C. Crome, Grundzüge des romanischen Rechts. 857
aufheben) nicht hindern. Diese gehen ihm vor, soweit sie ihrerseits in gehöriger Weise
offenkundig sind.
Bei beweglichen Sachen hilft auch hier die allgemeine Formel (s. o.), daß der
Besitz den Rechtstitel vertritt. Art. 2279 O.N. Doch gilt dies nicht in An—
sehung gestohlener oder verlorener Sachen. Diese kann der Verlierer in seine Gewalt
zurückbringen (revendiquer), wo er sie auch vorfindet.
Bei Immobilien ist heutzutage in den meisten romanischen Ländern das Transskriptionssysstem
 angenommen. Danach bedürfen Rechtsgeschäfte unter Lebenden, mögen
sie eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung über Immobilien enthalten, zur Wirkung
gegen Dritte regelmäßig der Eintragung ins Tranfkriptionsregister. Dies gilt nicht bloß
für Veräußerungen und Belastungen, sondern auch für Verzichte auf das Eigentum, für
die Bestellung dinglicher Rechte an Immobilien überhaupt und für Urteile, welche die
genannten Rechtsakte feststellen, für Adjudikationsurteile u. s. w. Es besteht aber die
Transskription darin, daß der betreffende Erwerbstitel oder das Urteil seinem ganzen
Inhalte nach in das öffentliche Buch (das man das Grundbuch nennen kann)
eingetragen wird. (Der Mangel des Systems liegt vor allem in der geringen Über—
sichtlichkeit, im Gegensatz zu unseren Realfolien.) Soweit die Tranfkription vorgeschrieben
ist, beruht der Rechtserwerb gleichwohl nicht auf ihr, sondern auf dem voraus—
gegangenen Erwerbstitel. Mangels Vornahme der Transkription sind nur die
Rechte des Erwerbers gegen Dritte in vielfacher Beziehung beschränkt. Er kann sein
Eigentum zwar gegenüber seinem Autor und dessen allgemeinen Rechtsnachfolgern, nicht
aber gegenüber Dritten geltend machen, die ein eintragungsfähiges Recht an der Sache
erworben und vorher haben eintragen lassen u. s. w. Bei mehreren succesiven
Übertragungen kann sich ein zweiter oder dritter Erwerber unter Umständen im Ver—
hältnis zu Dritten auf die Eintragung berufen, die sein eigener Autor genommen hatte,
wenn dieser auf Grund der Eintragung dem Dritten vorginge.
Vgl. Französ. Ges. v. 28. März 1855, Belgisches v. 16. Tez. 1851, C. c. ital. Art. 1932 ff. —
Flandin, Pé ia transcription (4861), Mourlon desgl. (1862) Troplong, Verdier,
Bergeru. s. w. desgl. — Coviello, Trattato sulla trascricione, ꝰ Bde. — Crome—
Zachariae, Bd. I S68 122, 190ff. 198 Ziff. II.

8 17. Die Beschränkungen des Eigentums nach Wasserrecht, im Interesse
des naͤchbarlichen Verkehrs und auf Grund des Miteigentums von Scheide—
mauéern (droit de mitoyenneté) werden als Legalservituten aufgefaßt (Art. 640—685 0C. N.).
Andere Beschränkungen beruhen auf dem Rechte der Enteignung, den sog. Rural—
und Wegepolizeigesetzen u. s. w. Der Eigentümer des niedrigeren Grundstücks
kann auf das vom höher gelegenen Grundstück abfließende Wasser durch Titel oder
Ersitzung ein Recht erlangen: die Ersitzung wird durch den Besitz geeigneter Vorrichtungen
auf dem niedrigeren Grundstück vermittelt. Eigentümlich ist das in Städten und Vor—
städten bestehende Recht, den Nachbar zur Mitwirkung bei der Einschließung des
Grundstücks durch Scheidemauern u. s. w. anzuhalten, und die damit in Verbindung
stehende Berechtigung, die Hälfte einer schon bestehenden Grenzmauer zu Scheidezwecken
zu erwerben oder die eigene Grenzmauer in Voraussicht jener Ansprüche zur Hälfte auf
das fremde Grundstück hinauszubauen. Bei Baumpflanzungen und insbesondere
Auss ichtsfenstern, die auf des Nachbars Grundstück gehen, sind bestimmte Ent—
fernungen einzuhalten.

2. Dingliche Nutzungsrechte.

8 18. Als solche kommen zunächst die eigentlichen Grunddienstbarkeiten
Art. 337 639, 686 710 0. N) 'in Betracht. Veren Begriff entspricht dem unsrigen;
insbesondere werden die einzelnen Lasten auch hier nicht aufgezählt. Die schulmäßige
Einteilung des römischen Rechts in städtische und ländliche Grunddienstbarkeiten kehrt
zwar noch wieder, aber ohne praktische Bedeutung. Dagegen ist rechtserheblich die Ein—