romanischen Ländern
genießt, sich die notwendige Ergänzung von selbst ergebe. Im großen und ganzen darf
behauptet werden, daß die Grundsätze über die allgemeine Natur, Subjekt und Gegenstand,
Entstehung, Aufhebung und Übergang der Schuldverhältnisse auf andere Personen (Art.
1101-1386) sowie über die hauptsächlichsten Verträge des Verkehrslebens (Art. 1582
bis 2068 ON.) im wesentlichen unsern Rechtsanschauungen entsprechen. Vol. Crome,
Die Grundlehren des französischen Obligationenrechts (1894).
Hervorzuhebende Punkte sind folgende:

8 9. Abstrakte Schuldverträge werden nicht anerkannt. Jede Ver—
bindlichkeit muß ihren Rechtsgrund (eausa) haben und ist in deren Ermangelung nichtig.
Nennt der Schuldschein die eausa nicht, so muß der Gläubiger sie beweisen, widrigenfalls
er nicht fordern kann (Art. 1181 ff. C.N.). Dies trifft auch den Anerkennungsvertrag
(Art. 1387), der somit nur im Sinne des römischen constitutum wirksam werden kann.
Dagegen sind die reale Erfüllung einer Verbindlichkeit und der Erlaß abstrakt gültig
ze Art. 1282, 1876 ff. O. N.) wegen der Gunst, welche die Befreiung des Schuldners
ür sich hat.

8 10. Naturalobligationen, die noch vereinzelt vorkommen (z. B. Spiel⸗
schulden, Aussteuer ehelicher, Unterhalt nicht anerkannter unehelicher Kinder u. s. w.),
stehen im allgemeinen nicht auf dem Boden der Rechtsordnung, sondern der Moral und
Sitte. Nur die reale Erfüllung ist gültig (keine Schenkung), nicht aber ein bloßes An—
erkenntnis oder Zahlungsversprechen (s. o.), Art. 1285. Doch setzt sich die Jurisprudenz
zum Teil über die letztere Beschränkung hinweg.
8 11. Allen gegenseitigen Verträgen (synallagmatischen Kontrakten) wohnt
kraft Gesetzes ein Reuerecht (sex commissoria) für den Fall inne, daß der Gegner
seinem Versprechen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Infolgedessen kann also der
nichtsaumige Teil nach (richterlicher) Bewilligung einer Nachfrist von dem Vertrage
zurücktreten, wie wenn er nicht geschlossen wäͤre. Die Ausübung des Rücktrittsrechts
hat rückwirkende Kraft. Art. 1184 O. N.
g 12. Die Übertragung der Forderungsrechte wird für Dritte, ins—
besondere für den Schuldner, erst dann wirksam, wenn sie dem Schuldner formell an—
gezeigt worden ist (Art. 1690). Im übrigen ist, die Stellung der Zession im Kauf—
fontrakt nur eine Ungeschicklichkeit: die schenkweise ÜUbertragung (unter Beobachtung der
allgemeinen Schenkungsvorschriften, Art. 931 ff.) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Dagegen ist den romanischen Rechten eine Schuldübernahme als Übertragung
der Passivseite der Obligation auf einen neuen Schuldner unter Freigabe des alten ganz
edanan Infolgedessen nimmt die Novation (Art. 1271 ff.) entsprechend größeren
aum ein.

8 18. In der Lehre der Aufrechnung ist der römische Satz: „ipso iure
eompensatur“ in dem Sinne angenommen, daß die beiderseitigen Forderungen sich in
dem Augenblicke, da sie einander als kompensabel gegenübertreten, von selbst (kraft Gesetzes
und ohne Wissen der Parteien) bis zur Höhe der minderen Forderung aufzehren (Art.
1290 ff). Doch kann dieser Effekt ausgeschlossen werden, und gibt es daneben auch
noch eine sog. fakultative und gerichtliche Kompensation. Ohne Liquidität der
beiberseitigen Forderungen tritt die gesetzliche Kompensation überhaupt nicht ein.
2. Einzelne Schuloverhältnisse.

8 14. Beim Kauf ist eigentümlich, daß der Verkauf einer fremden Sache nichtig
ist, vorbehaltlich der Schadensersatzansprüche des gutgläubigen Käufers (Art. 1599 0. N.).