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I. Zivilrecht.

teilung in offene und nicht offene Dienstbarkeiten (8. apparentes und non
apparentes), je nachdem sie sich durch eine äußere Anlage (3. B. eine Tür, ein Fenster,
cinen Graben, Damm, Wasserleitung) ankündigen, und in kontinuierliche und
diskontinuierliche Grundodiensbarkeiten, je nachdem das Recht eine ununter⸗
brochen fortdauernde oder nicht fortdauernde Ausübung gestattet (von der ersteren Art
sind z. B. Wasserleitungen, Dachtraufen, Aussichtsfenster, von der letzteren solche Ge—
rechtigkeiten, deren Ausübung die jedesmalige Handlung eines Menschen erfordert, wie
Wegerechte, Weiderechte, Wasserschöpfgerechtigkeiten u. s. w.).
Nur die offenen und kontinuierlichen Grunddienstbarkeiten können durch Ersitzung
erworben werden (andere nicht einmal durch Unvordenklichkeit). Die Ersitzung ist an den
dreißigjiährigen Besitz der Anlage geknüpft. Offene und kontinuierliche Grunddienstbar—
keiten entstehen in eigenartiger Weise auch durch sog. Bestimmung des Eigen—
tümers, wenn die beiden benachbarten Grundstücke zeitweilig denselben Herrn haben
(destinatio patris familias). Hat der Eigentümer während dieser Zeit die beiden Grund⸗
stücke in einen äußeren Zustand zueinander gebracht, welcher dem Tatbestand einer augen⸗
fälligen kontinuierlichen Dienstbarkeit entspricht, so entsteht, wenn er das eine G rundstück
 veräußert, die Drenstbarkeit von selbst. Ja, wenn ein ähnlicher Zu—
stand in der Hand des früheren Eigentümers nur überhaupt bestand, so gilt bei
Veraͤußerung des einen Grundstücks wenigstens die Rechtsvermutung, daß die Auf⸗
rechterhaltung jenes Zustands in Gestalt einer Grunddienstbarkeit beabsichtigt sei.
Im übrigen koͤnnen sämtliche Grunddienstbarkeiten durch Vertrag oder Ver—
mächtnis errichtet werden. Die vertragliche Bestellung setzt Veräußerungsbefugnis
ooraus. Zur Bestellung genügt einfacher Vertrag; zur Wirkung gegen Dritte ist aber
regelmäßig Eintragung des Tilcks in das Transkriptionsregister erforderlich, widrigenfalls
her Unrereinbarkeit mehrerer Belastungen die früher eingetragene vorgeht (s. 0. 8 16).
Die Grunddienstbarkeiten erlöschen durch tatsächliche Unmöglichkeit der Aus⸗
übung (mit Wiederaufleben bei erneuter Möglichkeit vor Eintritt dreißigjähriger Ver⸗
jährung). Ferner durch Vereinigung des herrschenden und dienenden Grundstückes in
einer Hand (im Fall der Subhaftation mit eventuellem Wiederaufleben zu Gunsten des
Erstehers); durch Nichtgebrauch in 80 Jahren seit der letzten Benutzung, resp. bei kon⸗
tinuierlichen Grunddienstbarkeiten seit Eintritt eines der Servitut widersprechenden
außeren Zustands (die letztgenannte Erlöschungsart, die auch als eine Ersitzung der Frei⸗
heit gedacht werden kann, ist nur als außerordentliche Ersitzung zugelassen). Dieselben
Grundsätze sind auch auf eine Verminderung des Umfangs einer Dienstbarkeit (durch
teilweise der unvollkommene Ausübung) anwendbar. Daß Verzicht und Enteignung
des Grunvoflücks u. s. w. eine Dienstbarkeit aufheben, versteht sich von selbst.

8 19. Als persönliche Dienstbarkeiten kommen der Nießbrauch, das
Gebruͤuchs— und Wohnungsrecht in Betracht (Art. 578-686 0. N.). Das Ge⸗
brauchsrecht ist lediglich ein beschränkter Nießbrauch das Wohnungsrecht ein Gebrauchsrecht
 in Ansehung eines Hauses.
Gegenstoͤnd des Nießbrauchs können nicht bloß Sachen (bewegliche und unbewegliche),
sondern auch Rechte sein. Vogl. Art. 588 0. N. Es gibt einen eigentlichen uͤnd
uneigentlichen, Nießbrauch (an verbrauchbaren Sachen). Auch sonst gelten im
einzelnen größtenteils die Regeln des deutschen Rechts, nur daß die alte eautio ususkrucuaria
 beftehen geblieben ist und eine UÜbertragung des Nießbrauchs auf einen Dritten
auch dem Rechte nach stattfinden kann. Die zur Zeit der Entstehung des Nießbrauchs
mit der Sache noch verbundenen Früchte gebuhren dem Nießbraucher (ebenso wie er
bie bei Beenbigung noch stehenden Früchte dem Eigentümer zu lassen hat); nur bei den
bürgerlichen Früchten, einschließlich der Pachtzinsen, gilt der jetzt auch bei uns
nertannte Grundsatz, daß dieselben gewissermaßen Tag für Tag verfallen, so daß ein
der Nießbrauchszeit entsprechender Teil' aus der letzten Fruchtperiode auf den Nießbraucher
resp. den Eigentümer entfällt. Ist es der Nießbraucher, der die seinem Recht unter⸗
worfenen“ Grundstücke an Dritte dermietet oder verpachtet hat, so ist der Vertrag, wenn