856 II. Zivilrecht.

Da der obligatorische Vertrag, sofern er auf Veräußerung einer erxistenten Sache geht,
überhaupt die Kraft hat, mangels entgegenstehender Parteivereinbarung das Eigentum
der Sache — ohne Tradition oder Grundbucheintragung — auf den Erwerber zu
übertragen (s. Sachenrecht), so ist dies auch beim Kauf der Fall, und fällt folglich
die Gefahrtragung des Käufers regelmäßig mit der allgemeinen Gefahrtragung des
Eigentümers zusammen. Vgl. Art. 1138, 1688 0. N. Selbstverständlich geht bei
bedingtem Kaufe die Gefahr nicht vor Eintritt der Bedingung — beim Genuskauf nicht
vor genügender Spezialisierung — auf den Käufer über. TF
Wegen Mängel der Sache gibt es die Kauf- und sog. ädilizischen Klagen. Für
den Viehkauf besteht ein Gesetz vom 2. August 1884, das an Stelle eines solchen vom
20. Mai 1838 getreten ist.

8 15. Die Zivildelikte sind auf die allgemeine Formel zurückgeführt, daß
jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung eines Menschen, von welcher Art
sie auch sei, die einem Anderen Schaden verursacht, den Schuldigen zum Ersatze dieses
Schadens gegenüber dem Beschädigten verpflichtet. Art. 13882 ff. Die Bedeutung dieses
Satzes ist universell; unser gesamtes Deliktsrecht, einschließlich des sog. unlauteren Wett—
bewerbs, wird dadurch umfaßt, — Ersatz, nicht bloß vermögensrechtlicher, sondern auch
der sog. immateriellen Schäden in liberalster Weise zugestanden. Dabei haften
Eltern, Hausherrn und Kommittenten, Lehrer und Gewerbtreibende
auch für die Handlungen ihrer Kinder, Untergebenen u. s. w. Nur der Nachweis, daß
sie die Tat nicht verhindern konnten, schließt in gewissen Fällen die Verantwortlichkeit
aus. Art. 1384 ff. O.N.

III. Sachenrecht. *

1. Eigentum.

8F 16. Eigentum wird erworben durch Okkupation, soweit dieselbe zugelassen
ist (vgl. Art. 713 ff. OQ.N.), Fund (Art. 717 i. k, 2279), Fruchterwerb (der nach
Art. 547 ff., 385 O. N. in aͤhnlicher Weise wie bei uns geregelt ist) und andere sog.
Accefssionsfälle (inaedificatio, implantatio, Alluvion u. s. w., Verbindung und
Vermischung, Verarbeitung beweglicher Sachen u. dgl.), sowie durch Ersitzung. Letztere
spielt jedoch nur bei Immobilien eine Rolle, da bei beweglichen Sachen der Be—
sitz den Rechtstitel ersetzt. Art. 2279 O. N. An Immobilien dagegen kann,
weil es eigentliche Grundbücher nicht gibt, das Eigentum ersessen werden, und zwar ohne
weiteres in 80 Jahren: ohne guten Glauben und ohne Titel (außerordentliche
Ersitzung), mit Titel und (anfänglichem) guten Glauben in 10-20 Jahren (orden t⸗
liche Ersitzung). Art. 2228 ff. 2262, 2265 ff. C. N. J
Die wichtigste Erwerbsart des Eigentums ist unstreitig die durch Verträge—
Hier besteht der Grundsatz, daß das Eigentum schon durch die bloße Kraft des
obligatorischen Veräußerungsvertrags auf den Erwerber übergeht,
ohne daß es einer Tradition (Ubergabe) oder des Eintrags der Veräußerung ins Grund⸗
buͤch bedarf. Art. 711, 1138, 1588 O.N. Dieser Grundsatz, durch den sich die
romanischen Rechte sowohl vom römischen als unserem Recht erheblich unterscheiden, würde
jedoch für die Rechtssicherheit die bedenklichsten Folgen haben, wenn er nicht teils mehrfach
beschränkt (s. o. 8 14), teils durch die Vorschriften über den Beweis (Art. 1315 ff.
und über das sog. sichere Daktum der Verträge (Art. 13828 1748 60d.)
ergänzt und auf ein engeres Maß zurückgeführt würde.
Endlich ist das Erfordernis der Publizität der dinglichen Rechte für jed—
wede Erwerbsart dieser Rechte (insbesondere des Eigentums) von Bedeutung. Der
materielle aber bloß heimliche Berechtigte genießt für sein Recht nur unvollkommenen
Rechtsschutz. Insbesondere kann er das Entstehen entgegengesetzter dinglicher Rechte
an der Sache (die z3. B. sein Eigentum beschränken oder — als damit unvereinbar —