C. Crome, Grundzuge des romanischen Rechts. 859

er nicht im voraus für eine längere Zeit als neun Jahre geschlossen wurde, vom Eigen⸗
tümer zu halten, auch wenn der Nießbrauch vor Ablauf einer solchen Periode endigt.
Andernfalls nur während der erwähnten neun Jahre. Endlich werden über die Rechte des
Nießbrauchers an Waldungen, Schlagholz, hochstämmigen Bäumen u. s. w. nähere Be—
stimmungen betroffen. Auf den gewöhnlichen Ertrag von Bergwerken und Steinbrüchen
hat der Nießbraucher nur dann Anspruch, wenn letztere zur Zeit der Begründung des
Nießbrauchs auf dem Grundstücke schon eröffnet waren (eine Vorschrift, die schärfer ist
als das allgemeine Verbot von Kulturveränderungen). — Außer den gewöhnlichen
Endigungsgründen des Nießbrauchs kommt eine solche durch Mißbrauch, und beim
Nießbrauch zu Gunsten einer juristischen Person durch Ablauf von 30 Jahren vor.
Vgl. Proudhon, Traité des droits d'usufruit, d'usage, d'habitation ete. (in mehr. Aufl.);
Renty desgl.

g 20. Superfizies und Emphyteuse, wie überhaupt jede sog. Teilung des
Eigentüms, und die Reallasten sind als feudale Lasten von der Revolution und dem
Napoleonischen Gesetzbuch hinweggefegt. Grundrenten werden nur als obligatorische
Rechte anerkannt und überhaupt in engen Grenzen gehalten. Nur bei Grunddienstbar—
keiten kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks für sich und seine Rechtsnachfolger
im Eigentum des Grundstücks gehalten sein, die zur Ausübung der Servitut erforder—
lichen Anlagen auf seine Kosten herzustellen oder zu unterhalten (vorbehaltlich der Be—
fugnis, sich durch Aufgabe des Grundstücks an den Servitutberechtigten von der Last
zu befreien).
Anderseits ist das Recht der Emphyteuse in einzelnen Territorien (wenn auch
nicht in Frankreich selbst, wo die Jurisprudenz sich mit Mischbildungen behilft) durch
besondere Gesetze wieder eingeführt, so in Italien (Art. 1566 ff. e. 6. ital.), in Holland
und Belgien (1424); während für die Superfizies, soweit sie sich auf ein Erbbaurecht
beschränft, kein Bebürfnis vorhanden ist, weil an Gebäuden ein volles Eigentum
auf fremdem Boden (ja sogar an einzelnen Stockwerken) möglich ist.

3. Rfanorecht.

F 21. Das Pfandrecht zerfällt in das mobiliare Faustpfandrecht, das im
wesentuͤchen den Grundsätzen des heutigen deutschen Rechtes entspricht, und in die Pfand—
rechte an Grundstücken: die Hypothek. Alle diese Pfandrechte sind accessorisch, bestehen
also nur zu Gunsten einer dadurch gesicherten Forderung. Selbständige Grundstückspfandrechte
 und Grundschulden kommen nicht vor. Zu einer derartigen Bildung sind
die romanischen Rechte um so weniger im stande, als ihr Immobiliarpfandsystem an
sich schon wenig klar und übersichtlich ist. Der Grundsatz der Publizität, Spezialität
und Priorität der Hypotheken ist zwar auch hier eingeführt; aber da es für die Ein—
tragung keine Grundbuͤcher, sondern nur Inskriptionsregister, ähnlich den oben
Z.16 erwähnten Transkriptionsregistern gibt (regelmäßig erfolgen die Eintragungen
hintereinander, und ein Inder gibt über die Personen Auskunft), so muß der Interessent,
der den Kredit des Grundstücks prüfen will, meist sämtlichen Vorbesitzern desselben
und den gegen sie begründeten Realberechtigungen nachgehen. Dazu kommt, daß das
Publizitätsprinzip (auf dieser Grundlage) nicht einmal ausnahmslos durchgeführt ist.
Eine Reihe Ausnahmen machte das Napoleonische Hypothekenrecht geradezu unhaltbar;
ein halbwegs erträglicher Zustand wurde erst durch Verbesserungsgesetze erreicht, welche
die verschiedenen Staaten, Italien, Belgien (1881) u. s. w. und Frankreich (1855) er—
lassen haben. Danach ist die Inskription der Pfand- und Vorzugsrechte an Grundstücken
zur Wirkung gegen dritte Erwerber des Grundstücks im allgemeinen auch da notwendig,
wo dies früher nicht der Fall war (für allgemein privilegierte Forderungen, Ehefrauen
und Mündel, sowie für das oben 8 11 erwähnte weittragende Rückforderungsrecht von
Grundstücken zufolge stattgefundener Resolution des Veräußerungsvertrages). Es bleibt
nur noch der Übelstaͤnd, daß es neben den notariell aufzunehmenden vertragsmäßigen